{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-08-07_4_StR_365_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-07","aktenzeichen":"4 StR 365/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 365/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMatthias Heinrich E GEEEEED aus MB, dort\ngeboren am @. EEE 1954,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches u.a.\n\nwııI\n\n-2- AL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n7. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster\nvom 13. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches (Fall II, 3\nder Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren acht Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Soweit der Pflichtverteidiger des Angeklagten\ndas Rechtsmittel in den Fällen II, 2 und 3 der Urteilsgründe\nauf den Strafausspruch beschränkt hat, ist diese Teilrücknahme mangels Vollmacht des Angeklagten unwirksam (§ 302\nAbs. 2 StPO). Die Revision hat teilweise Erfolg.\n\nl. Die Verurteilung in den Fällen II, 1 und 2 1äßt\nweder im Schuldspruch noch in den Einzelstrafaussprüchen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das\nRechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2. Im Fall II, 3 hat die Strafkammer festgestellt, daß\nder Angeklagte am Tattag bis gegen 13.00 Uhr etwa 15 Glas\nPils (zu 0,2 1) getrunken und daß seine Blutalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt ca. 1,5 %0 betragen hat (UA 12).\nOb der Angeklagte anschließend noch weiter Alkohol\n- \"möglicherweise bis zu 0,7 1 Asbach\" - trank, hat sie\n\"nicht sicher klären\" können. Sie ist \"zugunsten des Angeklagten\" davon ausgegangen, daß sich dieser, als er um\nMitternacht zwischen 23.00 und 2.00 Uhr mit seinem Opfer\nzusammentraf und es vorsätzlich tötete, \"aufgrund des zuvor\nkonsumierten Alkohols im Zustand aufgehobener Hemmungsfähigkeit befunden\" habe. \"Für den Fall\", daß er in einem Zustand\ndes Vollrausches gewesen sei, habe er sich vorsätzlich in\neinen solchen versetzt. \"Wenn der Angeklagte - wie zu seinen\nGunsten anzunehmen ist - an diesem Nachmittag Asbach\ngetrunken hat, so wußte er, daß er sich dadurch möglicher-\n\nweise in einen Vollrausch würde versetzen können und wollte\ndas auch\" (UA 28, 29).\n\nDiese von der Strafkammer getroffenen Feststellungen\nreichen für eine Verurteilung wegen Vollrausches nach\n§ 323 a StGB nicht aus. Die Strafkammer ist zwar zutreffend\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte wegen möglicher alkoholbedingter Schuldunfähigkeit zur Tatzeit nicht nach § 212\nStGB verurteilt werden kann. Das führt jedoch nicht ohne\nweiteres zur Bejahung des § 323 a StGB. Eine Verurteilung\nnach dieser Vorschrift setzt vielmehr die eindeutige Feststellung voraus, daß sich der Angeklagte in einem Rausch\nbefunden hat, in den er sich schuldhaft versetzt haben muß\n(Cramer in Schönke/Schröder 22. Aufl. § 323 a StGB\nRdnr. 8 ff). Bleiben Zweifel über das Ob der Berauschung,\nist eine Verurteilung nach § 323 a StGB ausgeschlossen\n(BGHSt 32, 48, 54); auch eine Wahlfeststellung zwischen\ndiesem Tatbestand und der im Rausch begangenen Tat wäre\nunzulässig (vgl. Cramer aaO Rdnr. 28 m.w. Hinweisen).\n\nDas hat die Strafkammer verkannt. Sie durfte die\nFragen, ob der Angeklagte nach 13.00 Uhr noch weiteren\nAlkohol zu sich genommen und ob er sich infolgedessen zur\nTatzeit in einem Rausch im Sinne des § 323 a StGB befunden\nhat, nicht offen lassen. Allein die Feststellung, daß bei\ndem Angeklagten 10 bis 13 Stunden vor der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 %o vorlag, reicht zur Bejahung\neines Rausches für die Tatzeit nicht aus. Das gilt auch,\nwenn man berücksichtigt, daß eine für alle in Betracht\nkommenden Fälle gültige Bestimmung, welchen Schweregrad\nein Rausch haben muß, um tatbestandsmäßig im Sinne des\n\n§ 323 a StGB zu sein, sich kaum finden lassen dürfte, weil\nsie insbesondere abhängig ist von der Art des Rauschnittels,\nder persönlichen Verfassung des Täters und der im Rausch\nbegangenen rechtswidrigen Tat (BGH aaO).\n\n3. Die Verurteilung im Fall II, 3 der Urteilsgründe\nkann deshalb keinen Bestand haben. Das hat die Aufhebung\nder Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafen in den Fällen\nII, 1 und 2 sind von der Strafzumessung im Fall II, 3 nicht\nbeeinflußt und bleiben deshalb bestehen. Die neu erkennende\nStrafkammer wird vor allem aufgrund des Tatherganges zu prüfen haben, ob sie sich entsprechend der Einlassung des Angeklagten davon überzeugen kann, daß dieser das Tatbestandsmerkmal \"Rausch\" i.S. des § 323 a StGB durch weiteren\nAlkoholkonsum am Tattag verwirklicht hat.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-07/4-str-365-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-07/4-str-365-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:55.029987+00:00"}}