{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-08-05_4_StR_359_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-08-05","aktenzeichen":"4 StR 359/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 359/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nHeribert z i OU | aus ACH,\n\ndort geboren am W@. EHEM 1946, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nwıI\n\nHF\n\n- 2 - MH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. August 1986 gemäß $S 349 Abs. 4 Stpo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 12. Dezember 1985\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandli'ng und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten \"wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Hehlerei und wegen\ntateinheitlich begangener Vergehen des Führens und Besitzes\neiner halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von\nnicht mehr als 60 cm ohne die erforderliche Erlaubnis\" unter\nEinbeziehung rechtskräftig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und Maßregeln\nnach SS 69, 69 a StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt mit\nseiner Revision die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg,\nso daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.\n\nl. Das Landgericht bejaht den Tatbestand der Hehlerei,\nweil der Angeklagte sich von einem unbekannt gebliebenen Dieb\nmit dessen Einverständnis die eigene Sachherrschaft über\neinen an einer Tankstelle entwendeten PKW, Mercedes 280 SE,\nverschafft habe. \"Der Angeklagte war nicht der Dieb. An der\nTat war er nicht beteiligt\" (UA 12). Aus den Feststellungen\nergibt sich jedoch nicht, auf welche Weise sich der Angeklagte das Fahrzeug verschafft hat. In der Beweiswürdigung\nführt das Landgericht lediglich aus, es sei überzeugt, daß\nsich der Angeklagte \"das Fahrzeug in Bereicherungsabsicht\nverschafft hat\" (UA 35). Es erklärt dann weiter: \"Der\nAngeklagte ist auch nicht der Mann, der sich ahnungslos von\neinem Dritten in einem gestohlenen Fahrzeug durch die Gegend\nfahren läßt oder sich nur ahnungslos ein solches Fahrzeug\nleiht\" (UA 36).\n\nEin Sichverschaffen im Sinne des Hehlereitatbestandes\nliegt aber nur vor, wenn der Empfänger der gestohlenen Sache\nauf Grund einer Übertragungshandlung des Vortäters eine\neigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die\nSache mit der Folge erwirbt, daß der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (BGHSt 27, 160,\n163). Daran fehlt es bei einem bloßen Entleihen oder Mieten\ndes Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 13. Januar 1976\n- 1 StR 624/75), vorübergehenden Benutzen oder bloßen Ingewahrsamnehmen (vgl. Ruß in LK, 10. Aufl. $S 259 StGB\nRdNr. 18 m. weit. Nachw.). Hätte sich der Angeklagte das\nFahrzeug somit von dem Dieb - auch in Kenntnis der Tatsache,\ndaß es sich um einen gestohlenen PKW handelte (also nicht\nahnungslos) - lediglich entliehen, käme eine Verurteilung\nnach S 259 StGB nicht in Betracht. Diese Möglichkeit hat\n\n_ 4 - 4\n\ndie Strafkammer nicht mit einer ausreichenden Begründung verneint. Der bloße Hinweis auf die Verschaffung einer eigenen\nSachherrschaft entbehrt in diesem Zusammenhang der tatsächlichen Grundlage.\n\nEs bedarf daher näherer Feststellungen, wie sich der\nAngeklagte das Fahrzeug verschafft hat.\n\n2. Auch die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nNach den Feststellungen startete der Angeklagte sein\nFahrzeug, als sich der mit den Armen Haltezeichen gebende\nPolizeibeamte HM diesem \"bis auf 1/2 - 1 m genähert\" hatte,\nHinter diesem Polizeibeamten befand sich dessen Kollege BB.\nBeide Polizisten konnten sich von dem mit laut aufheulendem\nMotor und quietschenden Reifen unter größtmöglicher Beschleunigung (UA 19) anfahrenden Fahrzeug in Sicherheit bringen.\nWäre der Polizeibeamte HM nicht nach links weggesprungen,\n\"wäre er von dem Mercedes-PKW mindestens mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h - bezogen auf den Kollisionsort -bei\nsich rasch weiter erhöhender Geschwindigkeit des Fahrzeuges -\nerfaßt worden\" (UA 19).\n\nDiese Feststellungen vermögen eine Verurteilung nach\nS 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu tragen. Es ist schon nicht\nnachvollziehbar, wie die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt ist, daß vor dem Beiseitespringen des Polizeibeamten\nder Angeklagte auf diesen mit der größtmöglichen Beschleunigung zugefahren ist. Da der Beamte bereits im Augenblick des\n\nAnfahrens innerhalb des Bruchteils einer Sekunde den Weg\n\nfreigemacht haben muß, kann aus dem beschleunigten Weiterfahren des Fahrzeugs nicht auf die höchstmögliche Zufahrgeschwindigkeit zum Nachteil des Angeklagten geschlossen\nwerden. Es erscheint zudem ausgeschlossen, daß eine ummittelbar (ein halber Meter) vor einem Mercedes 280 SE stehende\nPerson noch, ohne erfaßt zu werden, zur Seite springen kann,\nwenn dieser mit der größtmöglichen Beschleunigung anfährt.\nDeshalb muß entweder der Pkw mit geringerer Geschwindigkeit\nin Bewegung gesetzt worden sein oder der Beamte muß bereits\nvor dem Anfahren den Weg freigemacht oder sich in größerer\nEntfernung von dem startenden Pkw befunden haben. Nur wenn\ndie Urteilsgründe eindeutig erkennen lassen, von welcher\ndieser Möglichkeiten die Strafkammer hier ausgeht, läßt sich\ndie Frage der Verwirklichung des § 315 b Abs. INr. 3 StGB\nrechtlich zutreffend beurteilen; denn nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Tatbestand\ndes ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs eine grobe\nEinwirkung in den Verkehrsablauf von einigem Gewicht voraus\n(BGHSt 22, 365, 366; 26, 176, 178; BGH NJIW 1983, 1624). Daher\nist es kein gefährlicher Eingriff, wenn ein Kraftfahrer so\nlangsam auf einen Fußgänger zufährt, daß dieser ohne\nSchwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann (BGH VRS 40,\n104, 105; 44, 437, 438). Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn das Fahrzeug so stark beschleunigt wird, daß\neiner unmittelbar vor ihm stehenden Person keine oder nur\neine minimale Zeit zur Reaktion bleibt (vgl. BGH, Urteil vom\n7. September 1978 - 4 StR 426/78, bei Hürxthal DRi2 1979, 150\nunter Nr. 19 b). Das lautstarke Anfahren und weitere Beschleunigen des Pkw besagen für die Erheblichkeit des voran-\n\ngegangenen Eingriffs wenig.\n\n-s- 4\n\nFalls den Polizeibeamten bei einer geringen Anfahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges und damit ausreichender\nReaktionszeit ein gefahrloses Beiseitetreten möglich war,\nwürde zwar kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr,\nwohl aber Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem\nbesonders schweren Fall gem. § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB\n(vgl. BGHSt 26, 176, 179/180) in Betracht kommen. Die Nötigung (S 240 StGB) tritt demgegenüber zurück (BGH VRS 35,\n174; BGH, Beschl. v. 31. Januar 1980 - 4 StR 455/79).\n\n3. Die Verurteilung wegen Besitzes und Führens einer\nhalbautomatischen Selbstladewaffe läßt an sich einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Entgegen\nder Auffassung des Landgerichts stehen diese Vergehen aber zu\ndem mit dem Kraftfahrzeug gegenüber den Polizeibeamten HB\nund BR begangenen Delikt nicht in Tatmehrheit, sondern in\nTateinheit. Denn während er diese Tat beging, führte er zugleich die Schußwaffe, so daß nur eine Handlung im Sinne des\nS 52 StGB gegeben ist (vgl. BGH NStZ 1982, 512; Meyer-Goßner\nNStZ2 1986, 53). Daher muß die Aufhebung der Verurteilung\n\nwegen § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch die Aufhebung der - an\nsich rechtsfehlerfreien - Verurteilung nach § 53 Abs. 1\nNr. 3 a, a) und b) WaffG zur Folge haben.\n\nDie Sache bedarf damit insgesamt neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-08-05/4-str-359-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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