{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-29_4_StR_484_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-09-29","aktenzeichen":"4 StR 484/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 484/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRene GC OE Acaus Bi, dort\ngeboren am EB. WEB 1953, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 29. September\n1986 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n17. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe;z:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wegen\nSchuldunfähigkeit freigesprochen, jedoch seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat sie den bei der\nTat benutzten Schraubenschlüssel eingezogen.\n\n46\n\nDie nach dem Zusammenhang der Revisionsrechtfertigungsschrift auf die Anordnung der Unterbringung beschränkte Revision des Angeklagten, die das\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat zur Begründung der angegriffenen Entscheidung im Anschluß an die Auffassung eines Sachverständigen im Urteil angeführt,\n\"daß beim Angeklagten eine chronisch verlaufende\nendogene Psychose im Sinne einer Schizophrenie\nvorliegt, welche durch ein starres Gefühlserleben\nund ein Fehlen innerer Sensibilität geprägt sei.\nDiese krankhafte seelische Störung verbunden mit\nparanoiden Wahnvorstellungen, die zumindest seit\ndem Jahre 1981 vorliege, erfülle die psychiatrischen Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in eine psychiatrische Klinik gemäß\n§ 63 StGB. Nach Auffassung des Sachverständigen\nergibt die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des\nAngeklagten und der von ihm begangenen Tat, wobei\nauch die Begehung der früheren Körperverletzungen\nnicht unberücksichtigt bleiben könne, daß infolge\nseines krankhaften Zustandes auch in Zukunft ähnliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er\ndeshalb für die Allgemeinheit als gefährlich anzusehen ist. Beim Angeklagten liege ein querulatorisches, aggressives Verhalten vor, und es bedürfe\nbei ihm lediglich des geringsten Anlasses, um ihn\nzu einem unkontrollierten, die Allgemeinheit gefährdenden Verhalten zu veranlassen!\" (UA 9).\n\nDas angefochtene Urteil läßt danach nicht erkennen, ob die Strafkammer von fehlender Unrechtseinsichtigkeit oder von fehlender Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist. Ob eine solche Feststellung\nin jedem Falle unerläßlich ist, mag dahinstehen,\nHier konnte jedenfalls auf eine Erörterung, welche\nder beiden genau zu unterscheidenden (vgl. BGH, Beschluß vom 16. November 1982 - 5 StR 740/82) Alternativen des § 20 StGB bei dem Angeklagten gegeben\nist, nicht verzichtet werden:\n\nDer Angeklagte ist nach den Urteilsgründen\n(UA 4) in den Jahren 1977 und 1979 zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Außerdem verbüßte er\nNeigenen Angaben zufolge\" \"seit dem 16.3.1985 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten in einer\nanderen Sache\". In allen diesen Fällen ist also\nnicht (völlige) Schuldunfähigkeit, sondern (allenfalls) verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)\nangenommen worden. Wann er die Taten der anderen\nSache begangen hat, wird nicht mitgeteilt. Es\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß dies erst\nnach der hier zur Aburteilung stehenden Tat\nvom 13. Oktober 1983 war. Es bestand mithin aller\nAnlaß, die angenommene Schuldunfähigkeit des Angeklagten in einer zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht ausreichenden Weise im Urteil zu\nerörtern.\n\nHinzu kommt, daß auch die Frage, ob der Angeklagte in Zukunft für die Allgemeinheit gefährlich ist, sich angesichts der bislang nicht gerade gravierenden Vorfälle nicht etwa von selbst\nbeantwortete. Eine zuverlässige Beurteilung inso-\n\n7Z\n\nweit setzt aber im allgemeinen eine eindeutige\nBewertung des Zustandes des Täters voraus,\nHierfür muß geklärt werden, ob er (noch) die\nFähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu\nerkennen und er lediglich nicht in der Lage ist,\ndanach zu handeln, oder ob ihm bereits die Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte seiner Tat\nfehlt. Erst daran kann sich eine nachprüfbare\nErörterung anschließen, ob von dem Täter infolge des Zustandes weitere erhebliche Taten zu erwarten sind und er für die Allgemeinheit gefährlich ist, und ob der Zweck der Maßregel auch ohne den Vollzug der Unterbringung erreicht werden\nkann (§ 67 b StGB; vgl. auch Beschluß des Senats\nvom 9. September 1986 - 4 StR 470/86 -). Auch\ninsoweit läßt das Urteil keine abschließende Bewertung zu, ob die Strafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.\n\nDie aufgezeigten sachlichrechtlichen Mängel\nzwingen zur Aufhebung der Entscheidung über die\n\nAnordnung der Unterbringung und insoweit zur\nZurückverweisung der Sache,\n\nHürxthal Für den in Urlaub ab- Laufhütte\nwesenden und an der\nUnterschriftsleistung\nverhinderten RiBGH\nDr. Knoblich\n\nHürxthal\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-29/4-str-484-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-29/4-str-484-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.571229+00:00"}}