{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-08-19_4_StR_404_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-19","aktenzeichen":"4 StR 404/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"8\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 404/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Savas Atil IT ED zus Bad DEE, geboren am\n@. GEM 1967 in Aue (Tamm) ,\n\n2. Erhan P m aus NEE a.c. VE. , geboren\nm. ED 1953 in Auen (TE) ,\n\nwegen Diebstahls\n\nLE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. August 1986\ngemäß 8§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 20. März 1986, soweit es sie betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Is wegen\nDiebstahls in 30 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten und den Angeklagten Erhan POED\nwegen Diebstahls in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; außerdem hat es dem\nAngeklagten Erhan PB die Fahrerlaubnis entzogen und\neine Sperrfrist von vier Jahren angeordnet. Mit ihren\nRevisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Erhan PB hat darüber\nhinaus noch zwei Verfahrensrügen erhoben. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Erörte-\n\nrung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1986 den Antrag, das Urteil,\nsoweit es die beiden Angeklagten betrifft, mit den\n\nFeststellungen aufzuheben, wie folgt begründet:\n\n\"Das Urteil enthält keine Ausführungen zur Beweiswürdigung. Lediglich im Rahmen der für sämtliche Angeklagte geltenden Strafzumessungserwä-\n\ngungen teilen die Urteilsgründe folgendes mit:\n\n\"Andererseits haben die Angeklagten durch\nihreweitgehenden Geständnisse und ihre\nKooperationsbereitschaft nicht unwesent-\n\nlich zur Aufklärung beigetragen' (UA S. 34).\n\nDie Urteilsgründe teilen somit weder den Inhalt\n\nder Einlassung der Angeklagten mit noch legen sie\ndar, im Hinblick auf welche Taten diese gestän-\n\ndig waren. Der von der Kammer gewählte Ausdruck\n'weitgehend' erlaubt nicht den Schluß, die Angeklagten hätten sämtliche Taten eingestanden. Hiergegen spricht auch, daß anderen Mitangeklagten ein\numfassendes Geständnis ausdrücklich bei der Strafzumessung zugute gehalten wurde (UA S. 34, 35). Damit kann das Revisionsgericht nicht feststellen,\nwelche Taten von den Angeklagten eingeräumt wurden.\nEs kann auch nicht geprüft werden, ob das Landgericht die Angeklagten hinsichtlich der Taten, die\ndiese bestritten haben, zu Recht als überführt erachtet hat. In dem Fehlen der Einlassung der Angeklagten sowie der Würdigung der erhobenen Beweise\nliegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur\nAufhebung des Urteils führt (vgl. BGH, Beschluß\n\nvom 22. April 1986 - 4 StR 162/86 mit weiteren\nNachweisen)..\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\n28\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\n\nhingewiesen:\n\nEs wird zu prüfen sein, ob nicht angesichts der\nvom Angeklagten Erhan PB behaupteten hirnorganischen\nStörungen die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit notwendig ist (vgl. Herdegen\nin KK, § 244 StPO Rdn. 32 m. w. Nachw.). Hinsichtlich des\nAngeklagten IB “ird das Landgericht bei der Strafzumessung zu beachten haben, daß die Verurteilung vom\n20. Dezember 1984 erst nach der 28. der dem Angeklagten\nzur Last gelegten 30 Taten erfolgt ist und deshalb der\nGesichtspunkt, dieses Urteil habe \"bei ihm keine stabilisierende Wirkung gezeigt\" (UA 37), nur im Hinblick auf\n\ndie beiden letzten Taten Berücksichtigung finden kann.\n\nHürxthal Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-19/4-str-404-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-19/4-str-404-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.436284+00:00"}}