{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-07-15_4_StR_301_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-07-15","aktenzeichen":"4 StR 301/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Garantenstellung des Leiters eines Ordnungsamtes\nim Hinblick auf den durch § 180 a Abs. 1 StGB geschützten\nPersonenkreis.","text_plain":"MD\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 §§ 13, 180 a Abs. 1\n\nZur Garantenstellung des Leiters eines Ordnungsamtes\nim Hinblick auf den durch § 180 a Abs. 1 StGB geschützten\nPersonenkreis.\n\nBGH, Beschl. v. 15. Juli 1986 - 4 StR 301/86 - LG Paderborn\n\nb\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 301/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmt Sch mb eus Pen FE, Geboren am\n@. EEE 1929 in Pop,\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nMO\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. > und 4 StPo\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn\nvom 24. Januar 1986, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Untreue\nsowie wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Förderung\nder Prostitution verurteilt wird\n(§§ 266, 332, 335, 180 a Abs. 1\nNr. 2, 8§ 27, 52, 53 StGB),\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n‚0\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit, wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution und wegen\nUntreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Monaten\nverurteilt. Sie hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des\nSchuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349\nAbs. 4 StPO). Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\na) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei\nwegen Untreue (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Januar 1969\n= 5 StR 644/68) sowie wegen Bestechlichkeit zu verurteilen,\nläßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt - entgegen dem\nVorbringen der Verteidigung - auch für den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution. Diesen Tatbestand hat der Angeklagte, wie die Strafkammer zu Recht angenommen hat, durch Unterlassen begangen (§ 13 StGB). Der\nTatrichter hat aber übersehen, daß die Straftaten der Bestechlichkeit und der Beihilfe zur Förderung der Prostitution in einem Teilakt im selben Augenblick verwirklicht worden sind und deshalb im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB)\nund nicht der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen.\n\naa) Der Angeklagte hat es unterlassen, als Leiter des\nOrdnungsanmtes der Stadt Po gegen den Inhaber des Club\nREEEB ordnungsrechtlich vorzugehen. In dem Betrieb wurde die\nProstitutionsausübung, wie der Angeklagte wußte, durch Maß-\n\nnahmen im Sinne des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB gefördert.\n\nEr hätte zur Abwendung der Gefahren, die dem durch § 180 a\nAbs. 1 Nr. 2 StGB geschützten Personenkreis, nämlich den\nin dem Betrieb tätigen Prostituierten (Laufhütte in LK,\n\n10. Aufl. vor § 174 StGB Rdn. 6; § 180 a StGB Rdn. 1),\ndrohten, Maßnahmen ergreifen müssen. Aufgrund seiner Stellung oblag ihm nämlich dienstlich die Ausführung und Überwachung der Einhaltung des Gaststättengesetzes. Die von ihm\ngeleitete Dienststelle war zuständig für die Erteilung von\nGaststättenerlaubnissen und deren Widerruf. Wegen dieses\nbesonderen Pflichtenkreises hatte der Angeklagte als Garant\nden Gefahren entgegenzutreten, die von der rechtswidrigen\nAusnützung der Gaststättenerlaubnis für die Allgemeinheit\nund für die durch die Rechtsordnung besonders geschützten\nBürger, hier die Prostituierten, ausgingen (Jescheck in LK,\n10. Aufl. § 13 StGB Rdn. 29; Stree in Schönke/Schröder\n\n22. Aufl. § 13 StGB Rdn. 52; Horn NIW 1981, 1,5 f; a. A.\nwohl Rudolphi in SK § 13 StGB Rdn. 54 b a.E.). Dadurch, daß\ner dieser Pflicht zuwider gehandelt und es unterlassen hat,\nihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu\ntreffen, hat er sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, an der Tat des Leiters des Prostitutionsbetriebes, der sich der Förderung der Prostitution schuldig gemacht hat, als Gehilfe beteiligt (vgl. BGHSt 8, 186, 189).\n\nbb) Der erste Akt des Unterlassens der Diensthandlung\nfällt zusammen mit dem Akt der Vorteilsannahme, deretwegen\ndas Landgericht den Angeklagten zutreffend wegen Bestechlichkeit verurteilt hat. Denn bereits mit der Vorteilsannahme hat\n\nPd\n\nder Angeklagte mit der Ausführung seines Entschlusses,\nkeine Maßnahmen gegen den Prostitutionsbetrieb einzuleiten, begonnen. Bestechlichkeit und Beihilfe zur Förderung\nder Prostitution durch Unterlassen stehen deshalb hier in\nTateinheit und nicht, wie vom Landgericht angenommen, in\nTatmehrheit zueinander. Die deshalb notwendige Änderung\ndes Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen, da\nauszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders, als\ngeschehen, hätte verteidigen können, wenn er auf die hier\nzugrunde zu legende rechtliche Bewertung hingewiesen worden\nwäre.\n\nb) Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder Einzelstrafen, die das Landgericht wegen Bestechlichkeit und wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution ausgesprochen hat. Damit ist auch die vom Tatrichter ausgesprochene Gesamtstrafe aufzuheben. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hebt der Senat auch die wegen\nUntreue ausgesprochene Einzelstrafe auf, weil sich die\nStrafkammer bei der Prüfung, ob hier die Verhängung einer\n- kurzen - Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter\noder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich ist,\nvon den Strafzumessungserwägungen für die Einzelstrafen\nhat leiten lassen, die der Senat aufgehoben hat.\n\nFür die neue Hauptverhandlung verweist der Senat auf\ndie neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 56 Abs. 2\nStGB a. F. (BGHSt 29, 370; BGH NStZ 1982, 114, 285; 1984,\n360, 361; StV 1981, 21; 1982, 570; 1983, 18; zuletzt BGH,\nBeschluß vom 3. April 1986 - 4 StR 151/86) und auf § 56 Abs. 2\n\nStGB in der Fassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes\nvom 13. April 1986 (BGB1 I S. 393).\n\nSoweit die Verurteilung wegen Beihilfe zur Förderung\nder Prostitution in Frage steht, wird die neu entscheidende Strafkammer § 28 Abs. 1 StGB zu beachten haben (Laufhütte\nin LK aa0 § 180 a StGB Rdn. 29).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-15/4-str-301-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-15/4-str-301-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.307937+00:00"}}