{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-10-30_4_StR_501_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-10-30","aktenzeichen":"4 StR 501/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"39\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 501/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJohn Charles Thomas AB ; >hne festen Wohnsitz,\ngeboren am EB 1963 ir Pu S GERNE ,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Oktober 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt MB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nu 69\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Paderborn\n\nvom 17. April 1986, soweit es den Angeklag-\n\nten AB betrifft, im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit Raub, wegen schweren Raubes in zwei\nFällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist,\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat\nErfolg.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer, die bei den vier Straftaten des Angeklagten\njeweils von einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schukfähigkeit ausgegangen ist, die Erwägungen nicht mitgeteilt hat, die sie hier zu einer Milderung der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB veranlaßt\nhaben.\n\n1. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines\nTäters führt nach § 21 StGB nicht zwingend sondern nur\nfakultativ zu einer Strafrahmenmilderung. Die Vorschrift\n\nu-\n\nberuht auf dem Gedanken, daß verminderte Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich auch den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert und daß die\nfür den Regelfall vorgesehene Mindeststrafe oder die\nabsolut bestimmte Strafe bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters das schuldangemessene\nStrafmaß übersteigen kann, Die Frage nach einer Strafrahmenmilderung gemäß § 21 StGB ist deshalb nach dem\nSchuldgehalt der einzelnen Tat zu entscheiden. Dieser\nbestimmt sich nach den gesamten Umständen, welche die\nTat der Schuldseite nach als mehr oder minder leicht\noder schwer erscheinen lassen (BGHSt 7, 28, 30/31;\n\nBGH NJW 1981, 1221; NStZ 1986, 114, 115).\n\nHat ein Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt, kann\ndie Herabsetzung des Regelstrafrahmens dann unangemessen\nsein, wenn er die Neigung hatte, unter Alkoholeinfluß\nStraftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung\nbewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGH,\nBeschlüsse vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 570 und vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85;\nBGH MDR 1985, 947; vgl. auch BVerfG in DRiZ 1979, 55, 56).\n\n2. Nach den Feststellungen des Urteils bestand Anlaß,\nden Schuldgehalt der Taten des Angeklagten unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eingehend zu würdigen. In\ndrei früheren Strafverfahren waren dem Angeklagten unter\nanderem vorsätzliche Körperverletzungen zur Last gelegt\nworden. In dem vorliegenden Verfahren hat der Angeklagte\nsich dazu dahin eingelassen, bei ihm \"sei es so, daß er\nunter Alkoholeinfluß sehr leicht 'ausflippe', und wenn\ner sich dann mit jemandem schlage, er nicht mehr aufhören\nkönne. Das sei immer so gewesen, und deshalb sei er auch\nhäufig bestraft worden\" (UA 35). Da der Angeklagte auch\nin den ersten drei Fällen des vorliegenden Verfahrens\n\n5- 4\n\nnach vorherigem Alkoholgenuß gegen seine Opfer durch\nFaustschläge und Fußtritte so massiv tätlich geworden\nist, daß die Voraussetzungen einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 223 a StGB (Fall II, 1\n\nder Urteilsgründe) oder die Gefahr des Todes im Sinne\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fälle II, 2 und 3) vorgelegen haben, hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte nicht - wie er selbst eingeräumt hat - aufgrund\nseiner, vom Landgericht allerdings nicht näher dargelegten, Vortaten damit rechnen mußte, daß er nach Alkoholgenuß zu derartigen Taten hingerissen werden könne.\nDas gilt auch für den Mord im Fall II, 4 der Urteilsgründe,.\nZwar hatte der Angeklagte vor dieser Tat noch kein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen. Das schließt jedoch\nnicht aus, daß er aufgrund seines bisherigen Verhaltens\nauch mit einer solchen Tat hätte rechnen müssen. Es ist\nnicht erforderlich, daß der Täter zuvor bereits eine\ngleiche oder ähnliche Tat begangen hat. Auch den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1985\n(NStZ 1986, 114, 115) und vom 13. Juni 19386 - 2 StR\n276/86 - 1äßt sich ein solcher Grundsatz nicht entnehnen,\nEs kommt in diesem Zusammenhang vielmehr nur darauf an,\ndem vermindert schuldfähigen Täter nicht solche Taten\nschulderhöhend anzurechnen, mit deren Begehung er aufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher\nunter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht\nrechnen konnte. So lag es hier nicht. Vielmehr waren dem\nMord zwei Überfälle des Angeklagten vorangegangen, bei\ndenen er - unter Alkoholeinwirkung - seine Opfer, um an\nderen Geld zu gelangen, in die Gefahr des Todes gebracht\nhatte. Der Angeklagte hatte seine Opfer bei den dem\n(Raub-)Mord vorangegangenen Raubüberfällen nämlich durch\nFausthiebe und Fußtritte derart mißhandelt, daß sie bewußtlos am Tatort liegen blieben und später in hilflosenm\nZustand aufgefunden wurden. Daß der Angeklagte im letzten\nFall mit direktem Tötungsvorsatz handelte, um an das Geld\n\n-6 -\n\nseines Opfers zu kommen, ist unter diesen Umständen\nnicht als eine solche Abweichung von den bisherigen\nTaten des Angeklagten anzusehen, daß dieser mit einem\nsolchen Geschehen nicht hätte zu rechnen brauchen,\n\nDas Landgericht hätte jedenfalls eingehend prüfen\nmüssen, ob unter diesen Umständen die alkoholbedingte\nVerminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine\nMilderung der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigte. Da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen,\nob es überhaupt die Möglichkeit eines Absehens von der\nMilderung der Strafrahmen in Betracht gezogen und erwogen hat, kann der Strafausspruch insgesamt keinen Be-\n\nstand haben.\n\n-7- 57\n\n3. Obwohl sich das Verfahren - nach Eintritt der\nRechtskraft hinsichtlich der mitangeklagten Heranwachsenden - nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, muß die\nSache nach $§§ 103, 47 a, 109 Abs. 1 JGG an eine Jugendkammer zurückverwiesen werden (BGHSt 30, 260, 262).\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-30/4-str-501-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-30/4-str-501-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.682578+00:00"}}