{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-07-31_4_StR_397_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-07-31","aktenzeichen":"4 StR 397/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ak\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Andreas Sch zz» aus Bad Dip,\ngeboren am WM. EEE 1963 ir OD,\n\n2. Paride Ca En aus Po,\ngeboren am WW. EEEEEEED 1955 ir Mein (IE),\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\n-2- AL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 31. Juli 1986 gemäß § 349 Abs.\n\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n4. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen\nder Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg, weil das\nLandgericht die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB nicht\nausreichend festgestellt hat.\n\nEine Verurteilung nach dieser Vorschrift setzt voraus,\ndaß ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient,\nin Brand gesetzt wird. Das ist dann der Fall, wenn das\n\nGebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird,\ndaß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38; BGH NStZ 1984, 74 m.w.N.). Der\nBrand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für\ndessen bestimmungsmäßigen Gebrauch wesentlich sind (BGHSt\n18, 363, 365; BGH NStZ 1982, 201 m.w.N.).\n\nOb diese Voraussetzungen hier erfüllt waren, ergeben die Urteilsgründe nicht hinreichend sicher. Insoweit\nhat das Landgericht lediglich festgestellt: Nach dem Entzünden des im Bürobereich des Möbelgeschäftes des Angeklagten CoD ausgeschütteten Kraftstoffs brach das\nFeuer \"sofort aus und ergriff die umstehenden Möbelstücke\".\n\"Obwohl die Feuerwehr kurz darauf eintraf entstand ein\nSachschaden von etwa 100.000,-- DM. Das Geschäft brannte\nvollkommen aus. Im übrigen Haus entstanden Schäden durch\nEinwirkung von Qualm und Löschwasser\" (UA 9).\n\nDurch die Feststellung, daß das Geschäft vollkommen\nausgebrannt sei und der Sachschaden 100.000,-- DM betragen\nhabe, ist Art und Ausmaß des Brandes nicht eindeutig\nbestimmt, da offen bleibt, was selbständig gebrannt hat.\nDen Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, ob außer dem\nInventar des Büros und des Möbellagers auch schon wesentliche Teile des Gebäudes selbständig gebrannt haben\n(vgl. BGH NStZ 1984, 74).\n\n-h- 72\n\nDieser sachlichrechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Die erforderlichen\nweiteren Feststellungen kann nur der Tatrichter in einer\nneuen Hauptverhandlung treffen.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-31/4-str-397-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-31/4-str-397-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.808231+00:00"}}