{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-25_4_StR_496_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-09-25","aktenzeichen":"4 StR 496/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 496/86\n\nErwin B EEE»\nin Brunn» ,\n\nWI\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus WEB, geboren am. EB 1950\n\nwegen Diebstahls\n\n3\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 25. September 1986 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Arnsberg vom 29. April 1986 wird als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie von Rechtsanwalt Dr. CGEEEMEEB erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie der Form des S$S 344\nAbs. 2 StPO nicht genügen. Die einen Verfahrensmangel\nbegründenden Umstände sind nicht in revisionsrechtlich verwertbarer Form mitgeteilt worden; denn der\nRevisionsvortrag ist nicht aus sich heraus so verständlich, daß das Revisionsgericht ohne weiteres\ndaran anknüpfen könnte. Dazu reichte eine zusammen-.\nhanglos in die Revisionsbegründung eingefügte Ablichtung eines Teils des Hauptverhandlungsprotokolls und\nweiterer Schriftstücke nicht aus; vielmehr hätte der\nRevisionsführer jeweils im einzelnen die gestellten\nBeweisamträge und die dazu ergangene Entscheidung des\nGerichts mitteilen und darlegen müssen, aus welchen\nGründen diese Entscheidung fehlerhaft sei. Es kann\nnicht Sache des Revisionsgerichts sein, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passen-\n\nder Stelle zu ergänzen (vgl. Beschluß des Senats vom\n\n- 3 - 423\n\nl. Juli 1986 - 4 StR 257/86). Im übrigen wären - wie\nder Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - die\n\nRügen aber auch unbegründet.\nAuf einem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO kann das\nUrteil hier nicht beruhen (vgl. KK § 265 StPO\n\nRdn. 33).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-25/4-str-496-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-25/4-str-496-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.466759+00:00"}}