{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-16_4_StR_457_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-09-16","aktenzeichen":"4 StR 457/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 457/86\n\nUwe H >\nin M@B,\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\n‘gegen\n\naus CB, geboren am EB. Em 1958\n\nwegen Totschlags\n\nIH\n\n34\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. September 1986 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster vom 15. April 1986\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichts-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sach-\n\nlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nZum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils\naufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine\n\nRevision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.\nZwar sind die Darlegungen der Strafkammer zur Berechnung des\n\nBlutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit und zur Ab-\n\nlehnung der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 StGB\nrechtsfehlerfrei. Das gilt aber nicht für die Erwägungen\nzur Bemessung der Strafhöhe. Das Landgericht hat \"in erheblichem Umfang strafschärfend ... den unbedingten Vernichtungswillen des Angeklagten berücksichtigt, der der Frau\nBB, als er diese mit großer Kraft würgte, keine Chance\nzum Überleben ließ\" (UA 21). Damit hat es das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes zu Lasten des Angeklagten\ndoppelt verwertet und gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Der\nSenat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nnicht ausschließen, daß sich dieser sachlichrechtliche Fehler auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt\n\nhat.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-16/4-str-457-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-16/4-str-457-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.046018+00:00"}}