{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-10-30_4_StR_456_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-10-30","aktenzeichen":"4 StR 456/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"35\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 456/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Walter T GERD aus EB, dort geboren am\nEEE 1551,\n\n2. Hans B (EEE aus OB. seboren\non EEE 1550 in cuMiB.\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 30. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n35\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 28. November 1985 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit den Angeklagten TB ın<\nSEE Strafaussetzung zur Bewährung be-\n\nwilligt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten TER «esen\nBandendiebstahls in 17 Fällen, wegen Diebstahls, wegen Urkundenfälschung in 11 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Hehlerei in 4 Fällen und den\n_ Angeklagten Bis wesen Bandendiebstahls in 14 Fällen, wegen Diebstahls, wegen Urkundenfälschung in 11 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Hehlerei in 3 Fällen verurteilt. Es hat gegen beide\nAngeklagte jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verhängt und. deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die in zulässiger Weise auf die Aussprüche über die Gesamtstrafen beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem vom Generalbundesanwalt:\n\nvertretenen Umfang Erfolg.\n\n1. Die Bemessung der Höhe der Gesamtstrafen durch\ndas Landgericht ist revisionsrechtlich allerdings nicht\n\nzu beanstanden.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des\nTatrichters. Er allein ist in der Lage, sich aufgrund der\nHauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und\nTäter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn\nder Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht\ngelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben\noder nach unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17,\n35, 36/37, 29, 319, 320 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom\n21. November 1985: - 4 StR 541/85). Die Höhe der vom Tatrichter für den konkreten Fall bestimmten Strafe kann\nvom Revisionsgericht anhand der im Urteil dargelegten\n\nIB} i\nUmst nde nır Yt ahnoe wo\n\ntän nicht ohne weiteres nachgeprüft werden. Bei der\n\nGewichtung der einzelnen Umstände spielen vielmehr die\naus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck\nvon der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Momente eine Rolle, die sich einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehen und schon deshalb eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch den Revisionsrichter ausschließen (BGHSt 27, 2, 3). In Zweifelsfällen muß die\nStrafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGHSt\n\n29, 319, 320; BGH GA 1982, 39, 40).\n\nDas gilt auch für die Gesamtstrafe, deren Bildung\n\nein gesonderter Strafzumessungsvorgang ist, der eine zZU-\n\n- 5 -\n\n55\n\nsammenfassende Würdigung der Person des Täters und der\neinzelnen Straftaten erfordert. Wie bei der Zumessung\nder Einzelstrafen braucht der Tatrichter aber auch bei\nder Gesamtstrafenbildung nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Auch bei ihr ist eine erschöpfende Darstellung aller nur denkbaren Strafzumessungsgründe weder erforderlich noch möglich. Notwendig\nist lediglich eine Begründung, die dem Revisionsgericht\neine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte\nGesamtstrafe erkennbar macht (BGHSt 24, 268, 271; BCH,\nUrteil vom 21. November 1985 - 4 StR 541/85).\n\nDie von der Strafkammer gebildeten Gesamtstrafen\nentsprechen diesen Grundsätzen. Unter Erhöhung der von\nden Angeklagten jeweils verwirkten höchsten Einzelstrafen von einem Jahr hat sie gemäß § 54 Abs. 1 StGB auf\nGesamtstrafen von zwei Jahren erkannt und dabei insbesondere darauf abgestellt, daß die Angeklagten nicht oder\n\nnicht erheblich vorbestraft sind, daß sie in vollem Umfang geständig waren, ihr Tun aus eigenem Antrieb beendet haben, bevor die Polizei eingriff, und beachtliche\nZahlungen zur Wiedergutmachung der angerichteten ‚Schäden geleistet haben (UA 25/26). Die von der Strafkammer auf diese Weise festgesetzten Strafen sind auch angesichts der sehr’ erheblichen Schäden nicht unvertretbar milde und lösen sich auch nicht, wie die Revision\nmeint, von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich. Daß die Strafkammer dem Nachtatverhalten der\nAngeklagten ein besonderes Gewicht beigemessen hat,\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist deshalb nicht\nzu beanstanden. Die Revision versucht durch eine andere\nGewichtung dieser Umstände in unzulässiger Weise die\n\nWertung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen.\n\n2. Dagegen kann die Aussetzung der Vollstreckung\n\nder Freiheitsstrafen zur Bewährung keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat zu dieser Frage lediglich ausgeführt, die Strafen könnten - trotz einiger Bedenken -\nzur Bewährung ausgesetzt werden, weil das Verhalten der\nAngeklagten nach der Serie ihrer Straftaten eine günstige\nPrognose zulasse. Die Angeklagten bemühten sich um eine\nWiedergutmachung des Schadens, gingen einer geregelten\nArbeit nach und hätten sich seit fast zwei Jahren nichts\nmehr zuschulden kommen lassen, so daß auch ohne Strafverbüßung eine künftige straffreie Führung erwartet wer-\n\nden könne (UA 27).\n\nDiese knappen Ausführungen, die lediglich eine Begründung für die günstige Sozialprognose nach 8 56 Abs. 1\nStGB darstellen, lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von den Grundsätzen ausgegangen ist, die für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2\nStGB auch in der seit dem 1. Mai 1986 geltenden Fassung\ndes ?23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986\n(BGBl I S. 393) zu beachten sind. Danach erfordert die\nAussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von\nmehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Gesamtwürdigung der in Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden\nUmstände (vgl. BGH NStZ 1982, 114 und 285, 286; BGH StV\n1983, 18; BGH, Urteil vom 12. Juni 1986 - 4 StR 215/86).\nDiese allein dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung\nmuß ergeben, daß eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in\nder Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten\nInteressen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371). Bei\n\nder Wertung muß der Tatrichter auch berücksichtigen, wie\n\n55\n\nnahe die festgesetzte Freiheitsstrafe an die Höchstgrenze von zwei Jahren heranreicht, bis zu welcher\nStrafaussetzung gewährt werden kann. Insoweit gilt.als\nAuslegungskriterium, daß \"besondere Umstände\" um so gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Obergrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148).\n\nZu alledem hat die Strafkammer in den Urteilsgründen keine Stellung bezogen. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Entscheidung über\n\ndie Strafaussetzung zur Bewährung zwingt.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-30/4-str-456-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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