{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-18_4_StR_458_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-09-18","aktenzeichen":"4 StR 458/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 458/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael H OD aus Ho, geboren am\n@. März 1962 in OB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. September 1986, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :ı: EENEE>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n40\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 13. Mai 1986\n\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit er wegen versuchten Mordes\n\nverurteilt worden ist,\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis, unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus\neinem früheren Urteil und Aufrechterhaltung der in diesem\nangeordneten Maßregel zu neun Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt\n\ner die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung\n\nwegen versuchten Mordes sowie der Gesamtstrafe; im übrigen\n\nbleibt es erfolglos.\n\n1. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen die Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, richtet. Das Urteil läßt einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten insoweit nicht\n\nerkennen.\n\n2. Dagegen hält die Verurteilung wegen versuchten\n\nMordes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen\nzwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer\nkönne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluß von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die\nMöglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl.\nBGH NStzZ 1983, 407 m. w. Nachw.). Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei\nsein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die\nUmstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage\nstellen. Daß dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe\nerkennen lassen (vgl. BGH StV 1984, 187/188).\n\nAn diesem Erfordernis fehlt es hier. Angesichts der\nnach der Wertung der Strafkammer nur \"relativ geringen\"\n\n(UA 27), nicht lebensgefährlichen Verletzungen am Kopf\n\n-5_ 0%)\n\ndes Opfers, die der Angeklagte mit seinen Schlägen und den\nFußtritten verursacht hat, liegt nämlich die Möglichkeit\nnicht fern, daß er diese bewußt nicht mit einer Intensität ausgeführt hat, die eine tödliche Wirkung haben konnte. Die Urteilsgründe enthalten auch keine nähere Beschreibung des Tatwerkzeugs, die dem Revisionsgericht eine\nVorstellung von dessen Gefährlichkeit vermitteln könnte.\nDas Landgericht teilt lediglich mit, daß es sich um einen\n\"etwa besenstieldicken Holzknüppel, der mit einem gelben\nBand umwickelt war\", gehandelt habe, macht jedoch keine\nAngaben zu dessen Länge und mutmaßlichem Gewicht; es\n\nlegt insbesondere auch nicht dar, von welcher Beschaffenheit dieses Werkzeugs der Sachverständige ausgegangen ist,\nder zu dem - vom Landgericht übernommenen - Ergebnis gelangt ist, es sei \"generell geeignet\" gewesen, \"tödliche\n\nKopfverletzungen herbeizuführen\".\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit der\n\nAngeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist.\n\n3. Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die\nGesamtstrafe einschließlich des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil angeordneten\nMaßregel. Die Einzelstrafaussprüche in den beiden anderen\nabgeurteilten Fällen können dagegen bestehenbleiben, denn\nes ist auszuschließen, daß sich die Strafe wegen versuch-\n\nten Mordes auf sie ausgewirkt hat.\n\ndarauf\nderte\nfünf,\n(8 49\n\nSalger\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat\nhin, daß bei Mord der nach § 49 StGB gemil-Strafrahmen nicht - wie die Strafkammer meint\nsondern nur drei Jahre Mindestrafe vorsieht\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB).\n\nHürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-18/4-str-458-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-18/4-str-458-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.261810+00:00"}}