{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-17_4_StR_10_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1987-01-16","aktenzeichen":"4 StR 10/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 10/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFalko R Ep sgeborener Sp KB aus Ham\ngeboren am EEE 1935 ir vB (Südkorea),\n\nwegen Geldfälschung\n\n-2- AM\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-\n\nhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12, Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n17. September 1986 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nnn nn >\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt,\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-\n\nweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegrlindet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Januar 1987\nBezug genommen,\n\n- 3 -\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben; Das Landgericht hat ausdrücklich zu Lasten des\nAngeklagten gewertet, daß er \"nicht aus wirtschaftlicher Not gehandelt hat\". Es hat ferner bei der\n- rechtssystematisch unrichtig erst am Ende statt zu\nBeginn der Strafzumessungserwägungen erfolgten (vgl.\nBGH NStZ 1984, 357; 1985, 453; Mösl NStZ 1982, 453,\n454; 1983, 160, 161) - Erörterung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, \"insbesondere auch\" das \"auf\nProfitstreben beruhende\" Verhalten des Angeklagten\nhervorgehoben, Das begründet hier die Besorgnis, daß\ndas Landgericht allein wegen des Fehlens eines mildernden Umstandes die Strafe zum Nachteil des Angeklagten\nverschärft hat; hätte der Angeklagte nämlich die Straftat aus \"wirtschaftlicher Not\" und - was bei einer\nGeldfälschung nicht besonders nahe liegt - ohne \"Profitstreben\" begangen, so wäre dies ein Milderungsgrund,\nDaß dieser Milderungsgrund nicht gegeben war, darf somit nicht zu einer Erhöhung der sonst schuldangemessenen Strafe führen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur\nBGH NStZ 1981, 343 und die Rechtsprechungsnachweise\nbei Mösl DRiZ 1979, 165, 169 und NStZ 1982, 148, 151;\n1983, 160, 163). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafzumessung gegenüber dem nicht vorbestraften, im wesentlichen geständigen 47 Jahre alten\nAngeklagten, der den Ermittlungsbehörden bei der Sicherstellung des größten Teils des erhaltenen Falschgeldes\n\nar M\n\nbehilflich war, von den fehlerhaften Erwägungen beeinflußt worden ist,\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-16/4-str-10-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-01-16/4-str-10-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.160520+00:00"}}