{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-08-19_4_StR_445_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-19","aktenzeichen":"4 StR 445/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 445/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Joachim H E zus NEED 2.0. 1 CE ,\ndort geboren am I. WB 1954, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\n27\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. August 1986 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom\n29. April 1986 werden auf seine Kosten verworfen.\n\nGründe:\n\nDie als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\nnach § 346 Abs. 2 StPO aufzufassende \"Beschwerde\" des Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Frankenthal vom\n30. Juni 1986, durch den seine Revision gegen das Urteil\nvom 29. April 1986 als unzulässig verworfen wurde, ist unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger am 27. Mai 1986\nzugestellt worden. Eine Revisionsbegründung ist innerhalb\nder in 8 345 Abs. 1 StPO bestimmten Monatsfrist nicht bei\nGericht eingegangen.\n\nAuch soweit die \"Beschwerde\" des Angeklagten als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Revisionsbegründungfrist aufzufassen ist,\nbleibt sie erfolglos. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 5. August 1986 unter anderem ausgeführt:\n\n\"Seine (des Angeklagten) Behauptung, sein Verteidiger habe trotz entsprechender Zusage und Auffor-\n\nderung von seiten des Angeklagten keine Revisions-\n\nbegründung abgegeben, vermag dem Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zum Erfolg\n\nzu verhelfen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht (8 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), daß die\nRevisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden\nversäumt worden ist. Außerdem hat er die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt (8 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDas hätte zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen\nkönnen. Über die bei der Begründung einer Revision\nzu beachtenden Formalien war der Angeklagte unterrichtet (SA S. 172).\"\n\nDiesen Ausführungen stimmt der Senat zu.\n\nÜberdies hätte die Revision des Angeklagten auch in\nder Sache keinen Erfolg gehabt.\n\nSalger Hürxthal Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-19/4-str-445-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-19/4-str-445-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.461104+00:00"}}