{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-25_4_StR_500_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-09-25","aktenzeichen":"4 StR 500/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 500/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Walter W WB aus HE, geboren am E. GB 1965:\nin WEB -EMEM, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Brandstiftung\n\n-2- 777\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n25. September 1986 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 12. Mai\n1986 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt wor-\n\nden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den\n\nSchuldspruch und die Höhe der verhängten Strafe richtet.\n\nDagegen kann die Versagung der Strafaussetzung zur\nBewährung keinen Bestand haben. Das Landgericht hat es als\nzweifelhaft bezeichnet, ob dem Angeklagten \"eine günstige\nSozialprognose\" gestellt werden könne. Eine Entscheidung\ndarüber hat es aber nicht getroffen, vielmehr eine Strafaussetzung mit der Begründung versagt, die nach S§ 56\nAbs. 2 StGB vorgenommene Gesamtabwägung ergebe, daß die\n\"zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände\n\nkeinen solchen Ausnahmecharakter\" hätten, \"daß sie der Tat\n\nden Stempel des Außergewöhnlichen aufzudrücken vermöchten\".\nEs könne \"keine Rede davon sein, daß die mildernden Gesichtspunkte das Geschehen in einer außergewöhnlichen Weise\nzugunsten des Angeklagten prägten\" (UA ll). Damit hat die\nStrafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gestellt. Nach\nder neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt\nes, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen,\ndie eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt,\nals nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl.\nBGH NStZ 1986, 27 m. w. Nachw.). Daß diese Milderungsgründe\nder Tat Ausnahmecharakter verleihen, wird nicht gefordert.\nDieser Rechtsprechung trägt die am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I 393)\n\nRechnung.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß bei der nach $S 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Abwägung nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden\nkann, daß er für die Inbrandsetzung kein \"anerkennenswertes\nMotiv\" gehabt hat (UA 11). Der Senat schließt aus, daß sich\ndie Hervorhebung dieses den Normalfall der Brandstiftung\ncharakterisierenden Umstandes bei der Zumessung der - maßvollen - Freiheitsstrafe nachteilig für den Angeklagten\n\nausgewirkt hat. Auch bei der Strafbemessung hat die Straf-\n\na- HH\n\nkammer zwar auf das Fehlen anzuerkennender Motive hingewiesen. Sie schließt damit aber die Erörterung der Frage\nab, ob die Beweggründe des Angeklagten \"zu seiner Ent-\n\nlastung geeignet\" sind (UA 10).\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-25/4-str-500-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-25/4-str-500-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.484255+00:00"}}