{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-10-21_4_StR_553_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-10-21","aktenzeichen":"4 StR 553/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf co EEE aus EOMMEED,\ngeboren am @. MEBEB 1941 in Moin,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n50\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 21. Oktober\n1986 beschlossen:\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde des Ange-\n\n2.\n\n3.\n\nklagten wird die Kostenentscheidung des\nUrteils des Landgerichts Bielefeld vom\n9. Juni 1986 dahin geändert, daß die\nStaatskasse zu tragen hat:\n\na) die Hälfte der Verfahrensauslagen\n(Auslagen der Staatskasse), die durch\ndie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 23. September 1985 entstanden\nsind, und\n\nb) die Hälfte der notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten, die ihm durch seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. September\n1985 erwachsen sind.\n\nDie weiter gehende sofortige Beschwerde\nwird verworfen.\n\nDie Gebühr für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde wird um die Hälfte\n\nermäßigt; die Staatskasse hat die Hälfte der notwendigen Auslagen zu tragen,\n\ndie dem Angeklagten durch seine sofor-\n\ntige Beschwerde erwachsen sind.\n\n. so\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen\ndie Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts\nBielefeld vom 9. Juni 1986, überdie gemäß § 464\nAbs. 3 Satz 3 StPO der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, ist zum Teil begründet.\n\n1. Sie hat keinen Erfolg, soweit der Angeklagte beantragt, die Kosten der neuen - erstinstanzlichen - Hauptverhandlung und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nund sechs Monaten verurteilt worden. Er hat deshalb\ngemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des gesamten wegen Totschlags gegen ihn geführten Verfahrens zu tragen; zu dem Verfahren gehören die beiden\nTatsacheninstanzen, die kostenrechtlich eine Einheit bilden (BGHSt 18, 231; Schikora in KK § 465\nRdn. 3). Besondere Auslagen, die gemäß §§ 465 Abs. 2\nSatz 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden könnten, sind nicht entstanden. Dies gilt auch für die\nAufwendungen, die für Sachverständigengutachten zu\nerbringen waren. Die Sachverständigen haben sich\nin beiden Tatsacheninstanzen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten geäußert. Es ist schon\ndeshalb nicht unbillig, den Angeklagten mit den dadurch entstandenen Auslagen zu belasten, weil das\nLandgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht und ihn deshalb zu Strafe verurteilt hat. Die\nAuffassung der Verteidigung, ihr sei es nur um den\nWegfall der in dem ersten tatrichterlichen Urteil\nangeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen\n\n50\n\nL-\n\nKrankenhaus gegangen, trifft nicht zu. Ihre Revision gegen das erste tatrichterliche Urteil hatte\nvielmehr, wie die Revision gegen das zweite tatrichterliche Urteil, auch zum Ziel, die Verurteilung wegen Totschlags in Wegfall zu bringen.\n\n2, Allerdings ist die Hälfte der Verfahrensauslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch seine Revision gegen das erste\ntatrichterliche Urteil des Landgerichts erwachsen\nsind, der Staatskasse aufzuerlegen. Das folgt zwar\nnicht aus § 473 Abs. 3 StPO, wie der Verteidiger\nmeint. Denn die Revision gegen das genannte Urteil\nwar nicht auf die Beschwerdepunkte, mit der sie im\nErgebnis Erfolg gehabt hat, beschränkt. Die vom\nSenat vorgenommene Quotelung ergibt sich aber aus\n§ 473 Abs. 4 StPO.\n\nDie Revision gegen das erste tatrichterliche\nUrteil hatte zum Teil Erfolg. Die dortige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (§ 63 StGB) ist in dem neuen tatrichterlichen Urteil nicht mehr getroffen worden. Bei der\nFrage, ob dieser Teilerfolg dazu führt, die Rechtsmittelkosten ganz oder zum Teil der Staatskasse aufzuerlegen, kommt es im wesentlichen auf das Maß des\nerreichten Teilerfolges sowie darauf an, ob der Angeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen\nhätte, wenn sie entsprechend der neuen Entscheidung\ngelautet hätte (BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1977\n- 3 StR 443/77). Hier ist das Gewicht des Rechtsfolgenausspruches durch den Wegfall der Anordnung\nnach § 63 StGB so gemindert, daß es unbillig wäre,\ndem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Februar 1983\n\n-5_ 50\n\n- 3 StR 484/82 (5) ). Angemessen ist es vielmehr,\ndie Hälfte der Rechtsmittelkosten der Staatskasse\naufzuerlegen.\n\nEine Ermäßigung der Revisionsgebühr kommt\nnicht in Frage. Der Angeklagte hat nach Zurückverweisung der Sache und Neuverhandlung durch das\nLandgericht nochmals Revision eingelegt. Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der\nrechtskräftig erkannten Strafe errechnet (BGH,\nBeschluß vom 11. Februar 1983 - 3 StR 484/82 (S) ).\n\nDie Kosten für die Beschwerdeentscheidung hat\nder Senat ebenfalls nach § 473 Abs. 4 StPO geteilt.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-21/4-str-553-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-21/4-str-553-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:57.237511+00:00"}}