{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-16_4_StR_288_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-09-16","aktenzeichen":"4 StR 288/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 288/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Alexander 5 we aus BAM, geboren am\n\n960 in St aan ,\n\nwegen Nötigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 1986 gemäß 8 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n25. Februar 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Nötigung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nN\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit\nmit Nötigung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und\n\neine Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt. Die Revision\n\ndes Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSie hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit das Landgericht es als Nötigung nach\n§ 240 StGB gewertet hat, daß der Angeklagte durch das\nAnfahren mit seinem Pkw die Verkäuferin Naip zwang,\nbeiseite zu treten und den Wea frei zu machen, läßt der\n\nSchuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Dagegen kann die Verurteilung nach § 315 b Abs. 1\n\nNr. 3 StGB nicht bestehenbleiben.\n\nDer Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr setzt eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178;\nBGH VRS 65, 142, 143; Senatsbeschluß vom 10. April 1986\n- 4 StR 691/85). Bei Verstößen geringeren Gewichts\nscheidet deshalb die Tatbestandsmäßigkeit aus. .Das\ngilt vor allem, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, für das langsame Zufahren auf einen Fußgänger, der ohne Schwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann (BGHSt 28, 87, 90 m.w.Nachw.). So war es\nauch im vorliegenden Fall. Bei einer Geschwindigkeit des\nAngeklagten von möglicherweise nur 20 km/h (vgl. UA 15 und\nverblieben dem etwa 15 m entfernt stehenden Naujoks\nrund 3 Sekunden, um ohne Gefahr beiseite zu treten, womit\nder Angeklagte, der ihn nicht anfahren wollte, auch gerechnet hat. Unter diesen Umständen ist der Tatbestand\ndes § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt.\n\n19)\n\nDer Angeklagte hat sich insoweit jedoch ebenso wie\nbei seinem Verhalten gegenüber der Verkäuferin Neem\neiner Nötigung nach § 240 StGB schuldig gemacht. Der\nSenat kann den Schuldspruch auf der Grundlage der von\nder Strafkammer getroffenen Feststellungen umstellen.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich\n\nnicht anders hätte verteidigen können.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Auf-\n\nhebung des Rechtsfolgenausspruchs zur Folge.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß zur Begründung der Annahme eines besonders\nschweren Falles der Nötigung nicht allein der Hinweis\nausreichen kann, die Tat sei der Grenze zum gefährlichen\nEingriff nahegekommen. Dabei bleibt nämlich unberücksichtigt, daß der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt\neines besonders schweren Falles der Nötigung schwerer\nwertet als den des Normalfalls des §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3\n\nStGB, wie sich aus der gegenüber dem Normalrahmen des\n\ndes § 315 b Abs. 1 StGB höheren Mindeststrafe für\nden besonders schweren Fall nach 8 240 Abs. 1 StGB\nergibt.\n\nSalger Hürxthal Krıoblich\n\nLaufhütte Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-16/4-str-288-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-16/4-str-288-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:56.002709+00:00"}}