{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-10-23_4_StR_561_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-10-23","aktenzeichen":"4 StR 561/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"52\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 561/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\n«gegen\n\nDirk BB zus KW, dort geboren m. B 1357,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\n2- 620\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 23. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichs Dortmund vom 9. Juni 1986 im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Im Umfang seiner Verurteilung hat der Angeklagte die Entscheidung mit der Revision angefochten und\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit istsein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte einschlägig vorbestraft sei (UA 19).\nDas ist fehlerhaft, weil die Verurteilung vom 9. Februar 1978 gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zu seinem\nNachteil verwertet werden durfte. Die Tilgungsfrist von\nfünf Jahren für diese Verurteilung zu einer Jugendstrafe\nvon acht Monaten, die der Angeklagte bis zum 29. Januvar 1981 verbüßt hatte (UA 4), war nämlich nach 8 46\nAbs. 1 Nr. 1 c, 8 47 Abs. 1, 2 BZRG bereits am 8. Februar 1983 abgelaufen.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß sich die fehlerhafte Zumessungserwägung auf die Bemessung der Höhe der\nFreiheitsstrafe augewirkt hat, war der Strafausspruch\n\naufzuheben.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-23/4-str-561-86","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-23/4-str-561-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.396878+00:00"}}