{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-18_4_StR_462_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-09-18","aktenzeichen":"4 StR 462/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0)\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 462/86 BESCHLUSS\n\n. in der Strafsache\ngegen\n\nBernhard 5 t > zus CE dort geboren\nam . WEB 1949, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nFH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 25. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt ist, daß\ndie Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu\nvollziehen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Sie hat außerdem seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und\nbestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen\nist. Die Revision des Angeklagten, die die allgemeine Sach-\n\nl\nIN\n\\\n\nrüge erhebt, ist im Sinne des 8 319 Abs. 2 StPO unbegründet,\nsoweit sie den Schuldspruch und den Strafausspruch angreift.\nAuch die Anordnung, daß der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, hält rechtlicher Prüfung stand.\nDagegen kann die auf § 67 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung,\ndaß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, nicht bestehenbleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n1. Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt grundsätzlich vor der\nStrafe vollzogen. Eine Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung ist gemäß § 67 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn der\nZweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann.\nIn der vom Landgericht angewandten bis zum 30. April 1986\ngeltenden Fassung der genannten Vorschrift war vorgesehen,\ndaß in diesen Fällen die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen war. Die durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom\n13. April 1986 (BGBl I 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 neu\ngefaßte Vorschrift ermöglicht es nunmehr auch, einen Teil\nder Strafe, also nicht die gesamte Strafe, vor der Maßregel\nzu vollziehen. Diese Änderung gilt auch für das anhängige\nVerfahren (BCH, Urteil vom 3. Juli 1986 - L StR 287/86;\nBGH, Beschluß vom 31. Juli 1986 - 4 StR 418/86).\n\n2. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB a. F. nicht ausreichend begründet.\n\na) Die Anordnung der Vorwegvollziehung der Strafe ist\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGH NStZ 1985, 571; StV 1986, 154) grundsätzlich nur statthaft, wenn sie bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des\n\nFL\n\nTäters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung als sinnvolle Vorstufe der Maßregel für\nderen Zweck notwendig erscheint. Dies setzt bei einer langen\nFreiheitsstrafe in der Regel entweder die Erwartung voraus,\ndaß es im Laufe der Vollstreckung zu einem Wechsel der Vollzugsart kommen wird (BGHSt 33, 285), oder die Feststellung,\nes sei für den Maßregelvollzug notwendig, daß er der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehe (BGH NStZ\n1986, 140).\n\nb) Von diesen Grundsätzen ist die Strafkammer ersichtlich ausgegangen. Sie hat die Anordnung, die Strafe vor der\nMaßregel zu vollziehen, jedoch nicht ausreichend begründet.\nDie Feststellung, daß dem Angeklagten durch die Vorabverbü-Bung von Strafhaft zunächst deutlich gemacht werden müsse,\ndaß er selbst Verantwortung zu tragen habe und er nicht\nimmer mit Erfolg an Beschützerinstinkte appellieren\" könne,\nvielmehr \"sein eigenes Selbstvertrauen zu wecken\" sei, reicht\nnicht aus, um die Anwendung des § 67 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Zwar gibt es Straftäter, denen durch den Vorwegvollzug der Strafe deutlicher gemacht werden muß, daß sie sich\nstrafbar gemacht haben und daß es mit der Bestrafung ernst\ngemeint ist. Bei ihnen soll auf Qdiese Weise das Problembewußtsein verstärkt und der Wunsch geweckt werden, die eigene\nLage durch Mitarbeit bei der Therapie in der Entziehungsan-'\nstalt zu verbessern (BGH NStZ 1986, 139). Ein Vorgehen nach\ndieser Maßgabe setzt allerdings eingehende, die Persönlichkeit des jeweiligen Angeklagten berücksichtigende Überlegungen voraus. Das Urteil muß ergeben, daß der Vorwegvollzug\nder Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näher bringt und\ndieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit gleicher Aussicht\nauf Erfolg erreicht werden kann. Denn die Umkehr der Reihen-\n\n-5-\n\nfolge der Vollstreckung mu? im Linzelfall bessere Aussichten\neiner Heilung des Täters versprechen (BGH NStZ 1985, 571;\nBGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 287/86).\n\nAn dieser Feststellung fehlt es hier, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat. Der allgemeine Hinweis, der Vorwegvollzug der Strafe erscheine geeignet,\ndie formalen Voraussetzungen für eine Therapie zu fördern,\ngenügt dafür nicht. Ihre Auffassung, der Maßregelvollzug\nsei eine bessere Vorbereitung des Angeklagten auf die Entlassung in die Freiheit, hat die Strafkammer nicht näher begründet. Die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu\nvollziehen ist, kann deshalb nicht bestehenbleiben. Deshalb\nist die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.\nDieses wird bei seiner Prüfung, ob die Vorwegvollziehung eines Teils der Strafe geboten ist, nunmehr 8 67 Abs. 4 und 5\nStGB n. F. zu berücksichtigen haben.\n\nSalger j Hürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-18/4-str-462-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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