{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-09_4_StR_470_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-09-09","aktenzeichen":"4 StR 470/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 470/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert willi MD aus PO, geboren am\n@. WB 1952 in SEE, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen versuchter Vergiftung u.a.\n\nEL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers am 9. September 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n\n20. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nId\n\nGründe:\n\nl. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit ($S 20 StGB) freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB\nangeordnet. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt, \"das angefochtene Urteil aufzuheben\",\nFalls sich die Revision auch gegen den Freispruch richten\nwürde, wäre sie insoweit unzulässig, da der Angeklagte\ndadurch nicht beschwert ist (BGHSt 16, 374). Trotz des mißverständlichen Antrags und unklarer Ausführungen in der Revisionsbegründung will sich der Beschwerdeführer aber ersichtlich nur gegen die Anordnung der Unterbringung wenden,\nda er in seiner Revisionsrechtfertigung erklärt, die Feststellung der Schuldunfähigkeit sei \"nicht zu beanstanden\".\n\nDas Rechtsmittel hat insofern Erfolg.\n\n2. Das .Landgericht ist im Anschluß an die Ausführungen\nder beiden in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen\nder Ansicht, der Angeklagte leide an paranoiden Wahnvorstellungen und sei deswegen schuldunfähig. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich jedoch nicht, ob die Strafkammer\nannimmt, bei dem Angeklagten fehle die Unrechtseinsichtigkeit\noder die Steuerungsfähigkeit. Auf eine Erörterung, welche der\nbeiden genau zu unterscheidenden (vgl. BGH, Beschluß vom\n16. November, 1982 - 5 StR 740/82 -; Dreher/Tröndle, 42. Aufl.\n§ 20 StGB Rdn. 5) Alternativen des § 20 StGB bei dem Angeklagten gegeben ist, konnte aber nicht verzichtet werden:\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit oder\n\nder erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangenen Tat\ndarf gemäß § 63 StGB nur erfolgen, wenn die Gesamtwürdigung\ndes Täters und seiner Taten ergibt, daß von ihm infolge\nseines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten\nsind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.\nEine zuverlässige Beurteilung dessen, ob dies der Fall ist,\nsetzt aber zunächst eine eindeutige Bewertung des \"Zustandes\"\ndes Täters voraus. Hierfür muß geklärt werden, ob er (noch)\ndie Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen\nund er lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln,\noder ob ihm bereits die Einsichtsfähigkeit in das Unerlaubte\nseiner Tat fehlt, Erst daran kann sich eine nachprüfbare\nErörterung anschließen, ob von dem Täter infolge des Zustandes weitere erhebliche Taten zu erwarten sind und er für\ndie Allgemeinheit gefährlich ist, und ob der Zweck der Maßregel auch ohne den Vollzug der Unterbringung erreicht werden\nkann ($S 67 b StGB). Die Anwendung des § 20 StGB kann nicht\nauf beide Alternativen zugleich gestützt werden (Lenckner in\nSchönke/Schröder, 22. Aufl. § 20 StGB Rdn. 25); die Frage der\nSteuerungsfähigkeit ist erst dann zu prüfen, wenn der Täter\ndas Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte\n(Rudolphi in SK, § 20 StGB Rdn. 21 m. w. Nachw.). Bleibt nach\nden Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative der Tatrichter annehmen wollte, so ist dem Revisionsgericht somit\neine rechtliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen der Vorschrift zu Recht bejaht worden sind und damit auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerfrei ist, nicht möglich. Die Anordnung nach\n§ 63 StGB kann daher mangels eindeutiger Feststellung ihrer\nVoraussetzungen keinen Bestand haben.\n\n3. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom\n21. August 1986 dargelegt hat - der Tatbestand der versuchten\nVergiftung (SS 229 Abs. l, 22 StGB) eingehender geprüft\nwerden muß. Es dürfte sich außerdem empfehlen, die den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 17 Js 11 127/84 der Staatsanwaltschaft Zweibrücken bildenden Vorgänge in die Prüfung,\nob der Angeklagte untergebracht werden muß, miteinzubeziehen;\nein insoweit einzuleitendes Sicherungsverfahren könnte mit\ndem vorliegenden Strafverfahren gemäß S 4 Abs. 1 StPO verbunden werden (Pfeiffer in KK, § 4 StPO Rdn. 4).\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-09/4-str-470-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-09/4-str-470-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.804700+00:00"}}