{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-10-21_4_StR_386_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-10-21","aktenzeichen":"4 StR 386/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Verkehrsverbot nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 der\nStraßenverkehrsordnung - Zeichen 250 Verbot für\nFahrzeuge aller Art - enthält mit Zusatzschild\n\"20,00 bis 5.00 Uhr\" kein Verbot für Halten oder\nParken.","text_plain":"48\n\nNachschlagewerk; ja\nBGHSt: Ja\n\nStVO 1970 § 41 Abs. 2 .\n\nDas Verkehrsverbot nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 der\nStraßenverkehrsordnung - Zeichen 250 Verbot für\nFahrzeuge aller Art - enthält mit Zusatzschild\n\"20,00 bis 5.00 Uhr\" kein Verbot für Halten oder\nParken.\n\nBGH, Beschl.v. 21. Oktober 1986 - 4 StR 386/86 - OLG Düsseldorf\nAG Solingen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 386/86 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nMario M EEE aus SEE, geboren am\n:@. WER 1949 in Von\n\nwegen Verstoßes gegen ein Verkehrsverbot\n\n48\n\n48\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat\nfür Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nund des Betroffenen am 21. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Hürxthal,\nLaufhütte, Goydke und Dr. Jähnke\n\nbeschlossen:\n\nDas Verkehrsverbot nach § 41 Abs, 2 Nr. 6\nder Straßenverkehrsordnung - Zeichen 250\nVerbot für Fahrzeuge aller Art - enthält\nmit Zusatzschild \"20.00 bis 5.00 Uhr\" kein\nVerbot für Halten oder Parken.\n\nDer Betroffene ist Anwohner des Griiil> Marktes\nin SB. An der Zufahrt zu diesem Platz ist das\nZeichen 250 nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO mit dem Zusatzschild (§ 41 Abs. 2 Satz 5 StVO) \"20.00 bis 5.00 Uhr\"\nangebracht. Der Betroffene fuhr am 22. Mai 1985 mit\nseinem Personenkraftwagen um 19.00 Uhr an dem Zeichen\nvorbei auf den Markt, parkte es dort in der Nacht zum\n23. Mai 1985 und fuhr am Morgen des 23. Mai 1985 nach\n5.00 Uhr wieder fort.\n\nDas Amtsgericht Solingen ist der Auffassung, daß\ndas Vorschriftzeichen nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO\n- Zeichen 250 - ein Verkehrsverbot für den fahrenden\nund für den ruhenden Verkehr enthält. Am Grenz»\nMarkt dürfe deshalb in der Zeit zwischen 20.00 und\n5.00 Uhr nicht geparkt werden. Dieses Verbot habe der\nBetroffene mißachtet. Das Amtsgericht hat ihn deshalb\nwegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 41 Abs. 2 Nr. 6\nStVO i.Verb. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG zu\neiner Geldbuße von 20 DM verurteilt. Das mit der Rechtsbeschwerde angerufene Oberlandesgericht Düsseldorf möchte\ndas amtsgerichtliche Urteil aufheben und den Betroffenen\nfreisprechen, weil es der Auffassung ist, daß das Zeichen\n250 nur ein Verkehrsverbot für den fahrenden Verkehr enthält.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das\nOberlandesgericht Düsseldorf durch Erkenntnisse des Oberlandesgerichts Hamm (VRS 47, 475), des Oberlandesgerichts\nKöln (VerkMitt 1977, 47) und des Oberlandesgerichts\nKarlsruhe (VRS 54, 309) gehindert. Diese drei Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, das Zeichen 250 verbiete den fahrenden und den ruhenden Verkehr,\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof mit der Frage vorgelegt:\n\n\"Gilt das Zeichen 250 StVO in Verbindung mit\neinem eine zeitliche Ausnahme anordnenden Zusatzschild nur für den fahrenden oder auch\n\n. für den ruhenden Verkehr?\"\n\n48\n\nIl.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121\nAbs. 2 GVG). Das Oberlandesgericht Düsseldorf kann nicht\nwie beabsichtigt entscheiden, ohne von den Gründen der\ngenannten Beschlüsse der Oberlandesgerichte Hamm, Köln\nund Karlsruhe abzuweichen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:\n\n\"Das Zeichen 250 StVO in Verbindung mit einem\neine zeitliche Ausnahme anordnenden Zusatzschild gilt für den fahrenden und für den\nruhenden Verkehr.\"\n\nIIl.\n\nIn der Vorlegungsfrage teilt der Senat für den hier\nzu entscheidenden Fall entgegen der Stellungnahme des\nGeneralbundesanwalts die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.\n\n1. § 41 StVO sieht unter anderem vor, daß Schilder\nGebote und Verbote und Zusatzschilder allgemeine Beschränkungen der Gebote und Verbote oder allgemeine Ausnahmen\nvon diesen enthalten. Ein Verstoß gegen solche durch Vorschriftzeichen gegebene Anordnungen ist in § 49 Abs. 3\nNr. 4 Stvo i. Verb. m. § 24 StVG mit Geldbuße bedroht.\n§ 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO bezeichnet im einzelnen die Vorschriftzeichen für \"Yerkehrsverbote\". Dazu gehört das\nZeichen 250, das ein \"Verbot für Fahrzeuge aller Art\"\n\nausspricht. Dieses kann gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 StVO\ndurch Zusatzschilder beschränkt werden. Das ist hier\ndurch das Schild \"20.00 bis 5.00 Uhr\" geschehen; es beschränkt das \"Verbot für Fahrzeuge aller Art\" täglich\nauf die eingegrenzte Zeit.\n\n2. Die Oberlandesgerichte Hamm, Köln und Karlsruhe\nstützen ihre Auffassung, das Zeichen 250 der Straßenverkehrsordnung spreche ein Verbot für den \"fließenden\" wie\nden \"ruhenden\" Verkehr aus, in erster Linie darauf, daß\ndas Zeichen \"Verkehrsverbote\" ausspricht und sich deshalb an jeden wende, der in dem durch das Zeichen geschützten Bereich am Straßenverkehr teilnehme. Verkehrsteilnehmer im Sinne der Straßenverkehrsordnung sei aber,\nwie sich aus § 1 StVO ergebe (dazu OLG Hamburg VRS 23,\n139; BayObLG VRS 24, 460, 461; Cramer, Straßenverkehrsrecht Bd. 1 2. Aufl. § 1 StVO Rdn. 25), jedermann, der\nsich verkehrserheblich verhalte, also auch derjenige,\nder sein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen parkt. Die\ngegenteilige Auffassung wird vom Hessischen Verwaltungs-\n\ngerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1980 (VerkMitt 1981,\n\n22) vertreten. Er leitet aus § 30 Abs. 3 StVO ab, daß die\nVorschriften der Straßenverkehrsordnung \"offensichtlich\nnur den fließenden Verkehr\" meinten; die Verkehrsverbote\ndes § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO sprächen deshalb nur Fahrverbote, nicht auch Halteverbote aus,\n\nDiese unterschiedliche, für den gewählten Beispielsfall jeweils zutreffende Auslegung des Merkmals \"Straßen-\n\nverkehr\" (für § 30 StVO vgl. Booß VerkMitt 1977, 20) zeigt,\n\ndaß aus einer bloßen Wortinterpretation des Merknmals \"Verkehrsverbote\" der Regelungsgehalt des Zeichens 250 nach\n\n48\n\n§ 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO nicht ermittelt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr eine am Sinn der Vorschrift orientierte Auslegung, welche den Anforderungen entspricht,\ndie an Verkehrszeichen gestellt werden müssen, nämlich,\ndaß sie eindeutige und aus sich heraus sofort verständliche Gebote und Verbote aussprechen (vgl. BCH VRS 47,\n\"218, 221; BGHSt 34, 127). Denn es ist ein verfassungsrechtliches Gebot (Art. 103 Abs. 2 GG), daß insbesondere\nim Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Bußgeld\nnur festgesetzt werden darf, wenn von dem Betroffenen die\nKenntnis der Regel erwartet werden konnte, deren Verletzung ihm vorgeworfen wird. Unklarheiten eines Zusatzschildes - hier in bezug auf das Verkehrsverbotszeichen\n250 - können nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers\ngehen (vgl. Full/Möhl/Rüth, § 39 StVO Rdn. 6).\n\n3. § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO faßt unter dem Oberbegriff\n\"Verkehrsverbote!\" eine Reihe unterschiedlicher Vorschriftzeichen zusammen. Zwei von ihnen sprechen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bezeichnung nur Fahrverbote aus, nämlich das Zeichen 267 \"Verbot der Einfahrt\" und das Zeichen\n273 \"Verbot des Fahrers ohne einen Mindestabstand\". Bei\nanderen Vorschriftzeichen versteht es sich von selbst, daß\ndie durch die Zeichen ausgesprochenen Verbote nur für in\nBewegung befindliche Fahrzeuge gelten; so verbieten das\nZeichen 268 \"Schneeketten sind vorgeschrieben\" und das\nZeichen 270 \"Verkehrsverbot bei Smog\" ersichtlich nicht\ndas Halten von Kraftfahrzeugen. Schon daraus ergibt sich,\ndaß sich die als \"Verkehrsverbote\" umschriebenen Vorschrift-\n“ Zeichen nicht schon wegen der aus 8 1 StVO herzuleitenden\nAuslegung des Begriffs \"Verkehr\" an fahrende wie an haltende Verkehrsteilnehmer richten (a.A. für das Zeichen 250\n\nmit zeitlicher Beschränkung Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 28. Aufl. § 41 StVO Rdn. 248; Mühlhaus/\nJaniszewski, Straßenverkehrsordnung 10. Aufl. § 2 Stvo\nAnm. 10 a; Cramer aa0 § 41 StVO Anm. C zu Zeichen 250;\nBooß VerkMitt 1981, 24).\n\na) Das Zeichen 250 hat zwar, wenn es nicht eingeschränkt ist, im Ergebnis die Wirkung eines Halteverbotes, weil die Verkehrsflächen, für die es gilt, nur\nverbotenerweise erreicht werden können. Diese Wirkung\nkann das Zeichen allerdings verlieren, wenn es durch Zusatzschilder eingeschränkt ist. Dies gilt nicht von vornherein für alle Zusatzschilder. So verbietet das mit dem\nSchild \"Be- und Entladen erlaubt\" versehene Zeichen 250\ndie Einfahrt von Fahrzeugen, die nicht be- oder entladen\nwerden sollen, und somit auch das bloße Halten solcher\nFahrzeuge. Das zeitlich eingegrenzte Zeichen 250 verbietet seinem Regelungsgehalt nach das Befahren der gesperrten Verkehrsfläche in der Zeit des Verbots. Der\ndurchschnittliche Verkehrsteilnehmer kann dem Zeichen\naber nicht die Bedeutung beimessen, daß es auch ein Halteverbot für denjenigen ausspricht, der wie hier der Betroffene, erlaubterweise - nämlich außerhalb der Verbotszeiten - die Verkehrsfläche, auf der er sein Fahrzeug abstellt, erreicht und wieder verläßt. Denn für Halte- und\nParkverbote sieht die Straßenverkehrsordnung in § 41 Abs. 2\nNr. 8 StVO besondere Zeichen vor.\n\nb) Daß ein zeitlich befristetes Verkehrsverbot nach\nZeichen 250 der Straßenverkehrsordnung jedenfalls mit Zusatzschild \"20.00 bis 5.00 Uhr\", das hier ersichtlich dem\nSchutz der Anwohner vor nächtlicher Lärmbelästigung dient,\n\n48\n\nnicht auch die Bedeutung eines Halte- oder Parkverbotes\nfür die Zeit hat, in welcher der Fahrverkehr verboten ist,\nentspricht auch dem in Wien am 8. November 1968 unterzeichneten Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen\n(BGBl II 1977, 893), dem die Bundesrepublik Deutschland\ndurch Gesetz vom 21. September 1977 (BGBl II S. 809) zugestimmt hat. Das Verkehrsschild, das dem Zeichen 250 der\nStraßenverkehrsordnung entspricht, ist in Anhang 4 des\nÜbereinkommens (BGBl II 1977, 943) unter der Bezeichnung\n\"Worschriftzeichen außer jenen für Vorrang, Halten und\nParken\" aufgeführt. Es hat also nach ausdrücklicher Regelung Bedeutung nur für den fahrenden, nicht auch für den\nruhenden Verkehr (Booß VerkMitt 1977, 20). Von welchen\nVorstellungen der Verordnungsgeber bei der Neufassung der\nStraßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl I 1565)\nausgegangen ist, läßt sich nicht eindeutig feststellen,\nauch wenn in der \"Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur\nStraßenverkehrsordnung (VwV-StVO)\" vom 24. November 1970\n(Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 228 vom 8. Dezember 1970,\nNr. 29/70 der Beilagen) nur vom Verbot des Fahrverkehrs\ngesprochen wird (Abs. V VwV-StVO zu Zeichen 250). Es ist\nimmerhin zu bedenken, daß zum damaligen Zeitpunkt weder\nin der Rechtsprechung noch in der Literatur zu dem angegebenen Problem eine einhellige Rechtsauffassung vertreten\nworden ist (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluß vom 6. April\n1976, VRS 51, 393 = VerkMitt 1977 S. 19 mit zustimmender\nAnmerkung von Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl.\n\n§ 41 Rdn. 248).\n\nDer Senat beantwortet deshalb die Vorlegungsfrage\nwie folgt:\n\nDas Verkehrsverbot nach § 41 Abs. 2 Nr. 6\nder Straßenverkehrsordnung - Zeichen 250\nVerbot für Fahrzeuge aller Art - enthält\nmit Zusatzschild \"20.00 bis 5.00 Uhr\" kein\nVerbot für Halten oder Parken.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-21/4-str-386-86","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":13},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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