{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-08-19_4_StR_358_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-19","aktenzeichen":"4 StR 358/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 358/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHanns Curt FEB zus Je, i Bi 8\n\ngeboren am @. EEEEEB 1330 in CD,\n\nwegen fortgesetzten Bankrotts u.a.\n\nb\n\nBa 26\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. August 1986 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n25. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts\ndurch nicht ordnungsgemäße Buchführung und nicht ordnungsgemäße Bilanzaufstellung sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\n\nder Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Der Tatbestand der Überschuldung, welcher der Verurteilung wegen Bankrotts (§ 283 StGB) zugrunde liegt, ist\nnicht ausreichend festgestellt. Überschuldung liegt vor,\nwenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt (BGH, Urteil\nvom 10. Februar 1981 - 1 StR 625/80). Um sie zu ermitteln,\nbedarf es eines sogenannten Überschuldungsstatus (Tiedemann\nin LK 10. Aufl. vor 8 283 Rdn. 141); die Jahresbilanz gibt\nhierüber keine Auskunft (B6GHSt 15, 306, 309). Das Landge-\n\nricht ist indessen von den in den Jahresbilanzen 1978 und\n\n1979 ausgewiesenen Ergebnissen ausgegangen und hat zusätzlich festgestellt, daß stille Reserven nicht vorhanden gewesen sowie daß bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter in\nden Aktiven berücksichtigt worden seien (UA 20, 22). Welche Bewertungsmaßstäbe es angewandt hat und wie seine\nFeststellungen zustande gekommen sind, teilt es nicht mit.\nDessen bedurfte es jedoch, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob sich das Landgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Ausführungen hierzu waren nicht deshalb entbehrlich, weil die Überschuldung der von dem Angeklagten geführten GmbH im Zeitpunkt seiner Buchführungs- und Bilanzmanipulationen auf\n\nder Hand gelegen hätte. Für 1978 war ein Verlust von rd.\n\n850.000,-- DM, für 1979 ein weiterer Verlust von rd.\n45.000,-- DM auszuweisen. Bei einem Stammkapital von\n400.000,-- DM kann es auf die Art der Bewertung der einzel-\n\nnen Wirtschaftsgüter ankommen, zumal die Gesellschaft erst\nzusammenbrach, nachdem sie 1980 einen Verlust von 1,7 Mil-\n\nlionen DM erwirtschaftet hatte.\n\n2. Diese Mängel haben auch die Feststellung des Schadens bei dem angenommenen Betrug zum Nachteil der Erbengemeinschaft Sp@B beeinflußt. Diese Erbengemeinschaft\nerwarb im Mai 1980 die Geschäftsamteile der von dem Angeklagten geführten GmbH. Sie zahlte einen Kaufpreis von\n400.000,-- DM in Unkenntnis der vorgenommenen Buchführungsund Bilanzmanipulationen. Die Manipulationen verdeckten\nnach der Berechnung des Landgerichts eine Überschuldung\nvon ca. 445.000,-- DM. Es ist deshalb der Auffassung,\ndie Geschäftsamteile seien nichts wert gewesen, weil die\nGesellschaft überschuldet, mithin konkursreif gewesen\nsei (UA 37). Das Landgericht leitet den von § 263 StGB\n\nzur Verwirklichung des Betrugstatbestandes geforderten\n\nVermögensnachteil somit aus den unzureichend dargelegten Voraussetzungen des Konkursdelikts ab. Andererseits\nsetzt es sich nicht damit auseinander, daß die Erbengemeinschaft Spiritini die GmbH nicht liquidieren, sondern\nfortführen wollte und - offenbar bereits bei Vertragsschluß - bereit war, über den Kaufpreis hinaus weitere\nMittel zu investieren. Träfe dies zu, so könnte der\nSchaden in dem durch die Manipulationen des Angeklagten\n\ngeminderten Übernahmewert der GmbH bestehen.\n\nHürxthal Hürxthal Knobiich\nfür den in Urlaub\n\nbefindlichen und\n\nan der Unterschrifts-\n\nleistung verhinder-\n\nten Vorsitzenden\n\nRichter Salger\n\nGoydke Jähnke\n\n26","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-19/4-str-358-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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