{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-07-17_4_StR_543_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-07-17","aktenzeichen":"4 StR 543/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein Radfahrer ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,7 %o\nabsolut fahruntüchtig (Aufgabe von BGHSt 19, 82).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 316\n\nEin Radfahrer ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,7 %o\nabsolut fahruntüchtig (Aufgabe von BGHSt 19, 82).\n\nBGH, Beschl. v. 17. Juli 1986 - 4 StR 543/85 - AG Friedberg/Hessen\nOLG Frankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 543/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Joachim B GEEEEEEEERD> aus FE /: mm,\n\ndort geboren a@. EB 1957,\n\nwegen Trunkenheit im Verkehr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1986 durch\nden Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr.\n\nKnoblich, Goydke und Dr. Meyer-Goßner beschlossen:\nEin Radfahrer ist bei einem Blutalkoholgehalt\n\nvon 1,7 %o absolut fahruntüchtig (Aufgabe von\n\nBGHSt 19, 82).\n\nGründe\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten, der mit einer\nBlutalkoholkonzentration von 1,72 %o als Radfahrer\nam Straßenverkehr teilgenommen hatte, wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB zu einer\nGeldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Sprungrevision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Er ist der Auffassung, daß der\nfestgestellte Blutalkoholgehalt allein zu seiner Verur-\n\nteilung nicht ausreiche.\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte die\nRevision als unbegründet verwerfen, weil nach seiner\n\nAnsicht bei einem Radfahrer ab einem Blutalkoholgehalt\n\nvon 1,5 %o „ jedenfalls aber bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,72 %0 absolute Fahruntüchtigkeit vorliege. So zu entscheiden, sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs\nvom 7. August 1963 (4 StR 270/63 = BGHSt 19, 82) gehindert. Nach der dort vertretenen Ansicht reichten die\ndamaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht aus,\n\num einen Alkoholgrenzwert für Radfahrer festzusetzen.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG\nsind gegeben. Das Oberlandesgericht würde mit seiner\nbeabsichtigten Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 19, 82) abweichen.\nDer Senat hat eine Änderung seiner 1963 vertretenen\nAnsicht zwar in der Entscheidung vom 29. Oktober 1981\n- 4 StR 262/81 - als naheliegend bezeichnet (BGHSt 30,\n251, 254); ausdrücklich aufgegeben hat er diese Rechts-\n\nansicht bislang jedoch nicht.\n\nIll.\n\nDie Ergebnisse der neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen rechtfertigen es, nunmehr auch für Radfahrer\neinen allgemeinen Grenzwert der alkoholbedingten abso-\n\nluten Fahruntüchtigkeit festzusetzen.\n\nl. Wissenschaftliche Forschungsergebnisse hat der\n\nRichter bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, stets\n\ndann zu berücksichtigen, wenn sie in den maßgebenden\nFachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig\n\nund zuverlässig anerkannt sind. Auf diese Verpflichtung\nhat der Senat gerade bei seinen Entscheidungen zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern wiederholt hingewiesen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252/253 m.\nw. Nachw.; vgl. Hürxthal in KK, § 261 StPO Rdn. 46).\n\nDa es im Jahre 1963 an ausreichend gesicherten Erkenntnissen noch fehlte, hat der Senat damals einen allgemeinen Grenzwert für Radfahrer nicht bestimmen können\n(BGHSt 19, 82, 85; vgl. auch BGHSt 25, 360). Solche\n\nErkenntnisse liegen nunmehr vor.\n\nwie der Senat schon in seiner Entscheidung über den\nGrenzwert für Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades\nmit Hilfsmotor (sog. Mofa 25) im Jahre 1981 ausgeführt\nhat, legten bereits die Ergebnisse der Untersuchungen\nmit 71 Testpersonen im Institut für Rechtsmedizin der\nUniversität Gießen unter Leitung von Prof. Dr. Se\n\"zur Frage der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von\nFahrrad- und Mofafahrern\" (Blutalkchol 1980, 298 ff)\ndie Bestimmung eines Grenzwertes auch für Radfahrer\nnahe (BGHSt 30, 251, 254). Seitdem sind von dem Gießener\nInstitut noch zusätzlich Versuche mit weiteren 79 Radfahrern zur genaueren Ermittlung eines Grenzwertes\ndurchgeführt worden. Diese \"Experimentelle(n) Untersuchungen zur Frage des Grenzwertes der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bei Fahrradfahrern\"\n(Blutalkohol 1984, 97 ff) haben ergeben, daß ohne Ausnahme bei allen Versuchspersonen - einschließlich der\n7l aus der ersten Untersuchungsreihe - bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 %0 Leistungseinbußen gegen-\n\nüber der Nüchternleistung festzustellen waren, die zu\n\neiner erheblichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit\nführten (Blutalkohol 1984, 97, 107/108). Die Ergebnisse\nder zusätzlichen Untersuchungen, bei denen - wie bei\nder früheren Untersuchung - Teststrecken für Geradeausfahrt, Slalomfahrt, Toredurchfahren und Kreisfahren\nnach sechs unbewerteten Übungsfahrten jeweils nüchtern\nund unter Alkoholeinfluß zu durchfahren waren (Blutalkohol 1984, 97, 99/100), genügen den an eine wissenschaftliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen ebenso wie die Erkenntnisse der früheren Versuche und werden von allen Sachkennern als gesichert\nanerkannt (Heifer, Blutalkohol 1981, 270 und 1986, 143;\nBGHSt 30, 251, 253).\n\n2. Die vorliegenden Ergebnisse der Versuche, bei\ndenen Verkehrssituationen simuliert worden sind, mit\ndenen Radfahrer jederzeit zu rechnen haben (Blutalkohol\n1980, 298, 299), rechtfertigen den Schluß, daß bei\neiner Blutalkoholkonzentration von 1,5 %o jeder Radfahrer unbedingt fahruntüchtig ist (sog. absolute Fahr-\n\nuntüchtigkeit).\n\nOb und wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316\nStGB gegeben ist, hängt, wie der Senat in BGHSt 25,\n360, 361 ausgeführt hat, einerseits vom Ausmaß der\nalkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit\nund der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des\n\nFahrzeugführers selbst ab, andererseits aber auch vom\n\nAusmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer\n\nVerkehrsteilnehmer.\n\na) Nach den Untersuchungsergebnissen des Gießener\nInstituts wird die Leistungsfähigkeit und die Gesanmtpersönlichkeit durch eine derartige Alkoholkonzentration\nbei allen Radfahrern so beeinträchtigt, daß sie nicht\nmehr in der Lage sind, ein Fahrrad im Straßenverkehr\nsicher zu lenken. Bei sämtlichen 150 Versuchspersonen\nist es nämlich bei Alkoholwerten von 1,5 %o zu deutlichen Leistungseinbußen gegenüber der Nüchternleistung\nund zu erheblichen Fahrfehlern gekommen (Blutalkohol\n1984, 97, 108). Die statistische Bedeutung dieses Ergebnisses wird noch dadurch verstärkt, daß - abweichend\nvom Durchschnitt der üblicherweise mit dem Fahrrad am\nStraßenverkehr Teilnehmenden - nur gesunde, ausgeruhte\nund verhältnismäßig junge Personen zwischen 18 und 44\nJahren (Durchschnittsalter 25/26 Jahre) herangezogen\nworden sind, die durch die Versuchssituation besonders\nmotiviert und keinerlei Überraschungen auf den ihnen\nbekannten Versuchsstrecken beim Fahren mit einfach zu\nhandhabenden Damenfahrrädern ausgesetzt waren (Blutalkohol 1984, 97, 108; vgl. auch Blutalkohol 1980, 298, 300).\nDie mangelnde Beherrschung des eigenen Fahrzeugs - hier\ndes Fahrrades (vgl. BGHSt 30, 251, 255) - steht damit\nbei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 %0 als gesichert\nfest.\n\nb) Die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit eines\nRadfahrers bedeutet auch eine erhebliche Gefährdung\nanderer Verkehrsteilnehmer. Dabei ist nicht nur zu\nberücksichtigen, daß nicht fahrsichere Radfahrer durch\nAnfahren von Personen oder Sachen Schäden verursachen\nkönnen. Von erheblich größerer Bedeutung ist in diesem\nZusammenhang, daß alkoholisierte Radfahrer wegen ihrer\nGleichgewichtsbeeinträchtigung durch plötzliche, unkontrollierte Lenkbewegungen andere, erheblich schneller\nfahrende Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern veranlassen können, die nicht nur für die ausweichenden,\nsondern vor allem auch für die entgegenkommenden Ver-\n\nkehrsteilnehmer in hohem Maße gefährlich sind.\n\n3. Zu dem Wert von 1,5 30 ist jedoch ein Sicherheits-\n\nzuschlag von 0,2 %0 hinzuzurechnen.\n\nIn seiner Entscheidung aus dem Jahre 1981 hat der\nSenat die Frage des Sicherheitszuschlages zwar nicht\nausdrücklich angesprochen (vgl. Mollenkott in NJW 1985,\n666, 667). Er hat aber die Fahrer führerscheinfreier\nFahrräder mit Hilfsmotor den anderen motorisierten\nKraftfahrern gleichgestellt, weil ihre Fahrtüchtigkeit\n\"wie eines jeden anderen Kraftfahrers bereits bei einer\nBlutalkoholkonzentration von 1,3 %o nicht mehr gewährleistet ist\" (BGHSt 30, 251, 254). Damit hat der Senat\n\nauch auf die Zusammensetzung des Grenzwertes von 1,3 %0\n\n(1,1 %§ 0 + 0,2 %0o Sicherheitszuschlag - vgl. BGHSt\n\n21, 157, 164 ff; 25, 360, 361/362) Bezug genommen.\n\nNach einer Auskunft des Bundesgesundkeitsamtes aus\n\ndem Jahre 1984 ist ein Sicherheitszuschlag in Größe\n\nder dreifachen Standardabweichung von Meßabweichungen,\ndie bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration\nvorhanden sind, auch weiterhin geboten: \"Die verbesserte\nAnalysentechnik führt auch heute nicht zu vernachlässigbar kleinen Meßabweichungen. Über die heutige Situation\ngeben z. B. die Ergebnisse der Ringversuche, die von\n\nder Deutschen Gesellschaft für Klinische Chemie auch\n\nfür BAK-Bestimmungen durchgeführt werden, eindeutigen\nAufschluß. Die Untersuchungen, die vom Bundesgesundheitsamt für eine Stellungnahme in Zusammenhang mit der Atemalkoholanalyse vorgenommen wurden (veröffentlicht als\nSoz-Ep-Bericht 8/1981), haben gezeigt, daß die Standardabweichung bei gleichzeitiger Anwendung der ADH-Methode\nund der Gaschromatographie bei routinemäßig durchgeführten\nBAK-Messungen im Bereich von + 0,05 bis + 0,07 g% liegen.\nAuch diese auf eigenen Erfahrungen beruhenden Ergebnisse\nsprechen eindeutig für die Beibehaltung eines Sicherheits-\n\nzuschlages in der gegenwärtig festgelegten Höhe.\"\n\n4. Danach ist der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) bei Radfahrern mit 1,7 30\n\nfestzusetzen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt,\n\nden Grenzwert mit 1,5 3%o zu bestimmen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-17/4-str-543-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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