{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-08-07_4_StR_371_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-07","aktenzeichen":"4 StR 371/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"23\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 371/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwilly St mm aus VEEB, zseboren am\nww. wm 1953 in Li (Tre), zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 4. Februar 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nin Tateinheit mit versuchtem Totschlag, mit gefährlichem\nEingriff in den Straßenverkehr, mit Trunkenheit im Verkehr und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit\n\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet. Zur Klarstellung\nweist der Senat darauf hin, daß die in der Urteilsformel\nenthaltene Kennzeichnung des Totschlags und des versuchten Totschlags als besonders schwere Fälle nicht Bestandteil des Schuldspruchs, sondern des Strafausspruchs ist.\nDieser ist auf die Sachrüge aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDas Landgericht hat die Strafe dem § 212 Abs. 2 StGB\nentnommen. Es hat den Totschlag - wie auch den versuchten\nTotschlag - als besonders schweren Fall gekennzeichnet\nund es abgelehnt, die in § 212 Abs. 2 StGB angedrohte - lebenslange - Strafe nach den § 8§ 21, 49 StGB zu mildern. Dies\nhält hier rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags, der\ndie Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt,\nsetzt voraus, daß das in der Tat zum Ausdruck kommende\nVerschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Es muß\nebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal, hier zu den Merkmalen der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe. Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente hinzukommen, die besonders gewichtig sind (BGH NJW\n1982, 2264, 2265). Die Frage, ob das der Fall ist, kann\nnur unter Berücksichtigung der Gesamtheit der äußeren und\ninneren Seite des Verbrechens beantwortet werden. Dazu gehört, daß die Gründe, die den Täter zu seiner Tat bewogen\nhaben, sorgfältig bewertet (BGH NW 1981, 2310) und schuldmindernde Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGH NStZ\n1984, 311 £.).\n\nDas Landgericht hat deshalb zutreffend erwogen, ob\n\nder Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB der Umstand entgegensteht, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur\nTatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war.\nEs hat dies aber aus Gründen verneint, die rechtlich\nnicht tragfähig sind.\n\na) Sie Strafkammer stützt ihre Auffassung in erster\nLinie darauf, daß \"die Einsichtsfähigkeit des durchschnittlich intelligenten, nicht schwachsinnigen Angeklagten ...\nweder getrübt noch eingeschränkt, sondern voll erhalten\"!\ngewesen sei (UA S. 92). Darauf kommt es hier aber nicht\nan. Denn die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten\n(etwa 2,5 %o zur Tatzeit) und der durch das Verhalten\nseiner Lebensgefährtin hervorgerufene Affektstau führten\n- bei voll erhaltener Einsichtsfähigkeit - zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese\nkann den Angeklagten daran gehindert haben, die tatauslösenden \"Wut und Zornempfindungen ... gegen die Frauen im\nallgemeinen\" (UA S. 34) zu zügeln. Der vom Landgericht\nals besonders schulderhöhend bezeichnete Umstand, daß sich\nder Aggressionsakt des Angeklagten gegen völlig unbeteiligte\nVerkehrsteilnehmer richtete, die er damit \"zum Objekt seiner\nAggressionen\" gemacht habe (UA S. 91), kann deshalb wegen\nder Verminderung der Steuerungsfähigkeit an Gewicht verlieren. Dazu, ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter\nAusführungen nicht gemacht.\n\nb) Die Strafkammer hat allerdings hervorgehoben, der\nAngeklagte habe noch \"über ein beachtliches Vermögen an\n\nSelbstbeherrschung und Selbststeuerung\" verfügt (UA S. 92).\nDiese Erwägung beruht auf ihrer Auffassung, die erhebliche\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit liege \"angesichts der\nkonkreten Umstände ... an der unteren Grenze\" (UA S. 82).\nOb die damit vorgenommene Abstufung des Grades der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit, die, wenn sie\nrechtlich möglich wäre, im Ergebnis dazu führen müßte, jedenfalls innerhalb des Anwendungsbereiches des § 21 StGB\nFälle mit leichten, mittleren und schwereren Beeinträchtigungen zu unterscheiden, begründbar ist, ist zweifelhaft\n(vgl. aber BGH, Urteil vom 26. März 1986 - 3 StR 49/86 -\n\nS. 5; Schöch in Monatsschrift für Kriminologie 1983, 333)\nund bedürfte näherer für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Darlegungen. Darauf kommt es aber hier nicht an, da\nder Tatrichter, wie bereits ausgeführt, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ob der Angeklagte im konkreten Fall\ntrotz erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit die\nihn zur Tat drängenden Triebe hätte beherrschen können.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\ntrotz erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit\nzur Tatzeit über ein beachtliches Maß an Selbstbeherrschung\nund Selbststeuerung verfügt, beruht nämlich auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Sie ist auf die Aussage des\nArztes gestützt, der dem Angeklagten die Blutproben entnommen hat. Dieser hat das Maß der Alkoholisierung des Angeklagten auf 1,5 %o geschätzt (UA S. 82) und ihn weder\n\"für betrunken noch für erheblich angetrunken!\" gehalten\n(UA S. 92). Das Landgericht hat aus dieser Wertung Schlüsse\n\n-6 - 23\n\nfür den Tatzeitpunkt gezogen, dabei aber nicht bedacht, daß\nder Grad der Alkoholisierung des Angeklagten im Zeitpunkt\nder Blutentnahme nicht unerheblich geringer war als zum\nTatzeitpunkt und daß insbesondere der Affektstau, der neben der Alkoholisierung zur erheblichen Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hat, möglicherweise inzwischen abgeklungen war. Im übrigen besagen wissenschaftliche Untersuchungen, daß es fast unmöglich ist, den\nBlutalkoholwert eines Menschen auch nur annähernd genau zu\n\nschätzen,\n\n2. Damit ist auch den Gründen der Boden entzogen, die\ndazu geführt haben, daß das Landgericht von einer Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB abgesehen hat. Die aus\nder Wertung des Arztes, der die Blutproben entnommen hat,\nhergeleitete Erwägung, daß das \"festgestellte Maß der Alkoholisierung keine vollen Auswirkungen auf seine (des Angeklagten) objektiven und subjektiven Verhaltensweisen zur\nTatzeit gehabt hat\" (UA S. 95), ist nicht in Einklang zu\nbringen mit der Feststellung, daß die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten zur Tatzeit infolge seiner erheblichen\nalkoholischen Beeinflussung sowie infolge des Affektstaus erheblich vermindert war.\n\nDie weitere Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten\nsei bewußt gewesen, daß er nach Alkoholgenuß zu Kurzschlußreaktionen neige (UA S. 94), ist ersichtlich auf die eigene\n\"Einschätzung\" des Angeklagten gestützt, er sei im alkoholisierten Zustand erhöht reizbar und reagiere aggressiv, wenn\ner sich zu Unrecht \"angegangen\" fühle (UA S. 10, 11). Die\ntatsächlichen Geschehnisse, die dieser Einschätzung des\n\nAngeklagten zugrundeliegen, hat das Landgericht nicht\nmitgeteilt. Dieser ist zwar bereits bestraft. Den Strafen liegt aber nur eine Tat zugrunde, die als Gewalthandlung im weiteren Sinne bezeichnet werden könnte. Im\nJahre 1976 ist er wegen einer im alkoholisierten Zustand\nbegangenen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt\nworden. Deshalb ist die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe \"von vornherein\" damit rechnen müssen, daß er\nnach Alkoholgenuß \"derart schwere Aggressionshandlungen\"\n(UA S. 95) - also Tötungsakte - begehen werde, nicht\ndurch Tatsachen belegt, die den Senat in die Lage setzen\nwürden zu prüfen, ob die Schlußfolgerung des Landgerichts\nmöglich ist.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-07/4-str-371-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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