{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-18_4_StR_429_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-09-18","aktenzeichen":"4 StR 429/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"36\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 429/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReif B EEE aus vB, dort geboren am\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. September 1986, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEEEEEEEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf\ndas\nvom\n\ngen\n\nDie\n\n36\n\nIN\n\ndie Revision des Angeklagten wird\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken\n24. April 1985 mit den Feststellunaufgehoben.\n\nSache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\n\nBrandstiftung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer\n\nVorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt\n\nder Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde arfolg.\n\n41. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2, Die allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Ur-\n\nteils, weil die Feststellungen des Landgerichts den Schuld-\n\nspruch wegen vollendeter schwerer Brandstiftung nicht tragen.\n\n- u\n\na) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte am Sonntag, dem 21. Juli 1985, gegen ? Uhr aus Verärgerung über das Ausbleiben seiner Bekannten in deren Bett\neine »rennende Zigarette ausgedrückt und die Wohnung verlassen hat, ohne sich zu überzeugen, ob die Zigarette vollständig ausgelöscht war. Als er vormittags gegen 10,30 Uhr\nzurückkehrte, um zwei Briefe in die Wohnung zu legen, bemerkte er vor der Wohnungstür starken Qualm. \"Er öffnete\ndie Wohnungstür und sah, daß auch die Wohnung voller Rauch\nwar und es war ihm sofort klar, daß dieser Rauch durch seine\n\nausgedrückte Zigarette verursacht worden war. Er ging darauf-\n\nhin weg, ohne die Briefe zurückzulassen. Er rechnete zumindest damit, daß sich der Brand weiter ausbreiten könne.\"\n\n\"Gegen 12.00 Uhr\" wurde der Qualm von Bewohnern des Hauses\nim Treppenhaus bemerkt und die Feuerwehr gerufen, \"die kurz\n\ndanach anrückte und den Schwelbrand löschte\". Neben den Schä-\n\nden durch \"Schwelgasniederschläge\" war das Bett unbrauchbar\ngeworden und der Holzfu3boden in diesem Bereich \"völlig verbrannt\" und die Tür zum Schlafzimmer \"stark angebrannt\"\n\n(vA 7/8).\n\nDer Vorwurf der Anklage, durch das Ausdrücken der Zi-\n\ngarette im Bett seiner Bekannten habe der Angeklagte das Ge-\n. bäude mit direktem oder bedingtem Vorsatz in Brand setzen\nwollen, ist nach Auffassung der Strafkammer nicht mit der\nerforderlichen Sicherheit bewiesen worden. Sie sieht sein\nstrafbares Verhalten darin, daß er es am Sonntagvormittag\nnach seiner Rückkehr zur Wohnung seiner Bekannten und dem\nBemerken des Rauches im Schlafzimmer unterlassen habe, durch\nLöschen oder Herbeirufen der Feuerwehr weiteren Schaden abzuwenden: Wegen seines vorangegangenen Tuns in der Nacht\n\n36\n\nhabe er dazu die Pflicht gehabt und durch das Unterlassen\nvon Hilfsmaßnahmen eine Verstärkung des Brandes verursacht.\nEs sei zwar nicht auszuschließen, \"daß in dem Zeitpunkt, in\ndem der Angeklagte am Sonntagmorgen zu dem Gebäude zurückkehrte, der Brand schon so weit fortgeschritten war, daS\ndie Zwischendecke zwischen der 3. und 4. Etage erfaßt war,\ndaß somit das Gebäude als solches - und nicht nur das Bett\nschon von dem Brand erfaßt war\". Es stehe aber \"nach der\n\nLebenserfahrung zweifelsfrei fest, daß das Ausmaß des Brandes geringer gewesen wäre, wenn der Angeklagte, als er die\nGefahr erkannte, gelöscht oder die Feuerwehr gerufen hätte\"\n(UA 12).\n\nb) Diese Ausführungen vermögen eine Verurteilung wegen\nvollendeter schwerer Brandstiftung durch Unterlassen nicht\n\nzu rechtfertigen.\n\nDas Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen,\ndaß die fahrlässige Verursachung eines Brandes zu der Verpflichtung führt, sofort alle Maßnahmen zu ergreifen die\ngeeignet sind, den Brand zu löschen und seine Ausbreitung\nzu verhindern (sog. Ingerenz - vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl.\n§ 13 StGB Rdn. 11 m. w. Nachw.). Das vorsätzliche Unterlassen\nsolcher Hilfsmaßnahmen ist aber nur dann als vollendete\nBrandstiftung strafbar, wenn festgestellt wird, daß der Angeklagte durch das Ergreifen solcher Maßnahmen die Ausbreitung des Brandes tatsächlich hätte verhindern und so den\nSchaden hätte mindern können; denn nur dann kann das Unterlassen für den Erfolgseintritt ursächlich geworden sein (vgl.\nBGH StV 1984, 247, 248 m. w. Nachw.). Der Hinweis des Landgerichts auf die Lebenserfahrung vermag derartige Feststellungen\n\nhier nicht zu ersetzen; denn es handelte sich im vorliegenden Fall nicht um ein offenes Feuer, sondern um einen Schwelbrand. Als der Angeklagte den Rauch entdeckte, waren seit\ndem Ausdrücken der Zigarette bereits mehr als acht Stunden\nvergangen. In dieser Zeit hatte sich - offenbar mangels\nSauerstoffzufuhr - kein offenes Feuer entwickelt. Es ist\ndeshalb auch möglich, daß der Schwelbrand bereits erstickt\nwar, als der Angeklagte zum Schlafzimmer zurückkehrte, oder\ndaß er sich jedenfalls in dem verbleibenden Zeitraum bis\n\nzur Benachrichtigung der Feuerwehr nicht mehr weiter ausgedehnt hat. Diese nicht fernliegenden anderen Möglichkeiten\ndes Verlaufs des Schwelbrandes hätten, da sie sich zugunsten\ndes Angeklagten auswirken würden, vom Landgericht eingehender erörtert werden müssen. Das Fehlen näherer Darlegungen\ndazu ist ein Mangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.\nDa nicht auszuschließen ist, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen treffen lassen,\nkommt eine eigene Entscheidung des Senats über den Schuldspruch (versuchte schwere Brandstiftung) nicht in Betracht.\n\nW74\n\n2, Die neue Strafkammer wird auch zu beachten haben,\n\ndaß bei einer Verurteilung wegen Unterlassens die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2 StGB zu\nprüfen ist (vgl. dazu auch BGH NJW 1982, 393).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-18/4-str-429-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-18/4-str-429-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.178288+00:00"}}