{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-08-07_4_StR_308_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-07","aktenzeichen":"4 StR 308/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_308/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael R ED aus POEEEB, dort geboren\nam WW. EEE 1966, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\n„7\n\n7%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. August 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WEEEEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n17. Februar 1986\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Totschlag unter Einbeziehung einer Vorverurteilung\n\nzu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge entspricht nicht\nden Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Sachbeschwerde hat jedoch teilweise\nErfolg.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Anläßlich einer\nTanzveranstaltung, bei der es wiederholt zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen war, versuchte Horst BEE - das\nspätere Opfer - den alkoholisierten Angeklagten mit Worten\nzu beschwichtigen und ihn von Handgreiflichkeiten abzuhalten. Plötzlich schlug ihm der Angeklagte mit der Faust ins\nGesicht, so daß er zu Boden stürzte. Er erhob sich wieder,\nbegab sich hinter einen Tisch und blieb auf dessen Längsseite mit dem Rücken zur Wand stehen; der Angeklagte forderte ihn \"lauthals\" auf, \"hervorzukommen und sich mit ihm auseinanderzusetzen\". Als er darauf nicht einging und sich abwandte, ergriff der Angeklagte ein leeres Bierglas mit Henkel und warf es aus einer Entfernung von etwa vier bis fünf\nMetern \"wuchtig und gezielt\" an den Kopf des Horst Be, der\nüber dem linken Ohr mit dem Bodenteil des Glases getroffen\nwurde und zu Boden fiel. Sodann schlug der Angeklagte mit\nder Kante der Sitzfläche eines Stuhles über den Tisch hinweg zweimal heftig auf den wehrlos am Boden Liegenden ein,\nwobei er ihn an der Stirn und an der rechten Schulter traf.\nDanach entfernte er sich, ohne sich um den Schwerverletzten\nzu kümmern (UA 10). Das Opfer, das eine linksseitige Schädelfraktur erlitten hatte, wurde durch eine Notoperation vor dem\nTode gerettet.\n\n-5_ WI\n\nZur Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte\n- der angeblich nicht mehr weiß, was geschehen ist, nachdem sich sein Opfer nach dem Faustschlag vom Boden erhoben hatte, - \"den Wurf mit dem Bierglas gegen den Kopf\ndes Horst BEP und die Schläge mit der Stuhlkante gegen\ndessen Stirn und Schulter mindestens mit bedingtem (Tötungs-)Vorsatz\" ausgeführt (UA 13). Er habe \"bewußt und\ngewollt\" gewaltsam auf den Kopf seines Opfers eingewirkt\n(UA 13/14) und als Folge seiner Handlungsweise dessen Tod\n\"gebilligt und in Kauf genommen\" (UA 14). Er habe \"gezielt\nund mit großer Wucht das Bierglas, das die entscheidende\nVerletzung verursacht hat, aus kurzer Entfernung an den\nKopf des Verletzten geworfen\", und es dabei \"dem Zufall\nüberlassen, ob der Wurf einen glücklichen Ausgang nehmen\noder sein Opfer eine Kopfverletzung mit lebensgefährlichen\nFolgen davontragen würde. Wer, wie der Angeklagte, in solch\nmassiver Weise auf den Kopf eines Menschen\" einwirke, sei\n\"sich bewußt, daß erhebliche Verletzungen entstehen können,\ndie geeignet sind, den Tod herbeizuführen\" (UA 14). Dieser\n\"möglichen tödlichen Folgen\" sei sich der Angeklagte \"bewußt!\"\ngewesen und habe sie \"gleichwohl\" gebilligt (UA 18).\n\n2. Zutreffend geht die Revision davon aus, daß die\nFrage, ob bedingter Vorsatz vorliegt, sorgfältiger Prüfung\nbedarf. Doch reichen die Darlegungen unter den gegebenen\nUmständen aus, um die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes zu rechtfertigen. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet\n\nund, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt\noder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf\nnimmt (ständ. Rspr.: BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteil vom\n\n13. Mai 1986 - 1 StR 180/86 - jeweils m.w.Nachw.). Das\n\nmuß zwar nicht immer so sein. Der Täter kann den Tötungserfolg zwar als möglich voraussehen, aber ernsthaft und\nnicht nur vage darauf vertraut haben, er werde dennoch nicht\neintreten; dann würde er in bezug auf den Tötungserfolg nur\nfahrlässig handeln. Hier hat das Landgericht aber aus dem\näußeren Tathergang den möglichen Schluß gezogen, daß sein\nHandeln von bedingtem Tötungsvorsatz begleitet war, Dies\nist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStz\n1982, 478, 479; 1983, 277, 278; 1984, 180; BGH, Urteil vom\n3. Juli 1986 - 4 StR 258/86).\n\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich auch entnehmen, daß die Strafkammer im Ergebnis zutreffend davon\nausgegangen ist, daß der Angeklagte vom beendeten Tötungsversuch nicht strafbefreiend zurückgetreten ist. Nach der\nneueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Versuch regelmäßig dann beendet, wenn der Täter nach der letzten\nAusführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (BGHSt 31, 170, 175). Beim Tötungsversuch ist danach maßgeblich, daß der Täter in diesem\nZeitpunkt die naheliegende Möglichkeit erkannte, sein Opfer\nwerde die Verletzungen nicht überleben (BGHSt 31, 170,177).\nDas liegt bei solch schwerwiegenden Kopfverletzungen, wie\nsie der Angeklagte hier seinem Opfer gezielt beigebracht\nhat, auf der Hand (vgl. BGH MDR 1985, 1038, 1039). Ein\nstrafbefreiender Rücktritt wäre deshalb nur dann in Frage\ngekommen, wenn der Angeklagte sich ernsthaft um eine\n\n- 7- EZ\n\nErfolgsabwendung bemüht hätte (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).\nDas war nicht der Fall.\n\n53. Die Sachrüge führt jedoch, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch richtet, zum Wegfall der tateinheitlichen\nVerurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung.\n\nDer Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Körperverletzung notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung ist und deshalb\nauch vom Tötungswillen notwendig mit umfaßt wird. Es\nbestehe daher kein sachliches Bedürfnis, denjenigen, der\ndes versuchten Totschlags schuldig ist, außerdem noch\nwegen der in seiner Tat notwendig liegenden Körperverletzung\nzu verurteilen; der rechtliche und sittliche Unwert seiner\nTat werde durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts\nvoll erfaßt (BGHSt 22, 248, 249). Das gilt auch für die\ngefährliche Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) neben\ndem versuchten Totschlag (BGHSt 16, 122, 123; BGH, Urteil\nvom 6. März 1986 - 4 StR 681/85), selbst wenn dieser (nur)\nmit bedingtem Tötungsvorsatz begangen wird (BGHSt 21, 265,\n266). Die durch den vorausgehenden Faustschlag verwirklichte (vorsätzliche) Körperverletzung tritt in Anbetracht des\neinheitlichen Tatgeschehens ebenfalls zurück (BGH NJW 1985,\n1175, 1176).\n\n4, Der Strafausspruch hält der sachlichrechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\nWie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist nach\ndem Tatgeschehen und dem Verhalten des Angeklagten ausgeschlossen, daß dieser zur Tatzeit schuldunfähig (§ 20 StGB)\nwar. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Bejahung\nder vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Die\nAusführungen der Jugendkammer lassen besorgen, daß sie bei\nder Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gegen den Grundsatz in dubio pro reo\nverstoßen hat.\n\nDer Angeklagte hat Angaben darüber gemacht, wann und\nin welchen Mengen er vor der Tat alkoholische Getränke\nzu sich genommen habe. Das Landgericht hält es für erwiesen, daß der Angeklagte zwar Alkohol getrunken hat,\njedoch nicht in den von ihm behaupteten Mengen (UA 16):\nSeine Angaben beruhten \"größtenteils\" auf Schätzungen und\ndie dazu vernommenen Zeugen hätten Aussagen über Art und\nMenge des Alkoholkonsums nicht machen können (UA 15);\nschließlich ergäben sich Zweifel an der Richtigkeit der\nEinlassung des Angeklagten daraus, daß keine neurologischen\nAusfallerscheinungen und Verhaltensänderungen beobachtet\nworden seien, wie sie bei einem \"so hohen Grade der Volltrunkenheit zu erwarten\" seien (UA 16).\n\nDie Erwägung des Tatrichters, die Verhaltensbeobachtungen seien \"ausschlaggebend\", da eine \"nähere Feststellung\nder Trinkmenge nicht möglich\" sei (UA 16), läßt befürchten,\ndaß er die Bedeutung des Blutalkoholgehaltes für die Beurteilung der Schuldfähigkeit unterbewertet hat. Es ist nämlich\n\nu 7\n\nein wissenschaftlich gesicherter Erfahrungssatz, daß der\nBlutalkoholgehalt maßgebliche Bedeutung für das Ausmaß\neiner alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder\nSteuerungsfähigkeit besitzt (BGH NStZ 1984, 506). Die\n\n\"gute Erinnerung\" des Angeklagten an das unmittelbar vor\nund nach der Tat ablaufende Rahmengeschehen (UA 16) und die -\nnach den Zeugenaussagen - fehlenden Anzeichen einer erheblichen Alkoholisierung in dessen Gang und Bewegungen (UA 17)\ngenügen nicht, um eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu verneinen. Es wird dabei übersehen, daß das\nErinnerungsvermögen Beweiswert in erster Linie für die Frage nach der vorhandenen Unrechtseinsicht hat, einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aber nicht entgegensteht (BGH VRS 69, 432, 433). Ebensowenig sind eine\nunauffällige Motorik beim Gehen und Bewegen oder eine nicht\nlallende Sprechweise geeignet, eine erhebliche Herabsetzung\ndes Steuerungsvermögens zu Lasten des Angeklagten auszuschließen. Wie der Senat wiederholt betont hat, kann sich\ninsbesondere der alkoholgewohnte Täter meist im Rausch noch\nmotorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten,\nobwohl das Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich\nbeeinträchtigt ist (BGH VRS 69, 432 <Nr. 178>). Schließlich\n1äßt die Würdigung der Jugendkammer außer Betracht, daß dem\nanwesenden Norbert L@B beim Angeklagten eine \"gewisse\nAggression\" als \"Anzeichen von Trunkenheit\" aufgefallen\n\nist (UA 17).\n\nEs genügte deshalb nicht darzulegen, daß die vom Angeklagten behaupteten Alkoholmengen, die zu einem BAK-Wert\n\n-%-\n\nvon 3,98 %0 zur Tatzeit geführt hätten, mit seinem äußeren Verhalten nicht in Einklang zu bringen seien. Erforderlich ist vielmehr, daß die sachverständig beratene Strafkammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo einen BAK-Wert ermittelt, den sie ihrer Begründung für den Ausschluß\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit mit zugrunde legt. Es\ndurfte nicht offen bleiben, inwieweit die Jugendkammer die\nAngaben des Angeklagten als nicht widerlegt angesehen hat und\nzu welchem BAK-Wert die sich dann ergebenden Trinkmengen geführt hätten.\n\n5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die vorgenommene Alkoholberechnung erkennbar\nfehlerhaft ist. Unvereinbar mit den Feststellungen ist eine\nTrinkzeit von zwölf Stunden bei einem Trinkbeginn \"gegen\n15 Uhr\" (UA 7) und einer Tatzeit von allenfalls 2 Uhr des\nfolgenden Tages (UA 8). Außerdem ist die Bestimmung der Alkoholmenge mit 305 Gramm bei den vom Landgericht zugrunde gelegten Höchstmengen (UA 16) nicht nachvollziehbar, da sie sich\nnicht mit den in der Literatur veröffentlichten Werten vereinbaren läßt. So ergeben 5,6 Liter Bier (bei durchschnittlich 40 g Alkohol je Liter) 224 g Alkohol, 0,27 Liter Weißwein (bei durchschnittlich 90 g je Liter) 24 g und drei\nGläser Whiskey (bei 7 g je Glas) 21 g Alkohol (vgl. u. a.\nSchütz, Alkohol im Blut, 1983, S. 91, 93, 114; vgl. auch\nBeschluß des Senats vom 22. April 1986 - 4 StR 1/86).\n\nSchließlich ist es mit dem Grundsatz in dubio pro reo\nnicht vereinbar, wenn zum Beweise dafür, daß die Trinkmengenangaben des Angeklagten überhöht seien, der Blutalkoholberechnung - hinsichtlich des Resorptionsdefizits und des\nstündlichen Abbaus - Werte zugrunde gelegt werden, aus welchen sich die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration ergibt\n\n- 11 - AF\n\n- bei fehlender Blutprobe: 10 % Resorptionsdefizit (Senatsbeschluß vom 22. April 1986 - 4 StR 1/86) und 0,1 %o stündlicher Abbau (BGH DRiZ 1986, 262, 263). Die Strafkamner\nhätte ihrer (Kontroll-)Berechnung, ohne den Zweifelsgrundsatz zu verletzen, nur die Werte für die Berechnung des\nMindestmaßes des Blutalkoholgehalts zugrunde legen dürfen\n\n- bei fehlender Blutprobe: bis 30 % Resorptionsdefizit\n(Mühlhaus/Janiszewski, StVO 10. Aufl. § 316 StGB Anm. 3 a;\nGerchow/Heberle, Alkohol-Alkoholismus-Lexikon S. 11) und\n0,2 %o stündlicher Abbau zuzüglich 0,2 %o Sicherheitszuschlag (vgl. BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2). Mit einem stündlichen Durchschnittswert von 0,15 %o darf deshalb nicht\ngerechnet werden (vgl. BGH DRiZ 1986, 262, 263).\n\nSalger Hürxthal für den in Urlaub ortsabwesenden Richter am\nBGH Laufhütte\nSalger\n\nGoydke ‚ Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-07/4-str-308-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-07/4-str-308-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.928260+00:00"}}