{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-10-30_4_StR_499_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-10-30","aktenzeichen":"4 StR 499/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"58\n\nBGHR\nBGHSt\n\nja\n\nja 2.\n\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte\n\nund Grundfreiheit\n\n(MRK) Art. 6 Abs. 2;\nStpo 1975 § 261\n\nArt. 6 Abs. 2 MRK zwingt nicht zu der Unterstellung,\ndaß der Sachverhalt einer strafbaren Handlung sich\nnicht zugetragen .habe, bevor er rechtskräftig fest-\n\ngestellt ist.\n\nBGH, Urt. v. 30. Oktober 1986 - A StR 499/86 - LG Landau\n\nBUNDESGERICHTSHOF 38\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 Str 499/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Nikolacs A ii =u:\nSAME. seboren am GEMMEEEEEER 1955 in\n\nx /Sriechenland, zur Zeit in Haft,\n\n2. Anmed SB aus SB seroren\nam EB 1959 in I Türkei, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 30. Oktober 1986, an der teil-\n\ngenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\nLaufhütte\nGoydke\n\nDr. Jähnke\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EB\nAngeklagten um\n\nRechtsanwalt WB aus EB für den\nAngeklagten SB\nals Verteidiger,\n\n.\n'\n\nJustizangestellte I]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\naus EB für den\n\n98\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Landau/\nPfalz vom 28. April 1986 werden ver-\n\nworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der räuberischen Erpressung für schuldig befunden und den\nAngeklagten AB zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten, den Angeklagten\nS@® unter Einbeziehung einer anderweit erkannten\nStrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagten die Verletzung\nsachlichen Rechts; der Angeklagte AgguuiB\nbeanstandet darüber hinaus das Verfahren des\nLandgerichts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Er-\n\nfolg.\n\nl. Die Vorschriften über die Gewährung des\nletzten Wortes (§ 258 StPO) sind nicht verletzt.\nDer Verteidiger des Mitangeklagten Al@@B stellte\nzwar, nachdem alle Angeklagten das letzte Wort\nhatten, schriftliche Hilfsbeweisamträge, die als\n\n59\n\nAnlage zum Protokoll genommen wurden; darauf zog\nsich das Gericht zur Beratung zurück und verkündete anschließend das Urteil. Aus diesem Verfahrensablauf ergab sich aber keine Pflicht, den Angeklagten das letzte Wort nochmals zu erteilen. Das\nLandgericht hat die Hilfsbeweisamträge lediglich\nentgegengenommen. Daß es sie mit den Verfahrensbeteiligten sachlich erörtert hätte, behauptet\n\nder Beschwerdeführer nicht. Die bloße Entgegennahme von Hilfsbeweisamträgen stellte aber keinen\nWiedereintritt in die Verhandlung dar (BGH NSt2Z\n1986, 182), welcher allein die erneute Beachtung\ndes § 258 StPO erforderlich gemacht hätte (BGHSt\n22, 278, 279; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 23.\nAufl. § 258 Rdn. 6).\n\n2. Die Angeklagten waren während des Überfalls\nauf den Kassierer der Firma GB -\"WB nicht am\nTatort. Unmittelbar Tatausführende waren die Mitangeklagten Al und Zub. Das die Beschwerdeführer dennoch Mittäter, nicht lediglich Teilnehmer\nwaren, schließt das Landgericht u.a. aus Parallelen\nzu einem späteren Überfall auf die Kg As in\nLandau. Auch dort haben AB una s@® den\norganisatorischen Ablauf der - von sieben Tätern\nverübten - Tat bestimmt (UA 17). Das Landgericht\nhatte sie deswegen in einem anderen Verfahren zu\nFreiheitsstrafen verurteilt; das Urteil war aber\n\nnoch nicht rechtskräftig.\n\nDie Revision des Angeklagten Sg hält die\nVerwertung der Umstände jener anderen Straftat\nim vorliegenden Verfahren für unzulässig. Inwieweit ihr Vorbringen eine Verfahrensbeschwerde einschließt und inwieweit es auf die Sachrüge hin zu beachten ist, kann zweifelhaft sein\n(vgl. BGH JR 1981, 432 m. abl. Anm. Hanack;\nPelchen JR 1986, 166, 167), bedarf aber keiner\nEntscheidung. Die Beanstandung ist auch als Verfahrensrüge formgerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO) erhoben, sie ist aber nicht begründet.\n\na) Eine unzulässige Verwertung dienstlichen Wissens des Gerichts, wie der Generalbundesanwalt zu bedenken gibt, ist damit nicht\ndargetan. Zwar hat das Landgericht von dem früheren Urteil nur den Tenor verlesen. Eine Verlesung der Gründe war nicht möglich, weil sie zu\njenem Zeitpunkt noch nicht vorlagen (Bl. 318 d.A.).\nDie Umstände des Überfalls auf die KB A:\nsind aber in der Hauptverhandlung erörtert worden;\n\nder Angeklagte gib sowic Lamp und VER\n\n- Mittäter jener Tat - haben sich dazu geäußert\n(UA 12, 14, 15). Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf ihren Bekundungen im vorliegenden Verfahren. Daneben durfte das Landgericht gerichtskundige Tatsachen - d.h. auch solche, die\nnur den berufsrichterlichen Mitgliedern der\nStrafkammer bekannt waren - unterstützend zur Begründung des Schuldvorwurfs von sich aus in die\nHauptverhandlung einführen (BGH, Urteil vom\n\n20. Dezember 1977 - 1 StR 287/77). Daß es mehr als\n\ndies getan hätte, behauptet die Revision nicht.\n\n58\n\nb) Gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6\nAbs. 2 MRK hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht verstoßen. Der Tatrichter ist durch diese Vorschrift nicht genötigt,\nBeweisanzeichen bei seiner Überzeugungsbildung\nnur deshalb außer Betracht zu lassen, weil es\nsich um noch nicht rechtskräftig abgeurteilte\nStraftaten handelt (BGH, Urteil vom\n26. Februar 1980 - 5 StR 681/79). Denn der Richter ist gemäß $S 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, das\nVerhalten des Angeklagten unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu\nbeurteilen. Ein Gebot lückenhafter Würdigung entsprechend dem mehr oder minder zufälligen Stand\nanderer Verfahren ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1975 -\n2 StR 636/75). Deshalb halten Rechtsprechung und\nSchrifttum das Gericht ganz allgemein für befugt,\ndie Untersuchung über die durch Anklage und\nEröffnungsbeschluß bezeichnete Tat hinaus auf andere Straftaten zu erstrecken, wenn dies zur\nWahrheitsfindung erforderlich ist (BGH NSt2Z 1981,\n99; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 264\nRdn. 63; Hürxthal in KK $S 264 Rdn. 24; Kleinknecht/\nMeyer StPO 37. Aufl. § 264 Rdn. 11). Dabei macht\nes auch keinen Unterschied, ob jene anderen Straftaten verjährt sind, ob das Verfahren mit einem\nFreispruch oder einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft geendet hat (BGH, Urteile vom\n16. Juni 1961- 5 StR 181/61 und vom 13. Januar 1977\n- 1 StR 658/76) oder ob die Taten gemäß SS 154,\n154 a StPO aus dem anhängigen Verfahren ausgeschieden wurden (BGHSt 31, 302; BGH JR 1986, 165\n\nm. Anm. Pelchen). Daran ist festzuhalten. Art. 6\nAbs. 2 MRK zwingt nicht zu der Unterstellung, daß\nder Sachverhalt einer strafbaren Handlung sich\nnicht zugetragen habe, bevor er rechtskräftig\nfestgestellt ist (vgl. Frowein/Peukert EMRK-Kommentar /1985_7 Art. 6 Rdn. 118). Die Annahme eines\nbis dahin bestehenden umfassenden Beweiserhebungsund Beweisverwertungsverbots (Vogler in Festschrift\nfür Kleinknecht S. 429, 438) wäre vielmehr eine\nÜberdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift.\nSie könnte auch zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen. Zu denken ist etwa an den Fall, daß die\nErmittlung einer anderen Straftat gleichzeitig\n\nein Alibi bezüglich des angeklagten Tatvorwurfs\nbegründet. Im Rechtsfolgenbereich würde eine unvollständige Würdigung der strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen des Täters die Gefahr einer\nVerfälschung seines Persönlichkeitsbildes heraufbeschwören (vgl. BGH StrV 1986, 380). Das kann vom\nGesetz nicht bezweckt sein. Die zu § 42 e Abs. 2\nStGB aF ergangene Entscheidung BGHSt 25, 44 betraf\neinen Sonderfall der Feststellung der formellen\nVoraussetzungen für die Sicherungsverwahrung; die\nEntscheidung befaßt sich nicht mit Art. 6 Abs. 2 MRK\n\nund ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.\n\n3. Die hiernach als Urteilsgrundlage tragfähigen Feststellungen, die frei von Widersprüchen\nund Verstößen gegen die Denkgesetze und allgemeine\nErfahrungssätze sind, rechtfertigen die Verurteilung\nder Beschwerdeführer als Mittäter einer räuberischen\n\nErpressung.\n\nP24\n\nDer Angeklagte AB fuhr am 7. Juni 1985\n\nnach Landau; unterwegs teilte er dem mitfahrenden\nfrüheren Mitangeklagten IL nit, daß Türken in\nLandau \"ein Ding drehen\" würden. In Landau nahm er\nden Angeklagten S@@ auf, der zusammen mit Al und\nZUM dort in dem späteren Fluchtfahrzeug gesessen\nhatte. ACEEB fuhr sodann außerhalb des Stadtgebietes umher und unterhielt sich mit S@ über den\nbevorstehenden Überfall auf den Geldboten der Fa.\nGEB -\"B- Diesen Überfall führten in der Zwischenzeit Alp und WB aus. Sie hatten dem Kassierer\nKO aufgelauert. Als er die Tür seines Fahrzeugs\nöffnen wollte, kamen sie plötzlich von hinten auf\nihn zu. Einer von ihnen täuschte unter der Kleidung\ndas Vorhandensein einer Waffe vor und forderte die\nHerausgabe des mitgeführten Geldes. Aus Schreck\n\nließ | alles, was er trug, fallen. Ein Täter\nergriff die Gegenstände und beide entfernten sich,\nzunächst zu Fuß und sodann mit dem erwähnten Fahrzeug. Noch in der Stadt trafen sie auf den von\nAUGE seführten Pkw, der ihnen folgte. Außerhalb der Stadt übergaben sie alle erlangten Sachen\nan S@B und fuhren davon. Sie erhielten aus der Geldbeute von rd. 18.700,-- DM je 1.000,-- DM, wagten\naber nicht, ihren Unmut über den geringen Anteil\n\nunmittelbar gegenüber AB und sw zu äußern.\n\nIn einem späteren Gespräch mit U pezeichnete\n\nSp sich und Ag 215 Planer der Tat.\n\na) Der Überfall auf den Kassierer erfüllt\ndie rechtlichen Merkmale einer räuberischen Erpressung (SS 255, 249 StGB). Daß das Tatopfer\ndie mitgeführten Gegenstände nicht übergeben,\nsondern aus Schreck fallengelassen hat, ändert\ndaran nichts. Auch in diesem Verhalten lag eine\nHandlung, die ihm durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leiboder Leben abgenötigt wurde.\n\nb) Mittäterschaft kann durch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden (BGHSt 16, 12, 14; 28, 346, 347 f; a.A.\nRoxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 127 ff m. w.\nNachw.). Voraussetzung dafür ist, daß der Betreffende auf der Grundlage gemeinsamen Wollens\neinen die Tatbestandsverwirklichung fördernden\nBeitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden\nTuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen\nder anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen läßt. Ob das der Fall ist, ist\nin wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des\neigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der\nTatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille\nzur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH NStZ 1985, 165 m. w. Nachw.).\n\nDiese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Es legt - auch durch seinen Hinweis\nauf das gleichartige Verhalten der Beschwerdeführer bei dem späteren Überfall auf die\nKGB 75 - fehlerfrei dar, daß diese den\norganisatorischen Ablauf der Tat bestimmten\nund damit objektiv einen fördernden Beitrag\nzum Gelingen des gemeinsamen Plans leisteten.\nEs begründet weiter im einzelnen, daß\nAQGEEEB und SB idie eigentlichen Hintermänner der Tat waren, denen sich die anderen\nBeteiligten völlig unterordneten, und die\nden größten Teil der Beute unter sich aufteilten. Die Annahme von Mittäterschaft ist des-\n\nhalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n4. Die Strafaussprüche weisen ebenfalls\nkeinen -Rechtsfehler auf. Daß die Tat keiner\nAugenblicksregung entsprungen, sondern von\nlanger Hand geplant war, versteht sich bei\ndem vorliegenden Sachverhalt von selbst und\n\nbedurfte keiner weiteren Ausführungen.\n\nir 38\n\nEntgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten S@@ durfte das Landgericht diesen Umstand\n\ndeshalb straferschwerend berücksichtigen.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-30/4-str-499-86","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-30/4-str-499-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.654129+00:00"}}