{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-08-07_4_StR_352_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-07","aktenzeichen":"4 StR 352/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 352/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nWolfgang Peter W En Aaus Do, dort\n\ngeboren am. GEEEEMED 1949, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwi\n\nXD\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 7. August 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal,\nLaufhütte,\nGoydke,\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin me aus EEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 12. März 1986 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die von\nder Verteidigung erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht\n\nan.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte\nseinen Vater in der Nacht vom 27. auf den 28. März 1985\n- zwischen 23.45 Uhr und 0.45 Uhr - im Küchenbereich der Wohnung,\ndie er zusammen mit seinem Vater bewohnte, vorsätzlich getötet\nhat.\n\nNach den Feststellungen suchte der Angeklagte am 28. März\n1985 gegen 7.30 Uhr einen Bekannten auf, erzählte diesem, er habe\nam Abend zuvor Streit mit seinem Vater gehabt und ihm ein paar\n\"geplästert\". Er verneinte die Frage, ob der Vater tot sei, gab\ndem Bekannten aber die Wohnungsschlüssel und bat ihn, nach dem\nVater zu schauen. Dieser fand den durch erhebliche Gewalteinwirkung Getöteten im Badezimmer der Wohnung.\n\nDer Angeklagte räumt lediglich ein, seinen Vater am Abend\ndes 27. März 1985 geohrfeigt zu haben. Getötet habe er ihn aber\nnicht. Er habe sich gegen 23.30 Uhr ins Bett gelegt. Dort habe er\nRufe seines Vaters - \"Wolfgang, Wolfgang\" - gehört, sei aber\nliegen geblieben. Als Täterin komme eine Bekannte seines Vaters,\nFrau Stile, in Frage, die einen Wohnungsschlüssel und \"immer\ngenug andere Kerle\" gehabt habe. Der Wohnungsschlüssel habe am\n\nnächsten Morgen im Wohnzimmer auf dem Tisch gelegen (UA S. 10).\n\nDas Landgericht hat dazu festgestellt, daß Frau Ste im\nBesitz eines Wohnungsschlüssels war und gegen 23 Uhr, also kurz\nvor der Tatzeit, zur Wohnung des Angeklagten gefahren ist. Es hat\naber als \"gänzlich unwahrscheinlich\" ausgeschlossen, daß sie\n\"oder von ihr gedungene Dritte in die Wohnung gelangt sind, dort\nden Vater tödlich verletzt und etwa vorhandenes Geld gestohlen\nhaben\" (UA S. 12). Dabei hat es sich aber nicht mit der Behauptung des Angeklagten auseinandergesetzt, der am Tatabend im\nBesitz von Frau Ste befindliche Wohnungsschlüssel (oder ein\nanderer?) habe am Morgen nach der Tat im Wohnzimmer auf dem Tisch\ngelegen.\n\nDarin liegt hier ein Rechtsfehler. Denn den Urteilsgründen\nist nicht zu entnehmen, ob der Schlüssel tatsächlich in der Tatnacht in die Wohnung des Angeklagten gelangt ist; darin läge,\nwenn es so wäre, ein Indiz, das den Angeklagten entlasten könnte.\nEs liegt zwar nahe, daß der Tatrichter dies auf Grund der Aussage\nvon Frau Ste ausgeschlossen hat. Ausgeführt hat er es aber\nnicht. Er hat vielmehr lediglich den Teil der Angaben von Frau\nSC mitgeteilt, deren Richtigkeit sich in der Hauptverhandlung durch andere Beweismittel nicht habe belegen lassen,\nnämlich, daß sie mit einem Taxi zur Wohnung des Angeklagten gefahren sei und dort geschellt habe (UA S. 12, 13). In diesem Zusammenhang hat das Landgericht weder erörtert, aus welchen Gründen Frau StB gegen Mitternacht zur Wohnung des Angeklagten\ngefahren ist, noch hat es sich mit dem naheliegenden Argument\nauseinandergesetzt, daß sie nicht zu schellen brauchte, sondern\ndie Wohnung mit dem Schlüssel hätte öffnen können, wenn sie diese\n\nschon aufsuchte, wohl um die Schlüssel zurückzubringen.\n\nBei dieser Sachlage reicht der Hinweis der Strafkammer, \"für\neine Tötung des Vaters des Angeklagten durch Frau St\" fehle\nes \"an jedem Motiv\" nicht aus, um den Einwand des Angeklagten zu\nentkräften. Denn für die Feststellung, die es ausschließt, daß\nFrau \"Ste oder von ihr gedungene Dritte in die Wohnung gelangt sind\", fehlt es an einer nachvollziehbaren Grundlage, wenn\nnicht auszuschließen ist, daß der Schlüssel, der am Abend vor der\nTat im Besitz von Frau StB gewesen sein soll, am Morgen nach\n\nder Tat in der Wohnung des Angeklagten gefunden worden ist.\n\nFür den Senat nicht nachvollziehbar ist auch die zusammenfassende Wertung des Landgerichts, die Einlassung des Angeklagt\nin der Hauptverhandlung sei als eine dem Ermittlungsergebnis\nnachträglich angepaßte unglaubhafte Verteidigung anzusehen,\n\"soweit sie zu seiner polizeilichen Vernehmung im Widerspruch\"\nstehe (UA S. 13). Da die Strafkammer die Angaben des Angeklagte\nbei seiner polizeilichen Vernehmung nicht mitgeteilt hat, sieht\nsich das Revisionsgericht auch insoweit nicht in der Lage, die\nBeweiswürdigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Darin liegt\nein auf die Sachrüge zu berücksichtigender Rechtsfehler, der zu\nAufhebung des Urteils führt.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-07/4-str-352-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-07/4-str-352-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.996393+00:00"}}