{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-18_4_StR_455_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-09-18","aktenzeichen":"4 StR 455/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _ 455/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus R EB zus Ei, dort geboren\nam @. > 1962,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer\n\n37\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. September 1986, an der teilgenommen\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BED aus EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n37\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 18. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten RB Strafaussetzung zur Bewährung\nbewilligt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das zulässigerweise beschränkte Rechtsmittel hat &rfolg.\n\nZur Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung hat\ndas Landgericht ausgeführt, es bestünden zwar im Hinblick auf die Höhe der Freiheitsstrafe und der Vorstrafe Bedenken gegen eine Bewilligung, doch sei der Angeklagte \"noch recht jung\" und habe seit seiner Straftat\n\nim Jahre 1981 \" eine gewisse Entwicklung durchgemacht\",\nEr habe sich \"immerhin\" seit der abgeurteilten Tat vom\nNovember 1984 ein Jahr lang \"nichts weiteres zuschulden\nkommen lassen\" und sei nach Auffassung der Kammer\n\"garüber hinaus willens, durch eine Umschulungsmaßnahme\ndie Grundlage für ein in Zukunft straffreies Leben zu\nschaffen\"(UA 10).\n\nDiese knappen Ausführungen lassen nicht erkennen,\nob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von den\nGrundsätzen ausgegangen ist, die für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB auch in der seit dem 1. Mai\n1986 geltenden Fassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl I 393) zu beachten sind.\nDanach erfordert die Aussetzung der Vollstreckung einer\nFreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGH NStZ 1982,\n114 und 285, 286; BGH StV 1983, 18; BGH, Urteil vom\n12. Juni 1986 - 4 StR 215/86). Diese allein dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung muß ergeben, daß\neine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe\nwiderspiegelt, nicht als unangebracht erscheint und\nden allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen\nnicht zuwiderläuft (BGHSt 29, 370, 371). Bei der Wertung muß der Tatrichter auch berücksichtigen, wie nahe\ndie festgesetzte Freiheitsstrafe an die Höchstgrenze\nvon zwei Jahren heranreicht, bis zu welcher Strafaussetzung gewährt werden kann. Insoweit gilt als Auslegungskriterium, daß \"besondere Umstände\" um so gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Obergrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148).\n\non 37\n\nZu alledem hat die Strafkammer in den Urteilsgründen keine Stellung bezogen. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Entscheidung über\ndie Strafaussetzung zur Bewährung zwingt (vgl. Ruß in\nLK 10. Aufl. § 56 StGB Ran. 52).\n\nBei der gegebenen Sachlage hätte sich das Landgericht im Urteil auch mit der Frage auseinandersetzen\nmüssen, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafaussetzung zur Bewährung verbietet (§ 56 Abs. 3\n5tGr), zumal nach Auffassung der Strafkammer \"Straftaten\ndieser Art\" - es handelte sich um einen gemeinschaftlich\nbegangenen, nächtlichen überfall auf einen Taxifahrer -\nnicht\"bagatellisiert\" werden dürften (UA 9).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-18/4-str-455-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-18/4-str-455-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.242963+00:00"}}