{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-08-14_4_StR_400_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-14","aktenzeichen":"4 StR 400/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":":BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 400/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner O m aus ME, dort geboren am\nm. AR 1943,\n\nwegen Falschbeurkundung im Amt\n\n27\n\n-2- 25\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 14. August 1986 einstimmig\n\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n\n14. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDer ausgeschiedene Vorwurf der Beihilfe zum\nversuchten Betrug wird gemäß $S 154 a Abs. 3 StPO\n\nwieder in das Verfahren einbezogen.\n\nZur Verhandlung und Entscheidung hierüber sowie\nüber die Kosten des Verfahrens wird die Sache\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sach-\n\nlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte beurkundete als Notar einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. In Kenntnis der Tatsache,\ndaß die Vertragsparteien einen Kaufpreis von 225.000 DM wereinbart hatten, nahm er auf deren einverständlichen Wunsch\nwegen der beabsichtigten hundertprozentigen Finanzierung des\nKaufpreises einen höheren Betrag in die Urkunde auf; die\nrechnerische Differenz - der angebliche Eigenkapitalanteil -\nwurde \"quittiert\". Gleichwohl scheiterten die anschließenden\nBemühungen der mittellosen Käuferin um eine Kreditierung des\n\nKaufpreises.\n\nDie Strafkammer meint, die Willenserklärungen der Beteiligten hinsichtlich des Kaufpreises seien vom Notar\nfalsch beurkundet, weil sie \"tatsächlich (so) nicht abgegeben worden\" seien (UA 27). Die protokollierten Erklärungen seien \"nur ein Teil der tatsächlich abgegebenen Erklärungen\" (UA 28), die \"sinngemäß\" vollständig gelautet hätten: \"Wir wollen die Eigentumswohnung für 225.000 DM verkaufen bzw. kaufen. Der Kaufpreis muß noch voll bezahlt werden. Lediglich zur Erlangung einer Finanzierung soll im notariellen Vertrag protokolliert werden, daß der Kaufpreis\n250.000 DM beträgt und daß 25.000 DM bezahlt sind. Wir, die\nVertragsparteien, sind uns jedoch einig, daß die Verkäuferin wegen der angeblich gezahlten 25.000 DM nie in Anspruch\ngenommen werden kann\" (UA 27/28). Bei den Erwägungen zur\nStrafzumessung führt die Strafkammer hingegen aus: \"Zu seinen\nGunsten wirktesich auch aus, daß die vorgenommene Beurkundung, so wie sie geschehen ist, mit dem Willen aller Vertrags-\n\nparteien und deren Ehepartner zustande gekommen ist\" (UA 31).\n\n2. Der Tatbestand des § 348 StGB ist - wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend bemerken - nicht\nerfüllt.\n\nDer notariell beurkundete Kaufvertrag ist zwar eine\nöffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO und unterfällt\ndamit auch § 348 StGB (BGHSt 19, 19, 21). Die erhöhte Beweiskraft einer solchen Urkunde erstreckt sich jedoch nur auf die\nAbgabe der beurkundeten Erklärungen, nicht auf deren inhaltliche Richtigkeit (BayObLG NJW 1955, 1567; F. Meyer in Festschrift für Dreher, 1977, S. 427 f). Bewiesen wird damit also\nnur, daß zu der in der Urkunde angegebenen Zeit, am bezeichneten Ort, vor der genannten Urkundsperson Erklärungen des nie-\n\ndergelegten Inhalts abgegeben worden sind (Baumbach/Lauterbach/\n\na 25\n\nAlbers/Hartmann, 44. Aufl. § 415 ZPO Anm. 3 B). Nur dann,\nwenn der Notar in seine Zeugnisurkunde den geäußerten Willen\nder Beteiligten vorsätzlich nicht oder nicht vollständig\naufgenommen hat, liegt demnach eine Falschbeurkundung vor\n(Reithmann DNotZ 1973, 152, 155).\n\nDas hat der Angeklagte hier nicht getan; er hat vielmehr - wie die Strafkammer festgestellt hat - die Beurkundung entsprechend dem Willen aller Vertragsparteien vorgenommen. Er hat nämlich das beurkundet, was nach dem Willen\nder Vertragsparteien beurkundet werden sollte; deren wahrer\nWille sollte hingegen gerade nicht beurkundet werden. Daß\nder Angeklagte durch die Beurkundung eines Vertrages, mit\ndem ihm erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden, gegen seine Amtspflichten als Notar verstieß\n(s 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG), ändert daran nichts; denn\nSchutzgut des § 348 StGB ist die Beweiskraft der Öffentlichen\nUrkunden (RGSt 66, 407, 408). Ist die beurkundete Tatsache\nwahr, so ist es nach dieser Vorschrift somit nicht strafbar,\ndaß der Amtsträger seinen Dienstpflichten nicht nachgekommen\nist (Hartleb, Die Reichweite des Wahrheitsschutzes in § 348 StGB,\nDiss. Bonn 1983, S. 120).\n\nAuch eine Verurteilung wegen versuchter Falschbeurkundung im Amt (S 348 Abs. 2 StGB) kommt nicht in Betracht.\nSelbst wenn der Angeklagte der Ansicht gewesen wäre, die\nNichtbeurkundung des wahren Willens der Vertragsparteien\nwäre eine Falschbeurkundung, läge kein untauglicher Versuch, sondern nur ein Wahndelikt vor; denn der Angeklagte\nhätte damit lediglich ein - zwar standeswidriges, aber nicht\nals Falschbeurkundung strafbares - Verhalten irrig für verboten gehalten, also irrig angenommen, er verletze ein Strafgesetz, das es in Wahrheit nicht gibt (vgl. Lackner, 16. Aufl.\n§ 17 StGB Anm. 6 und § 22 StGB Anm. 2 c).\n\n3. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt aber möglicherweise den Tatbestand der Beihilfe zum versuchten Betrug\n(ss 263, 27, 22 StGB). Die Staatsanwaltschaft hatte diesen\nVorwurf gemäß S 154 a Abs. 1 StPO aus der Strafverfolgung\nausgeschieden (Bl. 65 d.A.}. Entsprechend dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts bezieht der Senat die ausgeschiedene\nGesetzesverletzung wieder in das Verfahren ein (§ 154 a\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO) und verweist die Sache insoweit zurück.\n\nHürxthal Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-14/4-str-400-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-14/4-str-400-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.254777+00:00"}}