{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-10-30_4_StR_368_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-10-30","aktenzeichen":"4 StR 368/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist ein Berufungsverfahren entsprechend der verfahrensrechtlichen Situation von der großen Strafkammer\nals Berufungsgericht in ein erstinstanzliches Verfahren übergeleitet worden, ist eine Rücknahme der Berufung ausgeschlossen.","text_plain":"BGHR: Ja 54\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 35\nStPO 1975 § 328 Abs. 3, § 460\n\nIst ein Berufungsverfahren entsprechend der verfahrensrechtlichen Situation von der großen Strafkammer\nals Berufungsgericht in ein erstinstanzliches Verfahren übergeleitet worden, ist eine Rücknahme der Berufung ausgeschlossen.\n\nBGH, Urt. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86 - LG Bochum\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 368/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Christian Z EB aus Te, geboren\nam GER 19. ir vn,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n54\n\n- 2.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Oktober 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus EB.\nRechtsanwalt Dr. EEE au: GENE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte GB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n54\n\n-3- 34\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 10. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. ”\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Dem Angeklagten wird versuchter Mord zur Last gelegt. Ihm wird vorgeworfen, im Mai 1981 gewaltsam in das\nZimmer des in seinem Haushalt lebenden Dieter PD\neingedrungen zu sein, als dieser geschlafen habe, Aus Wut\ndarüber, daß er ihm nicht schnell genug eine Fortralspritze\nverabreicht habe, habe er auf PR, der aufgewacht und\naus dem Bett gesprungen sei, aus etwa zwei Meter Entfernung\nmit einer Pistole der Marke \"Brigant\", Kaliber 7,62 mn, in\nTötungsabsicht geschossen, ihn jedoch knapp verfehlt.\n\nDas Landgericht Bochum hat das Verfahren im Hinblick\nauf das seit dem 17. August 1984 \"infolge Berufungsrücknahme\" (UA 3) rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts\nRecklinghausen vom 5. April 1984 - 26 Ls 34 Js 416/83\nStA Bochum - wegen Verbrauchs der Strafklage gemäß § 260\nAbs. 3 StPO eingestellt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten; sie ist der Ansicht, das Urteil des\nSchöffengerichts Recklinghausen stehe dem nicht entgegen.\n\n-uL-\n\n2. Das Schöffengericht Recklinghausen hatte den Angeklagten \"wegen fortgesetzten Verstoßes gegen § 5 28 I,\n53 I 3 aa u. Abs. III Ziff. 1 a Waff.Ges.\" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, weil er ohne behördliche Erlaubnis die\ntatsächliche Gewalt über mehrere im einzelnen bezeichnete\nSchußwaffen bis zu deren Sicherstellung ausgeübt hatte.\nGegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung vom 13. Juli 1984 beschloß die Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts\nBochum ausweislich der Sitzungsniederschrift \"nach Erörterung b. u. v.: Die Sache soll erstinstanzlich vor der Kanmer verhandelt werden\" (Bl. 175 d.A.). Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt und neuer Hauptverhandlungstermin\nbestimmt. In diesem Termin (17. August 1984), in dem die\nSache nunmehr das erstinstanzliche Aktenzeichen KLs 34\nJs 416/83 trug, wurde das Verfahren nach Aufruf der Sache\ngemäß \"§§ 154 oder 154 a StPO vorläufig eingestellt bzw.\nauf den abgeurteilten Sachverhalt beschränkt, soweit noch\nErmittlungen wegen unerlaubten Waffenbesitzes gegen den\nAngeklagten laufen\", Sodann erklärten der Angeklagte und\nsein Verteidiger, daß die Berufung zurückgenomnen werde;\nder Vertreter der Staatsanwaltschaft stimmte zu. Daraufhin\nwurde der Angeklagte \"als Verurteilter\" \"zur Frage einer\nGesamtstrafenbildung mit dem Urteil der Kammer vom\n29.7.1983 gehört\" und die Hauptverhandlung ohne eine weitere Entscheidung des Gerichts beendet (Bl. 180 d.A.).\n\n3. Die Auffassung des Landgerichts Bochum im angefochtenen Urteil, das Urteil des Schöffengerichts Recklinghausen\nsei durch Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden, ist\nunzutreffend; denn eine Rücknahme der Berufung war - jedenfalls im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung\nam 17. August 1984 - nicht mehr möglich:\n\nal\n\n-5- 34\n\nDas Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum wurde am 3. Mai 1984 - also während des\nlaufenden Berufungsverfahrens - rechtskräftig, die erkannte Strafe damit mit der Strafe für den fortgesetzt begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz gesamtstrafenfähig.\nEine solche Gesamtstrafenbildung mit den zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zusammengefaßten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten und zwei Jahren überschritt den auch die große Strafkammer als Berufungsgericht bindenden Strafrahmen des\n§ 24 Abs. 2 GVG von drei Jahren (vgl. Schäfer in Löwe/\nRosenberg, 23. Aufl. § 24 GV Rdn. 21 m.w. Nachw.), so daß\nsich, falls die Strafkammer eine Gesamtstrafe bilden wollte, die Möglichkeit einer Überleitung des Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Verfahren ergab (vgl. W.\nMüller in KK, § 24 GVG Rdn. 13 f). Der \"Überleitungsbeschluß\" entsprach somit der eingetretenen Verfahrenssituation\nund stellte der gegebenen Rechtslage entsprechend zutreffend klar, daß nunmehr ein erstinstanzliches Verfahren\ndurchgeführt werde (vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. September 1986 - 4 StR 461/86, zur Veröffentlichung in\nBGHSt vorgesehen).\n\nDie Strafkammer hätte die von ihr ins Auge gefaßte\nGesamtstrafenbildung allerdings auch nach Abschluß des\nBerufungsverfahrens im Beschlußwege nach § 460 StPO erreichen können. Dazu bedurfte es nicht der Überleitung der\nSache und damit ihrer Zurückführung in das erstinstanzliche Verfahren. Eine solche Verfahrensweise schreibt auch\ndie Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom\n30. Juni 1958 (BGHSt 12, 1 ff) nicht vor. Dort ist nur\ndie Verpflichtung der Strafkammern zur Gesamtstrafenbildung innerhalb ihres Strafbanns ausgesprochen worden, Ein\nZwang zum Überwechseln vom Berufungsverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren allein zum Zwecke der Gesamtstrafenbildung ergibt sich daraus nicht. Es empfiehlt sich\n\n-6 -\n\nvielmehr, die Gesamtstrafenbildung dem Beschlußverfahren\n\nnach §§ 460, 462 StPO zu überlassen, Andererseits war die\nim übrigen der Sachlage entsprechende Überleitung in das\n\nerstinstanzliche Verfahren, wie dargelegt, auch nicht unzulässig (§ 55 Abs. 1 StGB).\n\nHatte die Strafkammer aber, was rechtlich möglich war,\ndie Überleitung beschlossen und dementsprechend am 17. August 1984 die Hauptverhandlung vor ihr als Gericht erster\nInstanz durch den Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 Satz 1\nStPO) wirksam begonnen, war diese neue Verfahrenslage für\nalle Beteiligten bindend, Für dieses Verfahren gelten dann\ndie in der Strafprozeßordnung für das erstinstanzliche\nVerfahren vorgesehenen Regelungen, wobei sich Besonderheiten daraus ergeben können, daß \"in demselben Hauptverfahren\" bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (vgl.\nBGHSt 23, 283, 285) und eine zugunsten des Angeklagten\nwirksame Entscheidung mit \"beschränkter Rechtskraft\" (vgl.\nBGHSt 11, 319, 322) ergangen ist. Weiterreichende Ausnahmen\nvon dem strengen Strafverfahrensrecht, beispielsweise aus\nZweckmäßigkeitserwägungen, sind aus Gründen der Rechtssicherheit und Prozeßklarheit abzulehnen. Die Überleitung\nentzieht den Verfahrensbeteiligten insbesondere die Disposition über das weitere Verfahren. Das Gericht darf nicht\nmehr in das Berufungsverfahren zurückkehren (BGHSt 21, 229,\n231), Staatsanwaltschaft und Angeklagter können den Prozeß\ndurch Rücknahme von Anklage (vgl. § 156 StPO) oder Rechtsmittel nicht mehr beenden. Ein anderer Standpunkt 1äßt\nsich mit dem Hinweis auf § 411 Abs. 3 StPO, der im Strafbefehlsverfahren die Rücknahme von Klage und Einspruch bis\nzur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zuläßt,\nnicht begründen. Diese (Ausnahme-)Regelung trägt den Besonderheiten des summarischen Strafbefehlsverfahrens Rechnung, das zudem ein Verschlechterungsverbot nicht kennt\n(§ 411 Abs. 4 StPO), und ist deshalb hier mit der Verfahrenssituation nach Überleitung nicht vergleichbar.\n\n- 7- U\n\nDie Strafkammer hätte daher nicht mehr erneut als Berufungsgericht verhandeln dürfen (BGHSt 21, 229, 231), der\nAngeklagte und sein Verteidiger konnten in dem erstinstanzlichen Verfahren die \"Berufung\" nicht mehr rechtswirksam\nzurücknehmen (vgl. Ruß in KK § 328 StPO Rdn. 17) und der\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft konnte die Wirkungen ihrer Erklärungen auch nicht mehr durch seine Zustimmung beeinflussen. Die das Strafverfahren bestimmenden\nProzeßhandlungen des Gerichts sind endgültig. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dieses Ergebnis nicht mehr in\nFrage stellen.\n\nDanach ist das (erstinstanzliche) Verfahren wegen\nfortgesetzten unerlaubten Waffenbesitzes weiterhin bei\nder Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum\nrechtshängig. Der Entscheidung der Schwurgerichtskammer\nstand also eine Rechtskraft des schöffengerichtlichen Erkenntnisses vom 5. April 1984 nicht entgegen. Deshalb ist\ndas angefochtene Urteil, das zu Unrecht von einer solchen\nRechtskraft ausgeht, aufzuheben.\n\n4, Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\ndarauf hin, daß zur Prüfung, ob die dem Angeklagten zur\nLast gelegte Tat bereits Gegenstand des bei der Strafkammer Recklinghausen rechtshängigen Verfahrens ist, eine\nvollständige Aufklärung des Sachverhalts und genaue Feststellungen zur Tat erforderlich sind. Sollte der Verfahrensgegenstand beider Verfahren identisch sein, wird die\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts Bochum, um die unzulässige doppelte Rechtshängigkeit zu beseitigen, das Verfahren der Strafkammer Recklinghausen gemäß § 4 StPO an\n\n-8-\nsich ziehen müssen (Pfeiffer in KK, § 4 StPO Rdn. 8\nsowie Rdn. 9 a.E. m. w. Nachw.), anderenfalls hat die\nStrafkammer Recklinghausen das bei ihr noch rechtshängige Verfahren zu beenden.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-30/4-str-368-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-30/4-str-368-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.586724+00:00"}}