{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-18_4_StR_432_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-09-18","aktenzeichen":"4 StR 432/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 432/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang H mn „aus Lew, geboren am\nB. EEE 1955 in FO,\n\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs\neiner Schutzbefohlenen u.a.\n\nIF\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. September 1986, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr, Knoblich\n\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n37\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Detmold vom\n18. März 1986 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nII. Die Revision der Nebenklägerin gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unzulässig\nverworfen,\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels und die dem Angeklagten in-\n\nsoweit entstandenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den nicht vorbestraften Angeklagten wegen \"fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen und wegen Beleidigung\" zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten und die Nebenklägerin Revision\neingelegt; beide rügen die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Der Generalbundesanwalt vertritt\ndas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit diese\ndie Sachbeschwerde erhoben hat. Die Revisionen haben\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Der Angeklagte betrieb vom 1. Oktober 1983 an\ndas Restaurant \"Sp\" in Lem- Po. Er beschäftigte zur Ausbildung als Hotel-Fachfrau ab diesem\nZeitpunkt die damals 17jährige Maja FB und ap 1.\nNovember 1984 die damals 18jährige Beate Wem. Mit\nMaja FEB führte er zweimal, mit Beate WB mindestens zehnmal den Geschlechtsverkehr aus. Das Landgericht hat hinsichtlich Maja File eine Strafbarkeit\ndes Angeklagten nach § 174 Abs. 1 Nr, 2 StGB, hinsichtlich Beate We eine Strafbarkeit nach § 1§ 5 StGB\nbejaht.\n\nDie Beschwerdeführerin greift das Urteil \"insoweit\nan, als es den Angeklagten wegen der zum Nachteil der\nZeugin Beate WB begangenen Straftaten nur wegen Beleidigung verurteilt\" hat. Sie rügt, die Urteilsgründe\nseien unklar, unübersichtlich, lückenhaft und widersprüchlich, |\n\n2. Die Staatsanwaltschaft hat das Rechtsmittel damit wirksam auf den Fall II (Beate We) beschränkt.\nDie Beschränkung innerhalb dieses Falles auf die Nichtverurteilung wegen Vergewaltigung ist hingegen unzulässig; denn ein Rechtsmittel kann nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt einer - in materiell-rechtlicher\nHinsicht einzigen - Tat beschränkt werden (Pikart in KK,\n§ 344 StPO Rdn. 8). Das Revisionsgericht hat daher nicht\nnur zu prüfen, ob die Nichtverurteilung wegen § 177 StGB\nfehlerhaft ist, sondern auch, ob die Verurteilung wegen\n§ 1§ 5 StGB keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten\n(§ 301 StPO) des Angeklagten enthält.\n\na) Es kann dahinstehen, ob die Formalrüge den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt\nund damit in zulässiger Form erhoben ist; denn sie\nist ebenso wie die Sachbeschwerde jedenfalls unbe-\n\ngründet.\n\nZwar ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, daß\ndie Urteilsgründe bei der Feststellung des Sachverhalts nur eine sehr knappe Tatsachenschilderung enthalten und erst bei der Beweiswürdigung auf Einzelheiten der Tat (einzelne Tatorte und Verhalten des\nAngeklagten und seines Opfers) eingehen. Das kann den\nBestand des Urteils aber nicht gefährden, weil es aus\nder Sicht des Landgerichts hier bei der Verneinung einer\n(fortgesetzt begangenen) Vergewaltigung weniger auf die\nobjektiven Tatumstände als auf die Einstellung des Angeklagten ankam. Die Strafkammer hat dargelegt, daß sich\n\"aus der Aussage der Zeugin nicht hinreichend (ergebe),\ndaß sie einen für den Angeklagten erkennbaren Widerstand geleistet\" habe und hat das im einzelnen ausgeführt (UA 8). Damit ist das Landgericht mit einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beweiswürdigung (ständ. Rechtsprechung, vgl. nur BGH NStZ 1984, 180 m. w. N.) zu der\nAuffassung gelangt, \"daß der Angeklagte aus seiner Sicht\ndas Verhalten der Zeugin trotz ihrer Bitten, von ihr abzulassen, nicht als einen solchen Widerstand ansehen\nmußte, der die Anwendung von Gewalt erforderlich machte,\num zum Erfolg zu kommen. Zweifel gehen zugunsten des Angeklagten\" (UA 9).\n\nb) Zu Recht ist die Strafkammer hier davon ausge-\n\ngangen, daß die sexuellen Handlungen des Angeklagten\n\neinen Angriff auf die Geschlechtsehre der jungen Frau\nenthielten und somit als Beleidigung strafbar sind.\n\nEiner Verurteilung wegen Beleidigung muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Umstand im\n\nWege stehen, daß die ehrverletzenden Handlungen Teil einer\nversuchten Vergewaltigung waren; der Tatbestand des 8 185\nSt6B greift vielmehr nur dann nicht ein, wenn eine Verurteilung wegen (versuchter) Vergewaltigung erfolgt, \"da\n\n§ 177 StGB als der engere Tatbestand die Anwendung des\n\n§ 185 StGB (nur) auf solche ehrverletzenden Handlungen\nausschließt, die mit einer Vergewaltigung nach deren regelmäßigem Erscheinungsbild notwendigerweise verbunden\nsind\" (BGH StV 1982, 14, 15 m. w. Nachw.). Das muß auch\n\nim vorliegenden Fall gelten, in dem der Tatrichter von\neiner Verurteilung nach § 177 StGB wegen des Fehlens eines\n\nfür den Angeklagten erkennbaren Widerstandes abgesehen hat.\n\nZwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14. Mai 1986 - 3 StR 504/85 - (NStZ\n1986, 453) ausgesprochen, daß dann, wenn der Täter\nsexuelle Handlungen an oder vor einem Jugendlichen vornehme, ohne hierdurch den Tatbestand eines Sexualdelikts zu erfüllen, eine Bestrafung wegen Beleidigung\nnur dann in Betracht komme, wenn das Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles\nüber die mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff auf die Geschlechtsehre des Jugendlichen enthalte. Ob dieser\nRechtsansicht mit ihren nachteiligen Folgen in materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht, nämlich\nfür das Notwehrrecht von Frauen gegenüber \"bloßen\"\nsexuellen Belästigungen (8 184 c Nr. 1 StGB) und der\nEinschränkung, sich in Strafverfahren wegen Vergewal-\n\ntigung und sexueller Nötigung nur noch bei Vorliegen\n\n\"besonderer Umstände\" als Nebenklägerinnen anschlie-Ben zu können, zuzustimmen ist, braucht der Senat nicht\nzu entscheiden. Denn zum einen handelt es sich hier\n\nbei dem Opfer nicht mehr um eine Jugendliche, zum anderen würden die vom 3. Strafsenat geforderten \"besonderen Umstände des Einzelfalles\" zweifelsfrei vorliegen: Der Angeklagte hat seine Stellung als Ausbilder\nvon Beate Werner genutzt, sich ihr bei jeder sich bietenden Gelegenheit - im Sporthaus, im Auto, in der Kegelbahn - sexuell zu nähern und in der ständigen Nichtbeachtung der Bitte der jungen Frau, doch von ihr abzulassen, deutlich seine Mißachtung ihrer Person bekundet (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, 22. Aufl.\n\n§ 185 StGB Rdn. 4 a.E. \"mit der man 'so etwas ohne\n\nweiteres machen kann'\").\n\nce) Auch die Verurteilung wegen (nur) eines Vergehens der Beleidigung hält rechtlicher Nachprüfung\nstand. Das Landgericht hat dazu allerdings ausgeführt:\n\"Die Beleidigung der Zeugin WB stellt sich als\nDauverdelikt dar\" (UA 10). Das ist unrichtig. Durch den\nmehrfach mit dem Opfer vorgenommenen Geschlechtsverkehr hat der Angeklagte zwar stets wieder den Tatbestand des § 1§ 5 StGB verwirklicht; mit Ende jeder\nsexuellen Handlung war aber die einzelne Tat auch beendet. Die Beleidigung bestand damit nicht - wie es\nfür ein Dauerdelikt erforderlich wäre - ununterbrochen\nfort (vgl.Dreher/Tröndle, 42. Aufl. vor § 52 StGB\nRdn. 41). Der Angeklagte hat nicht einen andauernden\n\nrechtswidrigen Zustand geschaffen und willentlich aufrechterhalten (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 22. Aufl.\nvor § 52 StGB Rdn. 81), sondern stets aufs neue seinen\nWillen, die Geschlechtsehre seines Opfers zu verletzen,\n\nbetätigt.\n\nIm Ergebnis ist aber der Schuldspruch wegen eines\nstatt wegen zehn tatmehrheitlich begangener Beleidigungen nicht zu beanstanden. Aus den Urteilsfeststellungen\n1äßt sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit das\nVorliegen der Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung entnehmen: Der Angeklagte stellte Beate VemEE>\ntsofort\" nach Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses\nbei ihm nach. \"Nachdem er es einmal geschafft hatte,\nmit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren, nutzte\nder Angeklagte weitere Gelegenheiten, die sich ihm aufgrund der Tätigkeit der Zeugin in seinem Betrieb boten,\num den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin auszuführen\"\n(UA 5). Das läßt die Schlußfolgerung zu, daß der Angeklagte - ebenso wie bei der Tat zum Nachteil der Maja\nFEB - von vornherein, zumindest aber schon vor Beendigung des ersten Tatteils (vgl. BGHSt 19, 323) vorhatte, bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit der\nZeugin geschlechtlich zu verkehren; darin ist der zur\nAnnahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz zu sehen.\n\nd) Da das Urteil auch im übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu\n\nverwerfen.\nII. Die Revision der Nebenklägerin:\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. Die Nebenklä-\n\ngerin hat das Urteil ausdrücklich lediglich \"insoweit angefochten, als der Angeklagte wegen der an\n\nder Nebenklägerin Beate Werner begangenen Handlungen nur wegen Beleidigung verurteilt wurde\". Sowohl\ndie Rüge der unrichtigen Gesetzesanwendung als\n\nauch die auf § 267 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde hat sie ausschließlich damit begründet,\n\ndaß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen\nVergewaltigung verurteilt und sich in den Urteilsgründen mit diesem Vorwurf nicht genügend auseinandergesetzt habe. Damit hat die Nebenklägerin keine\nBeschwer in der Behandlung der zum Anschluß berechtigenden Straftat geltend gemacht, Das Recht, sich\ndem Verfahren anzuschließen, steht ihr gemäß § 395\nAbs. 1 StPO aber nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer der in § 374 Abs. 1 StPO angeführten Straftaten zu. Sie kann deshalb die Revision in\nzulässiger Weise nur darauf stützen, daß eine der in\n8 374 Abs. 1 StPO genannten Vorschriften nicht oder\nnicht richtig angewendet worden oder das Verfahren\nin bezug auf eine solche Straftat fehlerhaft gewesen sei. Dagegen kann sie das Urteil nicht mit dem\nZiel anfechten, die Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Vergewaltigung verfolgen zu lassen. Das Revisionsvorbringen läuft darauf hinaus,\nder Angeklagte sei zu Unrecht wegen des Vergehens\nverurteilt worden, das die Nebenklage zulässig\nmacht, und hätte statt dessen wegen eines Verbrechens bestraft werden müssen, das ausschließlich\nvon Amts wegen zu verfolgen und der Nebenklage nicht\nzugänglich ist. Eine solche Beanstandung steht\n\nder Nebenklägerin nicht zu (BGH, Beschluß\n\n- 10 -\nvom 18. Mai 1976 - 5 StR 267/76; vgl. auch BGHSt 29,\n\n216, 217/218; 33, 114, 115).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-18/4-str-432-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-18/4-str-432-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.200962+00:00"}}