{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-07-31_4_StR_418_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-07-31","aktenzeichen":"4 StR 418/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 418/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedhelm Erich K EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am &. EEE :957 in BEE, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\n3\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen!\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n19. März 1986 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben, soweit bestimmt ist, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurickverwiesen,\n\nDie weiter gehende kevision wird verworfen.\n\nGrinde:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem\nMenschenraub zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des\nAngeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\nsoweit sie den Schuldspruch und den Strafausspruch angreift.\n\nAuch die Anordnung, daß der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, hält rechtlicher\nPrüfung stand. Dagegen kann die auf § 67 Abs. 2 StGB\ngestützte Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel\nzu vollziehen ist, nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs.\n4 StPO).\n\nNach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt srundsätzlich vor\nder Strafe vollzogen. Eine Änderung der Reihenfolge der\nVollstreckung ist gemäß § 67 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn\nder Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden\nkann. In der vom Landgericht angewandten bis zum 30. April\n1986 geltenden Fassung der genannten Vorschrift war vorgesehen, daß in diesen Fällen die Strafe vor der Maßregel zu\nvollziehen war. Die durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGB1 I 393) mit Wirkung vom 1. Mai\n1986 neugefaßte Vorschrift ermöglicht es nunmehr auch, einer\nTeil der Strafe, also nicht die gesamte Strafe, vor der\nMaßregel zu vollziehen.\n\nDiese Änderung gilt auch für das anhängige Verfahren\n(BGH, Urt. vom 3. Juli 1986 - 4 StR 287/86). Mit ihr hat\nsich der Tatrichter noch nicht auseinandersetzen können.\nDie Anwendbarkeit der neugefaßten Vorschrift ist aber hier\nnicht von vornherein auszuschließen. Denn sie ist gerade\nauf Fälle wie den vorliegenden zugeschnitten, in dem neben\nder Maßregel eine langfristige Freiheitsstrafe verhängt ist.\nSie will nachträgliche Entscheidungen nach § 67 Abs. 3\nStGB, von deren Notwendigkeit die Strafkammer ausgeht\n(UA S, 23), dort entbehrlich machen, wo von vornherein\ndeutlich ist, daß ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe im Rehabilitationsinteresse des Täters liegt (BGH aaO\nm.w.N.).\n\nBa 3\n\nDeshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben,\nsoweit bestimmt ist, daß die Freiheitsstrafe vor der\nUnterbringung zu vollziehen ist. Insoweit ist die Sache\nan das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei\nseiner Prüfung, ob die Vorwegvollziehung eines Teils\nder Strafe geboten ist, auch § 67 Abs. 4 und 5 StGB n.F.\nzu berücksichtigen haben.\n\nHürxthal Knoblich Laufhiitte\n\nGoydke lever-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-31/4-str-418-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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