{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-08-07_4_StR_409_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-07","aktenzeichen":"4 StR 409/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 409/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Horst Sch EEE aus Sc, dort\n\ngeboren am &. EB 1950, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 7. August 1986 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n2. Mai 1986, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Urkundenfälschung, wegen\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls in zwei Fällen\n\nsowie wegen Unterschlagung verurteilt wird;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen,.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen versuchten Betruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen\nund wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung\ndes Schuldspruchs; es ist auszusprechen, daß die Verurteilung wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung entfällt. Außerdem ist der Strafausspruch aufzuheben ($S 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen ist die Revision im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nl. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte\nhabe mit Hilfe seines Mittäters die Sparkasse, bei der sein\nVater ein Konto unterhielt, dadurch schädigen wollen und in\n\neiner Reihe von Fällen auch geschädigt, daß er dieser für\n\nseinen Vater bestsimmte, von ihm selbst oder seinem Mittäter\nausgefüllte und unterschriebene Scheckformulare zuleitete\n\noder über qgutgläubige Dritte zuleiten ließ.\n\na) Es hat den Angeklagten in den Fällen, in denen die\nSparkasse geschädigt worden ist, zu Recht wegen Betruges\nverurteilt. Die einzelnen Handlungen des Angeklagten und\nseines Mittäters sind nach der Auffassung des Landgerichts,\ndurch die der Angeklagte nicht beschwert ist, \"im Rahmen\neines einheitlichen Gesamtvorsatzes\" (UA S. 16) vorgenommen\nworden und deshalb Teilakte einer einzigen - fortgesetzten -\n\nTat.\n\nIm \"Rahmen dieses einheitlichen Gesamtvorsatzes\" (UA\nS. 17), so hat das Landgericht festgestellt, sind auch die\nAkte ausgeführt worden, die nicht zur Vollendung kamen.\nDiese - nur - versuchten Taten sind deshalb ebenfalls Teilakte des fortgesetzten Betruges und gehen in dieser - fortgesetzten - Tat auf. Der Angeklagte ist also nicht, wie das\nLandgericht angenommen hat, wegen vollendeten und wegen versuchten Betruges zu bestrafen, sondern nur wegen einer voll-\n\nendeten fortgesetzten Tat.\n\nb) Der Betrug steht in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Denn der Angeklagte hatte in den Fällen, in denen er\nSchecks mit seinem, mit dem des Vaters identischen Namen\nunterschrieben hat, über die Identität des Ausstellers\ntäuschen wollen und auch getäuscht (Tröndle in LK, 10. Aufl.\nS 267 StGB Rdn 130). An einer solchen Identitätstäuschung\n\n-4- 2%\n\nfehlt es nach den Feststellungen allerdings bei den Teilakten, bei denen der Mittäter des Angeklagten die Schecks\nmit seinem eigenen, des Mittäters, Namen unterschrieben und\nDritten zur Weiterleitung an die Bank vorgelegt hat. Der\ndarin, daß das Landgericht auch diese Akte als Urkundenfälschung bewertet hat, liegende Rechtsfehler, berührt den\nSchuldausspruch als solchen nicht, sondern nur den bei der\n\nStrafzumessung zu bewertenden Schuldumfang.\n\n2. Die danach notwendige Änderung des Schuldspruchs\nführt zum Wegfall der vom Landgericht wegen versuchten\nBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängten\nEinzelstrafe und damit der Gesamtstrafe. Aufzuheben sind\naber auch die sonstigen Einzelstrafen. Die wegen Betrugs in\nTateinheit mit Urkundenfälschung verhängte Einsatzstrafe\nunterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil das Landgericht, wie dargelegt, den Schuldumfang dieser Tat nicht\nzutreffend bewertet hat. Wegen Diebstahls in zwei Fällen hat\ndie Strafkammer nicht, wie es richtig gewesen wäre, zwei\nEinzelstrafen verhängt, sondern nur eine; sie hat dazu ausgeführt, \"für den Diebstahl in zwei Fällen (sei) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten\" schuldangemessen. Die Höhe der\nweiteren wegen Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung\nverhängten Einzelstrafen kann durch die aufgehobenen Strafen\n\nbeeinflußt sein.\n\nBei der Neubemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe wird das Landgericht $S 358 Abs. 2 StPO zu beachten\nhaben. Soweit die wegen Diebstahls zu verhängenden Einzelstrafen betroffen sind, bedeutet dies, daß keine höheren\nFreiheitsstrafen als von insgesamt acht Monaten verhängt\n\nwerden dürfen,\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-07/4-str-409-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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