{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-29_4_StR_148_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-09-29","aktenzeichen":"4 StR 148/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Begriff des Glücksspiels setzt einen Einsatz des\n‚Spielers voraus. Daran fehlt es bei einer Kettenbriefaktion. Diese erfüllt daher nicht die Voraussetzungen\neines Glücksspiels im Sinne der §§ 284, 284 a StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 88 284, 284 a, 286\n\nDer Begriff des Glücksspiels setzt einen Einsatz des\n‚Spielers voraus. Daran fehlt es bei einer Kettenbriefaktion. Diese erfüllt daher nicht die Voraussetzungen\neines Glücksspiels im Sinne der §§ 284, 284 a StGB.\n\nBGH, Beschl.v. 29. September 1986 - 4 StR. 148/86 - OLG Hamm\n\nSEN\nnn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n| h StR 148/86 BESCHLUSS |\n\nin der Strafs ache\n\ngegen\n\nWolfgang St sEEEEEE | aus HEEEEEEEEEE,\ngeboren am EEE in vgl,\n\nwegen verbotenen Glücksspiels\n\nS\n\nI\n\nwe\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29. September 1986 durch den\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die\n‚Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich,\nGoydke und Dr. Meyer-Goßner beschlossen:\n\nDer Begriff des Glücksspiels setzt einen\n\nEinsatz des Spielers voraus, Daran fehlt\n\nes bei einer Kettenbriefaktion. Diese er-\n\nfüllt daher nicht die Voraussetzungen eines\n. Glücksspiels im Sinne der §§ 284, 284 a StGB,\n\nGründe:\n\nI,\n\nDer Angeklagte beteiligte sich im Jahre 1984 an einer\nsogenannten Kettenbriefaktion, die unter der Bezeichnung\n\"Goldkreis\" durchgeführt wurde. Bei dieser Aktion konnte\n‘ der Teilnehmer eine Liste mit 12 Namen und eine Broschüre\nmit den Spielregeln gegen Zahlung von 100 DM an den Über-\n| geber der Liste erwerben. Der Empfänger verpflichtete sich\nzugleich, der auf Platz 1 der Liste aufgeführten Person\n100 DM zu überweisen. Er durfte dafür deren Namen von der\nListe streichen und seinen eigenen Namen auf Platz 12 unten\nauf der Liste anfügen. Die so veränderte Liste sollte er\nsodann an zwei weitere \"verantwortungsbewußte Personen!\nübergeben, die ihm dafür Jeweils 100 DM zahlen sollten,\n\n- 3 -\n\nwomit er den von ihm geleisteten Betrag von 200 DM bereits\nwiedererlangt hätte. Diese von ihm geworbenen neuen Mitspieler sollten dem nunmehr auf der Liste an erster Stelle\nStehenden jeweils 100 DM übersenden, dessen Namen streichen,\nsich selbst an die letzte Stelle setzen und ihrerseits die\nListe jeweils an zwei weitere - von ihnen zu suchende - Mitspieler \"verkaufen\", In der Broschüre wurde erklärt, daß\nbei einer auf diese Art und Weise sich immer weiter TIort-.\n'pflanzenden Verbreitung des Kettenbriefes dessen Empfänger\nallmählich selbst auf Platz 1 vorrücken würde, vorausgesetzt, die Kette reiße nicht ab. Wenn er Platz 1 erreicht\nhabe, werde er 819.200 DM erhalten.\n\nDer Angeklagte verfuhr in der geschilderten Weise. Er\n' erhielt in der Folgezeit in der Tat einige Briefe mit\n\n100 DM-Scheinen. Wieviel Geld er insgesamt bekommen hat,\nwollte er nicht angeben.\n\nDie Staatsanwaltschaft klagte den Angeklagten wegen\nBeihilfe zur unerlaubten Veranstaltung einer Lotterie\ngemäß §§ 286, 27 StGB an. Das Schöffengericht beim Amtsgericht Siegen sprach ihn mit Urteil vom 21. Juni 1985\nfrei. Es war der Ansicht, daß der Angeklagte zwar \"eine\nunerlaubte Lotterie veranstaltet oder zumindest Beihilfe\ngeleistet\" habe, ihm habe aber bei Begehung der Tat das\nBewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt; der Verbotsirrtun\nsei für ihn nicht vermeidbar gewesen.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Sprung)-\nRevision eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm möchte der\nRevision stattgeben. Es ist allerdings der Auffassung, die\nKettenbriefaktion stelle - entgegen der Ansicht des Amts-\n\ngerichts - \"keine Lotterie im Sinne von § 2§ 6 StGB dar,\nweil es an einem.- für eine Lotterie typischen - Veranstalter im eigentlichen Sinne fehlt, der während der ge-\n. samten Spieldauer mit den einzelnen Spielern in Vertragsbeziehungen tritt, die Einhaltung der Spielregeln, insbesondere die Zahlung der Einsätze, überwacht und gegen den\ndie Mitspieler das Recht auf Zahlung eines vom Zufall abhängigen Gewinns erwerben\". Daher könne der Angeklagte\nauch keine Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung einer\nLotterie geleistet haben. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat sich der Angeklagte aber wegen Beteiligung am\nunerlaubten Glücksspiel (§ 284 a StGB) strafbar gemacht.\nDas Oberlandesgericht meint, es seien alle Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung gegeben.\nDer Angeklagte habe sich insofern auch nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Das Oberlandesgericht\n‚möchte daher das Urteil des Amtsgerichts Siegen aufheben.\n\nSo zu entscheiden, sieht es sich jedoch durch das ÜUrteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 1963\n- 2 Ss 618/63 (NJW 1964, 365) gehindert. Dort ist die Auffassung vertreten worden, daß die Beteiligung an einem\nKettenbrief nicht als Vergehen im Sinne des § 284 a StGB\nstrafbar sei. Eine Kettenbriefaktion sei kein Glücksspiel,\nweil es sowohl an der Leistung eines \"Einsatzes\" als auch\nan der Auszahlung eines \"Gewinnes\" mangele; außerdem fehle\nes an einer \"Spieleinrichtung\" und am Tatbestandsmerkmal\nder \"Öffentlichkeit\", Auch der Tatbestand des § 286 Abs, 1\nStGB liege nicht vor. 5\n\nDas Oberlandesgeri icht Hamm ist der Meinung, auf die\nFrage, ob das Oberiandesgericht Stuttgart zu Recht das\n\nFehlen eines \"Einsatzes\" bemängelt habe, komme es nicht\nan, weil sich der von ihm zu beurteilende Sachverhalt\ninsofern von dem des Oberlandesgerichts Stuttgart unterscheide. Dort hätten die neu geworbenen Mitspieler den\nKettenbrief nämlich umsonst erhalten und es sei dort\nauch nicht durch entsprechende Vorkehrungen sichergestellt gewesen, daß der neue Spieler den verlangten Geldbetrag \"an einen entsprechenden Vordermann zahlt\", Die\nFragen des Erfordernisses einer. \"Spieleinrichtung\" und\nder \"Öffentlichkeit\" möchte das Oberlandesgericht Hamm\nanders als das Oberlandesgericht Stuttgart beantworten;\nes ist der Auffassung, bestimmter Spieleinrichtungen bedürfe es nicht, und die Kettenbriefaktion stelle ein\nöffentliches Spiel dar, weil es nicht entscheidend sei,\nNob zwischen einzelnen Spielern persönliche Beziehungen\nbestehen, sondern ob der gesamte Spielerkreis durch bestimmte Beziehungen oder gemeinsame Interessen, die sich\nnicht nur auf die Teilnahme am Spiel beschränken, miteinander verbunden ist\", |\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat die Sache daher dem\nBundesgerichtshof gemäß 8 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung\nfolgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Erfüllt eine sogenannte Kettenbriefaktion, bei der\ndie Teilnahmeberechtigung durch entgeltlichen Erwerb eines solchen die Spielanleitung enthaltenden\nBriefes und durch Zahlung eines bestimmten Betrages\nan einen Mitspieler erworben wird und bei der dem\n\n“. Teilnehmer in Aussicht gestellt wird, durch entgeltliche Weitergabe des Briefes an weitere von\nihm zu werbende Mitspieler seinen Einsatz zurückzuerhalten und sich eine Gewinnmöglichkeit zu er-\n\nöffnen, die Voraussetzungen eines öffentlichen\nGlücksspiels im Sinne der 85 284, 284 a Stape\"\n\nIl.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das\nOÖberlandesgericht Hamm könnte nicht wie beabsichtigt\nentscheiden, ohne von der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart abzuweichen.\n\n1. Zwar unterscheidet sich die vom Oberlandesgericht\nStuttgart beurteilte Kettenbriefaktion von der dem Oberlandesgericht Hamm vorliegenden dadurch, daß dort der Angeklagte eine Liste mit nur fünf Personen kostenlos er-\n‚halten hatte, er lediglich eine DM an die erste auf der\nListe stehende Person zahlen und, nachdem er deren Namen\ngestrichen hatte, er seinen Namen an die letzte Stelle\nsetzen und die so veränderte Liste an fünf \"sichere Freunde\"\nschicken sollte. Diese Unterschiede im Ablauf der Kettenbriefaktion lassen aber die von den beiden Oberlandesgerichten entgegengesetzt beurteilte Rechtsfrage, ob es\nsich bei solchen Kettenbriefaktionen um ein unerlaubtes\nGlücksspiel handele, unberührt. Damit sind die Voraussetzungen einer Vorlegung gegeben (BCHSt 13, 241, 243; 16,\n343, 345). |\n\nEntgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts\nbesteht aber auch hinsichtlich der Frage, ob es bei einer\nKettenbriefaktion an dem für ein Glücksspiel typischen \"Einsatz\" mangelt, eine Meinungsverschiedenheit mit dem Oberlandesgericht Stuttgart. Beiden Kettenbriefaktionen liegt\n- wie bei jeder Kettenbriefaktion der hier gegebenen Art -\n\ndas Systen zugrunde, daß an eine (die an erster Stelle\nstehende) Person auf der erhaltenen Liste zu zahlen ist\n\nund daß die Liste unter Streichung der Person, die die\nZahlung erhalten hat, und unter Hinzufügung des Namens\n\ndes Zahlenden an mehrere andere Personen weiterzugeben\nist; daß die Weitergabe im Fall des ÜOberlandesgerichts\nStuttgart unentgeltlich und unkontrolliert, im Fall des\nvorlegenden Oberlandesgerichts entgeltlich und kontrolliert\nerfolgte, sind demgegenüber nur rechtlich unerhebliche Abweichungen, die das System des Kettenbriefes nicht berühren. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 1972,\n1963), das sich mit einer als \"Amerikanisches Roulette\"\nbezeichneten Kettenbriefaktion zu befassen hatte, hat sich\ninsoweit zu Unrecht auf einen grundlegenden Unterschied der\nvon ihm gegenüber der vom Oberlandesgericht Stuttgart beurteilten \"reinen\" Kettenbriefaktion berufen: Denn unabhängig davon, ob die Zahlung an die neuen Mitspieler durch\nÜberwachung \"gesichert\" wurde oder nicht, war auch diese\nAktion nach demselben System aufgebaut, daß nämlich an\neine — danach von der Liste zu streichende - Person gezahlt\nund die durch Hinzufügung des Namens des Zahlenden veränderte\nListe an mehrere andere zu werbende Personen weitergegeben\nwurde.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht will (ebenso wie das\nOberlandesgericht Karlsruhe) .das Vorliegen eines Glücksspiels\nbejahen, da es in der Zahlung an einen früheren Teilnehmer\nder Aktion (und möglicherweise auch im \"Kauft der Liste)\ndie Leistung eines \"Einsatzes\" sieht; das Oberlandesgericht\nStuttgart hat dies jedoch in dem von ihm entschiedenen Fall\nverneint. Auch insoweit besteht daher eine Divergenz. Der\nSenat kann daher nicht lediglich mit der Entscheidung der\nFragen der \"Öffentlichkeit\" und der \"hesonderen Spielein-\n\nrichtungen\" die vom vorlegenden Gericht zutreffend weit\nformulierte Vorlegungsfrage, ob eine Kettenbriefaktion\nder hier vorliegenden Art ein Glücksspiel im Sinne der\n§§ 284, 284 a StGB sei, beantworten. Er ist vielmehr befugt und wegen des untrennbaren sachlogischen Zusammenhangs auch gehalten, die entscheidungserhebliche Frage\nnach der Leistung eines \"Einsatzes\" zu beantworten.\n\nIII,\n\nDie Annahme eines Glücksspiels im Sinne des § 2§ 4 StGB\nscheitert hier bereits am Fehlen eines \"Einsatzes\". Deshalb\nbedarf es keines Eingehens auf die weiteren Fragen, ob es\nim Wesen einer Kettenbriefaktion liegt, daß sie öffentlich\nbetrieben wird, und ob sie - ihre Glücksspieleigenschaft\nunterstellt - auch ohne Spieleinrichtungen veranstaltet\nwerden kann.\n\n1. Der Gesetzgeber hat den Begriff des \"Glücksspiels\"\nnicht definiert. Er geht also von einer typischen, allgemein\nbekannten und daher nicht umschreibungsbedürftigen Erscheinung des täglichen Lebens aus. Die Rechtsprechung hat das\nGlücksspiel gegenüber den Geschicklichkeitsspiel dahin abgegrenzt, daß darunter ein Spiel zu verstehen sei, bei dem\ndie Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein\noder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt (BGHSt 2,\n\n' 274, 276; 11, 209). Diese allgemein anerkannte Definition\n(vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 2§ 4 StGB Rän. 3; Lackner,\n16. Aufl. § 2§ 4 StGB Anm. 2 a; v. Bubnoff in LK, 10. Aufl.\n§ 2§ 4 StGB Ran. 4; Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl.\n\n§ 284 StGB Rdn. 5) ist allerdings noch dahin zu ergänzen,\n' daß durch die Leistung eines Einsatzes die Aussicht auf\n“einen von einem Zufall abhängigen Vorteil erlangt wird.\nSo hat das Reichsgericht bereits erkannt, daß zu jedem\nGlücksspiel in dem in § 2§ 4 StGB vorausgesetzten Sinn\n\nein Einsatz gehört (RGSt 55, 270, 271). Auch der Bundesgerichtshof hat mehrfach betont, daß die eine besondere\nArt des Glücksspiels darstellenden Lotterie oder Ausspielung nach § 2§ 6 StGB einen Einsatz erfordert (BCHSt\n3, 99, 103; BGH GA 1978, 332, 334; vgl. dazu Dreher/\nTröndle, 42. Aufl. § 2§ 6 StGB Rdn. 5; Lackner, 16. Aufl,\n\n§ 286 StGB Anm. 1 b; Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl.\n\n§ 2§ 6 StGB Rdn. 4). Die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung nimmt dies ebenfalls an (vgl, OLG Braunschweig\nNIW 1954, 1777, 1778; OLG Stuttgart NJW 1964, 365, 366;\nOLG Karlsruhe NIW 1972, 1963 \"der dem Spiel typische Einsatz\"). Von einem \"Einsatz\" ist ersichtlich such die Entscheidung BGHSt 11, 209,: 210 trotz des dort geäußerten\nZweifels, ob der Begriff des Glücksspiels unbedingt einen\nEinsatz erfordere, ausgegangen, indem sie jedenfalls\neinen verdeckten Einsatz bejaht hat. Es ist auch nicht\nvorstellbar, wie ein Glücksspiel, so wie dieser Begriff\nallgemein verstanden wird, durchgeführt werden sollte,\nwenn die Mitspieler keine Einsätze tätigen. Bei einen\nGlücksspiel geht es nämlich um die Erzielung eines Gewinns oder um den Verlust des Einsatzes, Ob dabei für\n\nden Begriff des Slücksspiels vorauszusetzen ist, daß der\nvom Spieler geleistete Einsatz bei- ungünstigem Ausgang\n\nzu einem Vermögensverlust führen muß (verneinend: RGSt 45,\nhau, 425 £; 64, 355, 360, bejahend: OLG Köln NUW 1957, 7215\nOLG Hamm JMBINRW 1957, 250; Samson in SK, § 2§ 4 StGB Rdn. 5),\nkann dahingestellt bleiben.\n\nII\n\n- 10 -\n\n2. Was im einzelnen unter einem \"Einsatz\"! zu verstehen ist, ergibt sich gleichfalls nicht aus den Gesetz,\nDarunter wird jede Leistung fallen, die erbracht wird in.\nder Hoffnung, im Falle des \"Gewinnens\" eine gleiche oder\nhöherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung,\ndaß sie im Falle des \"Verlierens\" dem Gegenspieler oder\ndem Veranstalter anheimfällt. ‚Allerdings muß es sich dabei\nwegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel um einen \"Einsatz\" handeln, der nicht ganz unbeträchtlich ist (v. Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 2§ 4 StGB Rdn. 6 f;\nSamson aa0).\n\na) Ein solcher Einsatz wird bei einer Kettenbriefaktion nicht geleistet. Hier wird vielmehr - im Fall des\n'entgeltlichen Erwerbs eines Kettenbriefes - nur an den\n\"Verkäufer\" ein in jedem Fall verlorener Betrag gezahlt,\nder mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat, sondern\nlediglich die Mitspielberechtigung gewährt, also etwa den\nfür den Eintritt in eine Spielbank aufgewendeten Betrag\ngleichzusetzen ist. Die sodann an einen Mitspieler (dem\nin der Regel an erster Stelle der Liste stehenden) geleistete Zahlung kann auch nicht als \"Spieleinsatz\" angesehen werden: Dieser Betrag fließt einem Mitspieler,\naber nicht einem Gegenspieler oder dem Veranstalter zu.\nDieser Geldbetrag ist für den Leistenden stets \"verloren\",\nDie Aussicht auf Gewinn ist von seiner eigenen Zahlung\nunabhängig; die Gewinnhoffnung besteht nicht darin, bei\ngünstigen Ausgang des Spiels seinen Einsatz - möglicherweise vermehrt um die Einsätze anderer Mitspieler - zurückzuerhalten, sondern darin, daß andere Mitspieler später\neinmal unmittelbar an ihn Leistungen erbringen werden.\n\nDas ist nicht dasselbe; wer dies behauptet, !identifi-\n\n- 11 -\n\nziert ... fälschlich die Chance zu gewinnen mit der\nChance, sich einen Gewinn zu verschaffen\" (Lampe GA 1977,\n33, 35). Zu Recht weist das Oberlandesgericht Stuttgart\ndarauf hin, daß das \"Zustandekommen der Zahlungen lediglich davon (abhängt), ob .die Nachmänner bereit sind, den\nan sie ergangenen Aufforderungen zur Weitergabe des Briefs\nund zur Leistung der in der Spielregel vorgesehenen Zahlungen nachzukommen\" (NJW 1964, 365, 366; zust. Klenk Ga\n1976, 361, 367).\n\nb) Wenn das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 1972,\n1963) demgegenüber darauf abstellen will, daß in der Zahlung an frühere Mitspieler der Einsatz zu sehen sei, der\nder Gewinnausschüttung an diese diene, so vernachlässigt\nes damit den für die Annahme eines Glücksspiel-Einsatzes\nnotwendigen Zusammenhang zwischen Aufwendung eines Ver-\n\n‘ mögenswertes und dessen Gewinn oder Verlust: Ein Spiel,\nbei dem ein Mitspieler nur an vor ihm eingetretene Mitspieler zahlt, von diesen jedoch nichts erhält, vielmehr\nhofft, möglicherweise nach ihm eintretende Mitspieler würden\nan ihn zahlen, ist mit dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten\nBegriff des Glücksspiels nicht in Übereinstimmung zu bringen. Mit dieser Auslegung entfernt sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu weit von dem allgemein bekannten, vom\n‚Gesetzgeber vorausgesetzten und daher in § 2§ 4 StGB nicht\ndefinierten Begriff des Glücksspiels, Eine solche Auslegung würde den Begriff des Glücksspiels in dieser Vorschrift so unbestimmt machen, daß § 2§ 4 StGB mit dem aus\nArt, 103 Abs. 2 GG folgenden Bestimmtheitsgebot unvereinbar wäre; dieses Gebot verlangt, daß jedermann vorhersehen kann, welches Handeln mit welcher Strafe bedroht\nist, um sein Verhalten entsprechend einrichten zu können\n\n- 12 -\n\n(BEHSt 23, 167, 171; 28, 312, 313 je m. w. Nachw.; vgl.\nauch Tröndle in LK, 10. Aufl. § 1 StGB Rän. 12 £f; Eser\nin Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 1 StGB Ran, 20 £f),\n\nGeht der Gesetzgeber von einem allgemeinbekannten Begriff aus, so darf die Rechtsprechung nicht völlig andersartige Verhaltensweisen unter diesen vorgegebenen\n\nj Begriff einordnen; denn damit wird die Grenze von der\nzulässigen Auslegung zur verbotenen Analogie überschritten\n(vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 1 StGB Ran. 10; Eser\naa0 Rdn. 58 f).\n\nc) Es kann dahinstehen, ob für die Fälle progressiver\nKundenwerbung in BGHSt 2, 79 (= 3 StR 549/51; zustimmend\n\n_ BGHSt 2, 139 = 3 StR 331/51) zu Recht das Vorliegen eines\n\nNyersteckten Einsatzes\" bejaht worden’ ist (einschränkend\nzur Strafbarkeit schon BGH GA 1978, 332; gegen die Annahme eines \"Einsatzes\" in diesen Fällen Lampe GA 1977,\n33, 34/35, 41; kritisch auch Bruns in Gedächtnisschrift\nfür Schröder, 1978, S. 273, 277/278). Diese Entscheidungen\nsind nämlich durch die gesetzliche Neuregelung in § 6 c UWG\n(Art, A Nr. 1 des 2. WiKG - BGBl. 1986 I S. 726) überholt,\nso daß es - unabhängig von der Frage, ob die hier vertretene Ansicht von der dortigen Auffassung abweicht - schon\ndeswegen einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen\nnach § 136 Abs. 1 GVG nicht bedarf (BGHSt 21, 125, 130;\n27, 5, 10).\n\nDer Bundesfinanzhof (Urteil vom 2. Februar 1977\n-— II R 11/74 in Bundessteuerblatt 1977 - Teil II S, 495)\nhat das Vorliegen einer Lotterie bei einer Kettenbriefaktion ausgeschlossen, da es an dem \"steuerrechtlich wie\nstrafrechtlich\" erforderlichen \"bestimmten Plan\" fehle;\n\n- 13 -\n\ner hat ausdrücklich (aa0 S. 497) erklärt, daß er der\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in NJW\n1972, 1963 nicht zu folgen vermöge. Zur Frage des Vorliegens eines Spieleinsatzes hat er allerdings keine\nAusführungen gemacht.\n\n3. Da eine Kettenbriefaktion sonach mangels Vorliegens eines Einsatzes nicht als Glücksspiel im Sinne des\n§ 2§ 4 StGB anzusehen ist,. kann sie schon deswegen auch.\nkeine Lotterie im Sinne des § 2§ 6 StGB sein; denn die\nLotterie ist nur eine besondere Art des Glücksspiels\n(Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 2§ 6 StGB Ran. 2), ein Glücksspiel im weiteren Sinn (Samson in SK, § 2§ 6 StGB Rän. 1).\n\"Während somit § 2§ 6 StGB bei Vorliegen seiner Voraussetzungen einerseits als Sondergesetz dem § 2§ 5 StGB vorgeht (v. Bubnoff in IK, 10. Aufl. § 2§ 6 StGB Rdn. 20\nm. w. Nachw.), muß er andererseits entfallen, wenn die\nVoraussetzungen des § 2§ 4 StGB nicht gegeben sind. In\nAnbetracht der hier gegen den Angeklagten erhobenen An-\n. Klage und des Urteils des Amtsgerichts Siegen erscheint\nim übrigen der Hinweis veranlaßt, daß der Spieler, der\nsich an einer unerlaubt veranstalteten Lotterie beteiligt,\nnicht etwa wegen Beihilfe zu § 2§ 56 StGB strafbar, sondern\nstraflos ist (Samson in SK, § 2§ 6 StGB Rdn. 7; vgl. auch\nBT-Drucks. 10/5058 S. 39 zu § 6 c Uwe).\n\nDaß sich damit für die Veranstalter und die Teilnehmer einer Kettenbriefaktion keine Strafbarkeit nach\n\n- 88.284 ff StGB ergibt, erscheint angesichts der ohnehin\nsehr weit gefaßten - und insoweit der Kritik unterliegen-.\nden (vgl. Lange in Festschrift für Dreher, 1977, S. 573\nff) - Vorschriften über verbotene Glücksspiele hinnehmbar.\n\n- Ah -\n\nAuch § 6 c UWG ist auf Kettenbriefaktionen der hier vorliegenden Art nicht anwendbar, da es sich dabei um private\nRechtsbeziehungen und nicht um einen \"geschäftlichen Verkehr'\"' im Sinne des UWG handelt (vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl. Einl. Rdn. 202). Sollte der Gesetzgeber in der Veranstaltung einer Kettenbriefaktion ein\nstrafwürdiges Unrecht erblicken, müßte er eine § 6 ce Uwc\nentsprechende Strafvorschrift erlassen.\n\nIv.\n\nDie von dem vorlegenden Gericht aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet der Senat daher wie folgt:\n\nDer Begriff des Glücksspiels setzt einen\n‚Einsatz des Spielers voraus. Daran fehlt\n\nes bei einer Kettenbriefaktion, Diese erfüllt daher nicht die Voraussetzungen eines\nGlücksspiels im Sinne der §§ 284, 284 a StGB.\n\nDer Generalbundesanwalt hatte beantragt zu entscheiden: |\n\n\"Eine Kettenbriefaktion, bei der die Teilnahmeberechtigung durch Kauf der Spielanleitung und\ngurch Zahlung eines bestimmten Betrages an\neinen. anderen Mitspieler erworben wird, und\n\nbei der dem Teilnehmer in Aussicht gestellt\nwird, durch Weiterverkauf des Briefes an von\nihm zu werbende Mitspieler seinen Einsatz zu-\n‚rückzuerhalten und sich eine Gewinnmöglichkeit\n\n- 15 -\n\n\"zu eröffnen, erfüllt die Voraussetzungen\neines öffentlichen Glücksspiels i.S, der\n§§ 284, 284 a StGB!,\n\nSalger 2 Hürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-29/4-str-148-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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