{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-10-23_4_StR_569_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-29","aktenzeichen":"4 StR 569/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 569/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald WEB zus OR. dort geboren am GEEEEEER\n\nWB 1960, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n53\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichthofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der\nEntführten und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Darlegungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Prostituierte SR am 29. April 1986 mit\nList zu seiner Wohnung gebrächt und sie mit einer weiteren List veranlaßt, diese zu betreten. Dort hat er\nmit ihr zweimal geschlechtlich verkehrt, nachdem er ihren\nWiderstand durch Würgen und Schläge sowie durch die Drohung, er werde sie umbringen, gebrochen hatte. Der Angeklagte bestreitet nicht, die Frau in seine Wohnung gebracht und dort mit ihr gesthlechtlich verkehrt zu ha-\n\nben. Er behauptet aber, sie sei mit allem einverstanden\n\ngewesen.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, diese Einlassung sei widerlegt. Eine die Darstellung des Angeklagten stützende Aussage seiner Mutter - die an der\nTür des Zimmers des Angeklagten gelauscht und diesen\nsowie seine Begleiterin bei der Wegfahrt beobachtet\nhaben will - hält das Landgericht für unglaubwürdig.\n\nEs hat dazu ausgeführt, Zweifel an der Richtigkeit\nihrer Aussage werde bereits durch den Umstand geweckt,\ndaß der Angeklagte die Wahrnehmungen seiner Mutter erst\nam 19. Juni 1986 in die Ermittlungen eingeführt habe.\nDies sei \"um so verwunderlicher\" als nach den Angaben\neines Ermittlungsbeamten die Mutter \"bereits seit Ju-\n\nni 1985\" mit den Ermittlungen gegen ihren Sohn konfrontiert worden sei (UA 10). Es komme hinzu, daß sie den\nStaatsanwalt aufgesucht und dort um Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße gebeten habe, ohne\n\ndie ihren Sohn entlastenden Angaben zu machen.\n\nDiese Würdigung hält, selbst wenn man ihr entnimmt, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat am\n29. April 1985 und nicht - wie festgestellt - am 29. April\n1986 begangen worden ist, rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\nBedenklich ist schon, daß das Landgericht offenbar\ndas Prozeßverhalten des Angeklagten als einen Umstand angesehen hat, der gegen die Glaubwürdigkeit seiner Mutter\nspricht. Das Aussageverhalten eines Angeklagten, der sich,\nwie hier, zur Sache einläßt und sich dadurch zum Beweismittel macht, kann zwar grundsätzlich von indizieller Bedeutung sein (BGHSt 32, 140, 145). Die Tatsache, daß der\nAngeklagte seine Mutter erst am 19. Juni 1986 als Entlastungszeugin genannt hat, kann aber nur dann ein gegen\n\nihn sprechendes Indiz darstellen, wenn er sie überhaupt\n\nvo\n\n-4- 53\n\nfrüher als Zeugin hätte benennen können. Das setzt voraus,\ndaß er weit vor dem 19. Juni 1986 Kenntnis vom Inhalt\nihrer späteren Aussage und ihrer Aussagebereitschaft hatte.\nDann allerdings könnte die Tatsache, daß er sie erst später als Zeugin benannt hat, dafür sprechen, daß er selbst\nvon der Unrichtigkeit dessen, was sie bereit war. zu bekunden, überzeugt war. Dazu hat das Landgericht aber keine\n\nAusführungen gemacht.\n\nEs leitet die Unglaubwürdigkeit der Mutter ersichtlich auch aus einer zweiten Erwägung ab, nämlich aus der\nAnnahme, daß diese die den Angeklagten entlastenden Beobachtungen früher offenbart hätte, wenn sie diese tatsächlich gemacht hätte. Dieser Erwägung steht schon der Unmstand entgegen, daß die Mutter erst in der Hauptverhandlung\nals Zeugin vernommen worden ist und deshalb möglicherweise\nfrüher gar nicht erkennen konnte, daß ihre Beobachtungen\nzur Entlastung ihres Sohnes geeignet waren. Darüber hinaus\nkann ihre Unglaubwürdigkeit schon aus Rechtsgründen nicht\ndaraus hergeleitet werden, daß sie im Ermittlungsverfahren\ngeschwiegen und erst in der Hauptverhandlung ihre entlastenden Angaben gemacht hat. Denn als Mutter des Angeklagten\nwar sie nicht zur Aussage verpflichtet. Sie hätte ihr Zeugnis gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigern können; diese\nWeigerung hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen (BGHSt 22, 113). Eine anfängliche Weigerung, auszusagen, kann auch später nicht zur Prüfung, ob\ndie den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind,\nherangezogen werden (BGH MDR 1979, 1040 = JZ 1979, 766;\nPelchen in KK 8 52 Rdn. 45). Nichts anderes kann gelten,\nwenn ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter es zunächst\nunterläßt, von sich aus Angaben zu machen. Würden die Gründe,\ndie ihn später doch zur Aussage veranlassen, geprüft und ge-\n\nwertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr\n\nunbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müßte,\ndaß daraus nachteilige Schlüsse zu Lasten seines Ange-\n\nhörigen gezogen werden.\n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, da\nnicht auszuschließen ist, daß das Landgericht den Angeklagten freigesprochen hätte, wenn es den Angaben seiner\n\nMutter gefolgt wäre.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird auch der\nFrage nachgehen müssen, ob die Kopfverletzung, die der\nAngeklagte während seiner Schulzeit erlitten hat, Anlaß\n\ngibt, seine Schuldfähigkeit zu untersuchen.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-29/4-str-569-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-29/4-str-569-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.415062+00:00"}}