{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-08-05_4_StR_377_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-05","aktenzeichen":"4 StR 377/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 377/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Bruno U EEE aus Pi,\ngeboren am @. Ep ?950 in Bad Ki,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\n7\n\n47\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. August 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n21. März 1986, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der versuchten schweren\n\nräuberischen Erpressung schuldis ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhehung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rerhtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurickverwiesen,\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wesen schwerer\nräuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer vom\nAmtsgericht Lüdenscheid verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das kechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte veranlaßte nach den Feststellungen\ndes Urteils den Hans-Jürgen SGB urter Einsatz eines\nsogenannten Seitengewehrs, ein Schuldanerkenntnis über\n2.000 DM zu unterschreiben. Beide hatten einige Tage\nzuvor mit dem früheren Mitangeklagten Ki@& und mit Uwe\nHB Karten gespielt, wobei zwar die Gewinne und Verluste aufgeschrieben wurden, jedoch abgemacht worden war,\ndaß nicht um Geld gespielt werden sollte. SB schuldete dem Angeklagten seinen Spielverlust in Höhe von\n2.000 DM also auch nicht als Spielschuld. Nachdem Sm\nStrafanzeige erstattet und der Angeklagte davon erfahren\nhatte, gab er sein Vorhaben, das Schuldanerkenntnis zu\nverwerten, auf und erklärte SW, \"er könne den Schulaschein wieder haben\" (UA 17).\n\n2. Das Verhalten des Angeklagten kann nicht als vollendete, sondern nur als versuchte schwere räuberische Erpressung gewerlet werden, da SER noch keinen Vermögens-\n\nVermögen im\n\n2\n\nschaden erlitten hatte. Der Nachteil für das\n\nSinne des $ ?57 StGB ist gleichbedeutend mit der Vermögensbeschädigung beim Betrug (vgl. Lzckner, 16. Aufl. § 253\n\nStGB Anm. 3 a m.weit. Nachw.); deher kann zwar auch schon\neine bloße Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil bedeuten, Voraussetzung dafür ist aber, daß bereits die Gefahr\ndes Verlustes das Vermögen mindert (RGSt 16, 1, 11; RG JW\n1928, 411, Dreher/Tröndle, 42. Aufl. % 253 StGB Ran. 31)\nEs kommt derauf an, ob durch die Vermögensverfügung nach\nden besonderen Umständen des Einzelfalis unter Beriücksichti-\n\ngung der persönlichen Verhältnisse der Vertragsparteien\ndas Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftli\nchen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt ei, 112,\n113 m.weit,Nachw.; Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 StcB\nRdn. 248). Das war hier noch nicht der Fall:\n\nZwar kann auch in der erzwungenen Unterzeichnung\neines Schuldscheines eine konkreta Vermögensgefährdung\nliegen, wenn nach den Umständen des Falls dadurch die\nGefahr des Vermögensverlustes schen so naheliegend und\nso sroß Ist, daß bereits im Bestehen dieser Gefähräung\neine wirkliche Minderung des Vermögens liegt (RG JW 1927,\n2139; 1928, 411; einschränkend Cramer in Schönke-Schröder,\n22. Aufl. § 263 StGB Ran. 146). Hier hestand aber wegen\nder unter den Kartenspielern getrcofiTenen Abrede schen keine Verbindlichkeit des SB; durch das Spiel wurde im\nÜbrigen gemäß § 762 Abs. 1 Satz ?! BGB eine Verbindlichkeit nicht begründet, woran sich gemäß § 762 Abs. 2 BGB\nauch durch das Aussteller eines Schuldlanerkenutnisses nichts\nänderte, Deß das Schuldanerkenntnis auf einer (ar ,;eblichen)\nSpielschuld terukte, konnte SB ah=r re weiteres durch\n\n1.08\nern Bu Fi\n\nren Schuldgrunde: oder der Weitergahe des Schuldscheines\n\nm\n\nunter Verschweigen des Schuldgrundes oder der Täuschung\ndes Dritten darüber -, um das Vermögen des SB ernst -\nhaft zu gefährden. Durch die erzwungene bloße Unterzeichnung des Schuldscheins erlitt SED unter\n\nUmständen somit unmittelbar noch keinen wirtschaftlichen\nNachteil. Daher liest nur der Versuch eine- schweren räuberischen Erpressung vor. Ein strafbefreiender kücktritt\nvom Versuch (§ 24 StGB) kommt nicht in Betracht, da der\nAngeklagte die weitere Ausfiihrung der Tat nicht freiwillig,\nsondern nur wegen der von SER er=st=a“teten Strafanzeige\naufgegeben hat.\n\nden hier gegebenen\n\n3. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte\nauch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\ndes Strafausspruchs zur Folge. Der neue Tatrichter wird\ndie Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2,\n49 Abs. 1 StGB prüfen müssen.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-05/4-str-377-86","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-05/4-str-377-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.888791+00:00"}}