{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-08-07_4_StR_336_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-07","aktenzeichen":"4 StR 336/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 336/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf Sch En aus NEE, Jeboren am\nW. GEB 1955 in CE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nAG\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 7. August 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. AED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED zus EEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n17\n\nSitzung\n\n47\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 25. März 1986 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts ZU-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem\nMenschenraub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Sie hat ihm außerdem die\nFahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen\n\nund seinen Führerschein eingezogen.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg.\n\nDie Verneinung eines minder schweren Falles (8 250\nAbs. 2 StGB) ist nicht ausreichend begründet.\n\nEntscheidend für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\nob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\n\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt\nder erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in\neinem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung\ndes Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die\nPrüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung\nerforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und\nzu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des\nTäters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat\nselbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder\nnachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304;\nBGH NStZ 1982, 246; 1983, 119; 1986, 117). Diesen An-\n\nforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.\n\nDie Strafkammer hat zwar in den Urteilsgründen\neine Gesamtbetrachtung angestellt und dazu eine Reihe\nvon Umständen angeführt, die ihrer Meinung nach für\nund gegen den Angeklagten sprechen. Die Wertung dieser\nUmstände als Akt der Strafzumessung war auch ihre Sache; ihre Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit\nangreifbar, als sie Rechtsfehler aufweisen (BGH, Urt.\nvom 20. Dezember 1983 - 1 StR 802/83). Solche sind, wie\nder Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom\n18. Juni 1986 zutreffend dargelegt hat, insoweit nicht\nerkennbar. Die Strafkammer hat jedoch bei ihrer Gesamtbetrachtung drei wesentliche, zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die sie ihm bei der auf die Ablehnung eines minder schweren Falles folgende Strafzumessung im engeren Sinne (zum Teil jedenfalls) zugute\ngehalten hat, nicht erwähnt, nämlich die Unbestraftheit\ndes zur Tatzeit fast 30 Jahre alten Angeklagten, sein\nrückhaltloses Geständnis sowie die Tatsache, daß er die\nTat \"offenbar auch aufrichtig bereut\" (UA 16). Nun heißt\nes allerdings zum Schluß ihrer Gesamtbetrachtung, daß\n\nsie ihre Entscheidung \"unter Abwägung aller dieser Um-\n\n47\n\nstände sowie aller sonstigen Milderungsgründe\" (UA 15)\ngetroffen habe. Ob sie damit aber gerade die von ihr\nhier in diesem Zusammenhang nicht erwähnten wesentlichen\nUmstände gemeint hat und welches Gewicht sie ihnen im\nRahmen der Gesamtbetrachtung beimißt, läßt sich den Urteilsgründen indessen nicht entnehmen. Der Senat kann\ndeshalb nicht nachprüfen, ob die Strafkammer die Ablehnung eines minder schweren Falles auf rechtlich zutreffende Erwägungen gestützt hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils, der zur Aufhebung des\nStrafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache inso-\n\nweit zwingt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung des Rechts-\n\nmittels beantragt.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-07/4-str-336-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-07/4-str-336-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.979592+00:00"}}