{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-18_4_StR_435_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-09-18","aktenzeichen":"4 StR 435/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2E\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 435/86\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\nNorbert Edmund V mim aus Neem, geboren am\nm. EEE 1952 in ve, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\n_ 2- 8\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. September 1986, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte we\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\n33\n\nDie Strafverfolgung wird mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts gemäß S 154 a Abs. 2 StPO\ndahin beschränkt, daß der Vorwurf des tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln ausscheidet.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 13. März 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert und neu\ngefaßt, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\n\nverurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nBL\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und bei ihm sichergestellte\nGeldbeträge eingezogen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der\nAngeklagte in der Zeit von März 1985 bis zu seiner Festnahme am\n3. Mai 1985 fortlaufend Heroin zum Eigenverbrauch erworben und\nam Tage seiner Festnahme 8,52 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 25 %, das er in den Niederlanden gekauft hatte, über\nFrankreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Mit\nseiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts.\n\nl. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundes-\n\nanwalts gemäß S 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung dahin,\n\ndaß der Vorwurf des tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausscheidat. Damit entfällt im\n\nSchuldspruch die Verurteilung wegen dieses Straftatbestandes.\n\n2. Soweit sich die Revision im übrigen gegen den Schuldspruch richtet, den der Senat neu gefaßt hat, bleibt sie erfolg-\n\nlos.\n\na) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\naa) Die Rüge, das Landgericht habe die in der Anklageschrift genannten, zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen CE und Feld nicht vernommen, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Das folgt schon daraus, daß die Revision weder vorträgt, zu\nwelchen Beweisthemen diese Zeugen hätten gehört werden sollen,\nnoch mitteilt, welches Ergebnis ihre Vernehmung gehabt hätte\n(vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Pikart in KK s 344 StPO\nRdn. 51). Das weitere Vorbringen der Revision in diesem Zusan-\n\nmenhang bedarf danach keiner Erörterung.\n\nbb) Unzulässig ist auch die Rüge, das Landgericht habe es\nzu Unrecht unterlassen, zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören. Die Revision trägt\nhierzu vor, es habe \"möglicherweise eines Sachverständigen nicht\n\nbedurft\", meint aber zugleich, \"die Einholung eines Sachverstän-\n\nah\n\n7\n\ndigengutachtens\" sei \"unumgänglich gewesen”. Dieses widersprüchliche Vorbringen entspricht nicht dem Bestiumtheitsgebot, das\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine solche Rüge aufstellt (vgl.\nPikart in KK S 344 StPO Rdn. 33; Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl.\n\nS 344 StPO Rdn. 25, jeweils m. w. Nachw.)\n\nIm übrigen ist die Rüge auch unbegründet. Der Drogenkonsum\ndes Angeklagten erstreckte sich nur über \"ca. 1 1/2 Monate\";\ndie Beschaffungsfahrt in die Niederlande hat er nicht \"im Zustande eines akuten Rausches oder unter starken Entzugserscheinungen geplant und begangen\" (UA 13). Das Landgericht konnte daher die Frage, ob der Betäubungsmittelkonsum die Schuldfähigkeit\n\nbeeinträchtigt hatte, aufgrund eigener Sachkunde beurteilen.\n\nb) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachbeschwerde\nhat - nach der Beschränkung der Strafverfolgung - keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Revision ist deshalb insoweit zu verwerfen.\n\n3. Der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat\n\njedoch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.\n\nZwar ist davon auszugehen, daß auch dann, wenn das einge-\n\nführte Heroin nur zum Eigenverbrauch bestimmt war, der Strafrah-\n\nmen des S 30 Abs. 2 BtMG hier nicht zur Anwendung kommen kann.\nDer Annahme eines minder schweren Falles im Sinne dieser Bestinmung steht nämlich schon der Umstand entgegen, daß der Angeklagte vielfach, auch einschlägig vorbestraft ist und \"insgesamt\nmindestens 8 Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft verbracht\"\n(UA 3), gleichwohl aber \"weniger als 3 Monate nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Haft\" (UA 14) die hier abgeurteilte\nTat begangen hat. Das Landgericht hat zudem bezüglich des von\nihm angenommenen tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln das Vorliegen eines besonders schweren Falles\n\nim Sinne des S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG verneint (UA 13). Gleich-\n\nwohl vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit\n\nSE\n\nauszuschließen, daß sich die Verurteilung wegen dieses Straftatbestandes bei der Bemessung der Freiheitsstrafe und der Anordnung der Einziehung als Nebenstrafe zum Nachteil des Angeklagten\n\nausgewirkt hat.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-18/4-str-435-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-18/4-str-435-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.223246+00:00"}}