{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-08-19_4_StR_299_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-19","aktenzeichen":"4 StR 299/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 299/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJonny Lothar H mE aus CO , Seboren\nam GB. EB 1943 in come (GE ) ,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 2. November 1984, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und im Ausspruch über die Gesanmt-\n\nstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung\ndes Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Bei der an sich ebenfalls fehlerfreien Bemessung der Einzelstrafen hat das\nLandgericht indessen die inzwischen aufgehobene Vorschrift\ndes § 48 StGB angewandt. Der Wegfall dieser Strafzumessungsvorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes ist gemäß 8 2 Abs. 3 StGB, 8 354 a StPO\nauch in der Revisionsinstanz zu beachten. Er nötigt zur\n\nAufhebung der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten\n\nEinzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten, da die Höhe dieser\nStrafe durch die Anwendung des § 48 StGB beeinflußt sein\nkann. Für die wegen Diebstahls in einem besonders schweren\nFall verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten\nkann das ausgeschlossen werden. Dieser Strafausspruch\n\nbleibt daher ebenso aufrechterhalten wie die fehlerfreie\n\nund von der Gesetzesänderung nicht betroffene Anordnung\n\nder Führungsaufsicht. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe zieht jedoch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach\n\nsich.\n\nHürxthal Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-19/4-str-299-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-19/4-str-299-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.396240+00:00"}}