{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-10-30_4_StR_489_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-10-30","aktenzeichen":"4 StR 489/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 489/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz Cu au: Sam,\ngeboren am EB 9:0 in Cu,\n\nwegen Raubes\n\n36\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 30. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB pei ser Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (EEE cu: EEEEEEER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n56\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 12. Februar 1986, soweit es den Angeklagten CE vetrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung in einer Ent\nziehungsanstalt angeordnet. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\n\nhat mit der Sachrüge Erfolge.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung\nausgeführt, der Angeklagte sei \"innerhalb des bestehenden Strafmaßes mit einer an der Nähe der Obergrenze des Strafrahmens liegenden Strafe zu belegen\". Das\nGericht habe \"diesen Strafrahmen irrtümlich bei einer\nMindeststrafe von einem Jahr und einer Höchststrafe\n\nSC\n\nvon fünf Jahren gesehen und den Angeklagten daher\nnur zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt\".\n\nDiese Ausführungen nötigen zur Aufhebung des\nRechtsfolgenausspruchs. ihnen ist zu entnehmen,\ndaß die Strafkammer bei der Beratung der Frage,\nwie die Straftat des Angeklagten zu ahnden ist,\nricht erkannt hat, daß § 249 StGB Freiheitsstrafen\nbis zu fünfzehn Jahren androht. Der Hinweis, das\nLandgericht habe den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von \"nur\" vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, kann dahin verstanden werden, daß der Tatrichter die verhängte Strafe für zu gering angesehen und sie nur deshalb ausgesprochen hat, weil er\nsich rechtlich gehindert sah, eine höhere Strafe\nzu verhängen. Eindeutig ist diese Auslegung allerdings nicht. Ihr könnte entgegenstehen, daß die\nverhängte Strafe, wie die ansonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen zeigen, nicht unangemessen niedrig ist. Die Strafkammer schöpft\nden Strafrahmen, von dem sie ausgegangen ist, nicht\naus. Die Strafe steht auch in einem angemessenen\nVerhältnis zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren,\ndie gegen den Mittäter, aus § 250 StGB hergeleitet,\nverhängt worden ist. Letztlich ausschließen kann\nder Senat dennoch nicht, daß das Landgericht eine\nhöhere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es den\nStrafrahmen zutreffend ermittelt hätte.\n\nDies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\nDie neu entscheidende Strafkammer hat damit auch\nGelegenheit, die Rückrechnung auf den Tatzeitblutalkoholwert neu zu überdenken. Daneben hebt der\n\nSenat die Unterbringungsanordnung auf, um die neu\nentscheidende Strafkammer in die Lage zu versetzen,\nden Rechtsfolgenausspruch - auch im Hinblick auf\ndie Voraussetzungen des § 64 StGB - ohne Bindung\nan die angefochtene Entscheidung neu zu bedenken.\nWegen des vom Generalbundesanwalt aufgegriffenen\nHinweises der Staatsanwaltschaft, eine Umkehr der\nVollstreckung nach § 67 Abs. 2 StGB sei nicht unzweckmäßig, verweist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der genannten Vorschrift (BGH NStZ 1985, 571; zum neuen Recht BGH,\nUrteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 287/86 - und Beschluß vom 31. Juli 1986 - 4 StR 418/86).\n\n36\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-30/4-str-489-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-30/4-str-489-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.632017+00:00"}}