{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-08-07_4_StR_318_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-07","aktenzeichen":"4 StR 318/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Anwendung des § 183 Abs. 3 StCB.","text_plain":"6\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 183\n\nZur Anwendung des § 183 Abs. 3 StCB.\n\nBGH, Urt. vom 7. August 1986 - 4 StR 318/86 - LG Siegen\n\nBUNDESGERICHTSHOF 8\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 Str 3183/86 URTEIL\n\nin der Strsfssche\n\ngegen\n\nHermann B EEE aus Km, do:t\ngeboren am. EB 1951,\n\nwegen exhibitionistischer Handlungen\n\n8\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. August 1986, an der teilgenommen\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshef\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt @B aus iD\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretär iu»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen von 20. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nnever Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurick-\n\nverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen in vier Fällen unter Einbeziehung\nvon rechtskräftigen Strafen, die am 15. April 1985 wegen\nexhibitionistischer Handlungen in acht Fällen sowie wegen\nBeleidigung verhängt worden sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie wegen einer\nweiteren exhibitionistischen Handlung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch und gegen die Höhe der vom Landgericht festgesetzten Strafen richtet,\n\na) Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\naa) Die Jugendschutzkammer konnte ihre Zuständiekeit\naus § 26 Abs. 1 1. Alternative GVG herleiten. Mehrere Jugendliche waren von den dem Angeklagten zur Last gelegten\nsexuellen Belästigungen betroffen; sie sind damit \"Verletzte\"\nim Sinne der genannten Vorschrift.\n\nbb) Die Jugendschutzkammer hat das angefochtene Urteil, wie der Vermerk der Geschäftsstelle der Strafkamner\nund die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter dieser\nKammer ergeben, in der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den\nAkten gebracht. Das Urteil ist von den drei Berufsrichtern\nordnungsgemäß unterschrieben worden. Dem steht nicht entgegen, daß sich handschriftliche Ergänzungen des im übrigen\nmaschinengeschriebenen Textes des Urteils unter den richterlichen Unterschriften befinden. Die Unterschriften decken\ndiese vor Ablauf der Frist des § 275 StPO verfaßten Ergänzungen ab, wie sich eindeutig aus den im Text des Urteils\nangebrachten Verweisungshinweisen ergibt,\n\ncc) Die Verteidigung macht zu Unrecht geltend, es liege\nein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens führen müsse. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft zunächst\ngemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung der Straftaten,\n\n-5_ 18\n\ndie Gegenstand der Verurteilung sind, abgesehen. Sie hat\nJedoch die Wiederaufnahme der Strafverfolgung angecrdnet.\nDiese Anordnung durfte sie ohne Bindung an die Gründe des\n§ 154 Abs. 3 und 4 StPO treffen. Denn diese Vorschriften\nbeschränken die Strafverfolgung, was der Senat in seinem\nBeschluß vom 3. Juni 1986 - 4 StR 152/86 - bereits ausgesprochen hat (vgl. auch BGHSt 30, 165), nur für Fälle,\n\nin denen ein Gericht das Verfahren gemäß § 54h Ans. 2 StPO\nvorläufig eingestellt hat. Bei dieser Sachlage hat die\nStrafkammer cern Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung, Beweis\nüber die Gründe der Anordnung nach § 154 Abs. ? StPO und\nder Umstände der Wiederaufnahme der Strafverfolzung zu ereben, ohre Rechtsfehler abgelehnt.\n\n>\n\nnz\n\nb) Die auf die Sachriige vorgenommene Überpriifung des\nUrteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Schuldspruch und die vom Landgericht ausgesprochenen Freiheits-\n\nrafen betroffen sind.\n\n2. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung kann aber nicht bestehenbleiben,\n\na) Das Landgericht hat zu Recht die Anwendungs des § 183\nAbs. 3 StGB erwogen. Die Vorschrift ist unmittelbar einschläzig für die vom Tatrichter ausgesprochene Freiheitsstrafe von\nzwei Monaten. Die Vollstreckung einer solchen für eine exhibitionistische Handlung verhängten kurzen Freiheitsstrafe kann\ngemäß § 183 Abs. 3 StGB trotz ungünstiger Zukunftsprognose\nzur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß\nder Täter erst nach längerer Heilbehandung keine exhibitionistische Handlung mehr vornehmen wird. Diese - gegenüber § 56 StGB -\n\nerweiterte Aussetzungsmöglichkeit gilt nicht ohne weiteres\nfür die vom Landgericht ausgesprochene Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Ihr liegen zwar auch -\n\nin einem Fall als Beleidigung abgeurteilte - exhibitionistische\nHandlungen zugrunde. Der unmittelbaren Anwendung des § 183\nAbs. 3 StGB - in dem wegen Beleidigung abgeurteilten Fall in\nVerbindung mit § 183 Abs. 4 Nr. 1 StGB - steht aber entgegen, daß er nur von den Anforderungen des § 56 Abs. 1 StGB\nbefreit. Die weiteren Voraussetzungen für die Aussetzung einer\nFreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht\nübersteigt, bleiben deshalb unberührt (BGHSt 28, 357, 359).\n\nb) Das Landgericht hat angenommen, schon die Voraussetzungen des § 183 Abs. 3 StGB lägen nicht vor. Seine Würdigung dazu hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nEs ist der Auffassung, es sei in \"absehbarer Zeit\nnicht damit zu rechnen, daß der Angeklagte geheilt\" werde,\nEr befinde sich seit 1978 in therapeutischer Behandlung;\ndie Behandlung habe bisher \"nur geringe Erfolge\" erzielt, er\nmache \"es nicht mehr vor Kindern\". Trotz der \"intensiven\nBehandlung\" sei es bisher nicht gelungen, ihn dazu zu bewegen, das Mittel \"Androcur\" zu nehmen, obwohl ihm die Wirkungen dieses Medikaments, nämlich die Einschränkung des\n\n- 7 - 18\n\nDranges, vor anderen zu onanieren, bekannt sei. Es könne\nnicht Sinn der Regelung des § 183 Abs. 3 StGB sein, \"trotz\nfast sechsjähriger Therapie weitere Rückfälle zu dulden\".\nDeshalb müsse \"auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten\"\nCie Verbüßung der Freiheitsstrafe angeordnet werden.\n\naa) Zu Bedenken Anlaß gibt zunächst, daß das Landgericht\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 Abs. 3 StGB auch\naus Gründen der Generalprävention verneint hat. Die Generalpräventicn stellt nicht suf den Täter at, sondern bezweckt\neine Einwirkung auf potentielle andere Täter oder auf die\nAllgemeinheit. Sie will der Begehung von vergleichbaren Taten entgegenwirken, und zwar durch Abschreckung Anderer, die\ngeneigt sind, solche Straftzten zu hesehen oder Zurch Erhaltung und Stärkung der Rechtstreue der Bevölkerung und ihres\nVertrauens in die Bestands- und Durrhsetzunsskraft der kechts-Hirsch in LK, 10, Aufl, vor § 4E StGB Rdn. 10). Die\nBerücksichtigung solcher generalprfventiver Umstände ist bei\n\nin\n\nordnung\n\nder Strafzumessuns nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn\ndabei der Bereich schuldangemessenen Strefens nicht überschritten wird (vgl. BGHSt ?8, 318, 328; BGH bei Holtz MDK\n2976, 812; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86). Bei\nger Strafaussetzung zur Bewährung hat der Gesetzgeber generalpräventive Zielsetzungen in § 56 Abs. 3 StGB mit dem Begriff \"Verteidigung der Rechtsordnung\" (vgl. BGHSt 24, 40, 45;\n2uL, 64, 66) anerkannt. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist\nauch hei exhibitionistischen Taten nicht von vornherein ausgeschlossen, da § 183 Abs. 3 StGB - wie dargelegt - nur von den\nAnforderungen des § 56 Abs. 1 StGB befreit und deshalb die\nweiteren Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung - deshalb auch die des § 56 Abs. 3 StGB - unberührt\n\n1äßt (Horn in SK § 1§ 3 StGB Rdn. 13),\n\nDer angefochtenen Entscheidung ist aber nicht die Auffassung des Tatrichters zu entnehmen, die Vollstreckung\n\nder verhängten Freiheitsstrafen sei zur Verteidigung der.\nRechtsordnung geboten. Er hat weder das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 56 Abs. ? StGB noch des 8 56 Abs.\n\n3 StGB erwogen, sondern stützt seine Auffassung, die Freiheitsstrafen müßten vollstreckt werden, nur auf seine Annahme, § 183 Abs. 3 StGB sei nicht erfüllt. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist aber für die Berücksichtigung\ngeneralpräventiver Gesichtspunkte kein Raum. Sie stellt\nausschließlich auf die Spezialprävention und die Resozialisierung des Täters ab. 7Zugeschnitten ist sie auf den\nKreis exhibitionistischer Täter, deren Konflikte, die zu\nihren Straftaten führen, häufig mit therapeutischer Behandlung besser bekämpft werden können als mit Strafvollzug\n(Horstkotte JZ 197%, £4, 89, 90), der in vielen Fällen die Gefahr der Vertiefung der Konflikte und nicht ihre Beseitigung mit sich bringt (BCHSt 28, 257, 259). Bei solchen Tätern nimmt der Gesetzgeber die Gefahr, daß sie nach Aussetzung einer gegen sie verhängten Freiheitsstrafe wieder\nrückfällig werden, dann in Kauf, wenn der Richter meint, daß\neine nach der Verurteilung beginnende oder fortgesetzte\nTherapie erfolgreich sein und zu späterem straffreien Lebenswandel führen wird (Laufhütte in LK, 10. Aufl. §§ 1§ 3 StGB\nRan. 9 m. Nachw.).\n\nbb) Wegen der Weigerung des Angeklagten, das Mittel\n\"Androcur\" zu nehmen, stellt sie die Therapiewilligkeit\ndes Angeklagten in Frage. Dabei geht sie rechtlich zutreffend davon aus, daß ein fehlender Wille des Täters\n\n-9 - ıE\n\nzur Therepie der Anwendungs des 8 183 Abs. 3 StGB entsegensteht, weil eine nositive Prorsnose im Sinne der Vorschrift\n\nG*-\n\nchre Minsk. des Patienten bei der Hejlbehandluns regelmäßig nicht gestellt werden kann. Den Erwägungen des Landgerichts i ist aber entgegenzuhalter, daß der Angeklaste nach\nden Feststellungen durchaus therapiebereit ist. Er befindet\nsich seit 1978 mit Unterbrechungen in psychotherzpeutischer\nBehandlung und ist bereit, die Behandlung fortzusetzen. Er\nlehnt es lediglich ab, mit \"Androcur\" behandelt zu werden.\nDies könnte ihm nur dann als Behandlungsverweigerung angelastet werden, wenn die zu erwartenden Folgen auf seinen\nGesundheitszustand, insbesondere auf seine Psyche, hinzunehmen wären und alternative - weniger einschneidende - Behandlungsmöglichkeiten susscheiden. Ausführungen dazu hat\ndie Strafkammer nicht zemscht.\n\ncc) In erster Linie stützt das Lendgericht die Ableh-\n\nnung Jer Aussetzung der Freiheitsstrafen jedoch auf Zie\nAnnahme, mit einem positiven Abschluß der Heilbehandlung\nsei ir absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dabei &\n\n.lerdinss von einem zu engen Begriff der zbsehtbzren Zei\neus. Es begrenzt ihn in Arlehnung an Dreher/Tröndle (StGB,\n42. Aufl. 8 18% Aan. 11) auf zwei Jchre. Bine solche Zeitbesrenzung ist der gesetzlichen Regelung indes nicht zu entnehmen. In der in BGHSt 28, 357, 259 (in dem hier in Frage\nstehenden Punkt ausführlicher in NJW 1980, 648, 649) abgedruckten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Aussetzung\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monsten ffir möglich gehalten, >bwohl der Angeklagte für eine Heilbehandlung\n\n- 10 -\n\nnoch mindestens zwei Jahre Therapie\" benötigte. Darüber\nhinaus wird der Tatrichter bei seiner Würdigung in einem\nweiteren Punkt der gesetzlichen Regelung nicht gerecht.\n\nEr ist der Auffassung, daß nach \"fast sechsjähriger Therapie\nweitere Rückfälle\" nicht mehr geduldet werden könnten. Dieser Erwägung ist entgegenzuhalten, daß die vor der Verurteilung bereits durchgeführte Heilbehandlung der Anwendung\ndes § 183 Abs. 3 StGB dann nicht entgegensteht, wenn in\n\nder Zukunft ein Erfolg ihrer Fortsetzung zu erwarten ist.\nEine bereits durchseführte erfolglose Therapie kann allerdings ein Indiz dafür sein, daß mit ihrem Erfolg überhaupt\nnicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in einem Zeitraum von\netwa fünf Jahren bei dem Z6büährizger Anzeklersten zu rechnen\nist, für den die hier in Frage stehende Zukunftsprognose\nvernünftigerweise noch gestellt werden kenn. Die bisherige\nTherapie war jedoch nach den Feststellungen nicht erfolglos, sondern hat dazu geführt, daß der Angeklagte \"es nicht\nmehr vor Kindern!\" \"macht\". Demit, und mit der Möglichkeit,\ndaß die Fortsetzung der Therapie weitere Fortschritte in\nRichtung auf ein künftiges straffreies Leben bringen könnte,\nhat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.\n\nDie Anordnung der Strafkammer, durch die es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, unter-\n\n- 11 -\n\nliegt deshalb der Aufhebung.\n\nSelger Hürxthal\n\n[2\no\n;\n\nu\n\n<\nD\n\nMeyer-Goßner\n\nLaufhütte\n\nYA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-07/4-str-318-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-07/4-str-318-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.954266+00:00"}}