{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-09-09_4_StR_460_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-09-09","aktenzeichen":"4 StR 460/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"30a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 460/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas S EEE aus Re\n\nGe, dort geboren am. EEE\n1962,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 9. September 1986 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrükken vom 10. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen und wegen zweier\ntateinheitlich zusammentreffender\n(vorsätzlicher) Körperverletzungen\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2..In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender (vorsätzlicher) Körperverletzungen\nund wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch und die Festsetzung der\nEinzelstrafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung lassen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit ist sein Rechtsmittel unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nZu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls mit Waffen\nnach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 19.\nAugust 1986 ausgeführt:\n\n\"Eine mit Schreckschußmunition geladene Waffe ist keine Schußwaffe i. S. dieser Vorschrift, da sie nicht dazu bestimmt ist,\ndurch Schüsse körperliche Verletzungen hervorzurufen. Von ihr geht nicht die erhöhte\nGefährlichkeit aus, die den Grund für die\nschwere Bestrafung des Diebstahls mit Waffen bildet. Das bloße Mitsichführen einer\nsolchen Waffe, die lediglich dazu bestimmt\nist, den Gegner einzuschüchtern, kann daher das qualifizierende Merkmal des % 244\nAbs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllen (BGH NJW\n1965, 2115, 2116; NIW 1976, 248; Beschluß\nvom 11. März 1986 - 1 StR 71/86; vgl. auch\n\nBGH Urteil vom 13. September 1972\n\n- 3 StR 287/72). Der Schuldspruch wegen\nDiebstahls mit Waffen ist daher aufzuheben. Eine Berichtigung des Schuldspruchs\nkann derzeit nicht in Betracht gezogen\nwerden, da die Jugendkammer nicht festgestellt hat, zu welchem Zweck der Angeklagte die Waffe bei sich führte, Der\nneue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob\nder Angeklagte die Absicht hatte, den Revolver zur Verhinderung oder zur Überwindung von Widerstand zu gebrauchen (§ 244\nAbs. 1 Nr. 2 StGB)\".\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß neue Feststellungen zum Ablauf der Entwendung des Motorrades am 30. Juli 1985 zu einer anderen Würdigung\ndes rechtlichen Verhältnisses dieses Vorgangs zu\nden vorsätzlichen Körperverletzungen des Motorradhalters TED und dessen Bekannten DEEEEEEEES\nführen können, kann auch der Schuldspruch wegen\nder. Körperverletzungen nicht bestehenbleiben. Das\n\n20a\n\nhat die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-09-09/4-str-460-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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