{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-07-15_4_StR_192_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-07-15","aktenzeichen":"4 StR 192/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße behält auch\ndann sein Vorfahrtrecht gegenüber kreuzenden oder\neinbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von\nzwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach\nS 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung frei-\n\"gegeben ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStVO 1970 SS 8, 2 Abs. 4 Satz 2\n\nEin Radfahrer auf der Vorfahrtstraße behält auch\ndann sein Vorfahrtrecht gegenüber kreuzenden oder\neinbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von\nzwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach\nS 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung frei-\n\"gegeben ist.\n\nBGH, Beschl. vom 15. Juli 1986 - 4 StR 192/86 -\n'AG Neustadt/Rbge.\nOLG Celle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 192/86 BESCHLUSS .\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnja F RE aus WR, seboren am\nai\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 15. Juli 1986\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\nSalger und die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal,\nLaufhütte, Goydke und Dr. Meyer-Goßner beschlossen:\n\nEin Radfahrer auf der Vorfahrtstraße behält auch\ndann sein Vorfahrtrecht gegenüber kreuzenden\noder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken\nvon zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht\nnach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist. |\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Angeklagte wollte am 18. März 1985 mit einem\nPkw aus der Marienstraße in WO nach rechts in\ndie mit: Zeichen 205 als vorfahrtberechtigt ausgewiesene Straße \"In den Ellern\" einbiegen, die auf beiden\nSeiten mit einem Radweg ausgestattet ist. Dabei übersah sie eine von rechts auf dem (linken) Radweg der\nVorfahrtstraße heranfahrende Radfahrerin, die die Ma-:\nrienstraße überqueren wollte. Dieser Radweg ist nicht\nnach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO durch Zeichen 237 für die\nGegenrichtung freigegeben. Die Fahrzeuge stießen zu-\n\nsammen, die Radfahrerin wurde verletzt.\n\nDer Jugendrichter hat die Angeklagte vom Vorwurf\nder fahrlässigen Körperverletzung mit der Begründung\nfreigesprochen, daß die Radfahrerin sich auf das Vorfahrtrecht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO) nicht berufen könne,\nweil der Radweg für ihre Fahrtrichtung nicht freigegeben\ngewesen sei. Einen möglichen Verstoß gegen § 1 Abs.\n2 StVO hat er im Urteil nicht erörtert. Das zur Entscheidung über die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft\nberufene Oberlandesgericht Celle hält im Anschluß an\nseine Rechtsprechung in VRS 68, 471 ebenfalls eine Vorfahrtverletzung nicht für gegeben, meint aber, die Angeklagte könne ihre allgemeine Sorgfaltspflicht nach\nS 1 Abs. 2 StVO verletzt haben. Es will das Urteil des\n‚Jugendrichters deshalb aufheben, die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung an ihn zurückverweisen\nund, da dies für die Strafzumessung bedeutsam sein könne,\nin seiner Entscheidung bestätigen, daß eine Vorfahrtverletzung nicht anzunehmen sei. An einer solchen Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Celle jedoch durch\nden Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg vom 13.\nFebruar 1984 - 2 Ss 13/84 OWi - gehindert, das in einem\ngleichliegenden Fall ein Vorfahrtrecht des Radfahrers\ngegenüber einem aus einer untergeordneten Straße einbie-\n\ngenden Verkehrsteilnehmer angenommen hat.\n\nDas Oberlandesgericht Celle hat die Sache deshalb\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n’b\n\n\"Hat ein Radfahrer auch dann gegenüber dem aus\nuntergeordneten Straßen einmündenden Verkehr\nVorfahrt, wenn er im Zuge einer Vorfahrtstraße\nden linken von zwei. vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach S 2 Abs. 4 Satz’ 2 StVO\n\nin der Gegenrichtung freigegeben ist?\"\nII.\n\nDie Vorlegung ist zulässig (§ 121 Abs. 2 GVG).\nFür das vorlegende Oberlandesgericht Celle ist die Vorfahrtfrage eine mitzuentscheidende Rechtsfrage, in der\nes von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg\nabweichen will (vgl. BGHSt 17, 205, 207 £; 24, 115,\n117). Die Rechtsfrage ist auch nicht etwa schon vom\nBundesgerichtshof abschließend entschieden (vgl. BGH‘\nGA 1982, 126). Das Urteil VI ZR 296/79 vom 6. Oktober\n1981 (NJW 1982, 334), auf das das vorlegende Gericht\nseine Rechtsauffassung unter anderem stützt, betrifft\ndie Vorfahrtfrage nur für den Fall, daß der Radweg einer\nEinbahnstraße in der gesperrten Richtung befahren wird,\n\nalso einen anderen Sachverhalt.\nIII.\n\nIn der Sache vertritt der Senat die Rechtsauffassung\ndes Oberlandesgerichts Hamburg (so auch AG Köln VRS\n70, 336): Ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße hat auch\n\ndann die Vorfahrt gegenüber den aus einer untergeordneten Straße kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO den\n\nin seiner Fahrtrichtung (durch Zeichen 237) nicht freigegebenen linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt.\nNur eine solche ‚Regelung entspricht dem im Straßenverkehr vorrangigen Sicherheitsbedürfnis, das insbesondere\nin Fragen der Vorfahrt klare und sichere Verkehrsregeln\nund deren strenge einfache Auslegung verlangt (vgl.\nBGHSt 20, 238, 240 f; BGH VRS 40, 328, 329; OLG Oldenburg VRS 37, 389). |\n\nl. Vorfahrt ist das Recht, den Straßenrayum einer\nKreuzung oder Einmündung vor allen anderen - ohne eine\nVorfahrtregelung gleichberechtigten - Fahrzeugen zu\nbenutzen. Dieses Recht erstreckt sich nach allgemeiner\nRechtsauffassung auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße (RGZ 167, 357, 360; BGH VRS 11, 171;\nBGHSt 20, 238, 240; BGH.VRS 40, 328), einschließlich\netwa vorhandener Radwege; (BGH NJW 1974, . 949, 951; OLG\nHamburg DAR 1963, 273; OLG Oldenburg VRS 37, 389, 390;\nJagusch/Hentschel, Sträßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 88\nStVO Rdn. 42; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl.\n\nBd. I § 8 StVO Rdn. 36, 39; Mühlhaus DAR 1969, 1). Somit\nwar hier nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO durch das Verkehrszeichen 205 eine klare und einfache Verkehrsrege-\n‚lung dahin getroffen worden, daß die Radfahrerin als\nBenutzerin der Vorfahrtstraße vorfahrtberechtigt und\n\ndie Angeklagte als aus. der untergeordneten Straße ein-\n\nbiegende Verkehrsteilnehmerin wartepflichtig war.\n\n’r\n\n2. Auf diese im Interesse der Verkehrssicherheit\nklare und einfache Verkehrsregelung (BGHSt 20, 238,\n240) ist es ohne Einfluß, daß die Radfahrerin den Radweg in ihrer Fahrtrichtung verkehrswidrig benutzt hat.\n\na) Nach allgemeiner Rechtsauffassung verliert der\nVorfahrtberechtigte die Vorfahrt nicht dadurch, daß er\nsich selbst verkehrswidrig verhält (BGHSt 20, 238, 241;\nBGH VersR 1966, 87; 1967, 883; OLG Bremen DAR 1970,\n\n97; OLG Stuttgart VRS 35, 217, 218; Cramer aa0 § 8 Stvo\nRdn. 116; Mühlhaus DAR 1969, 1 £), sei es, daß er gegen\ndas Rechtsfahrgebot verstößt und die linke Fahrbahnseite\nbenutzt (RGZ 167, 357, 360; BGH VRS 22, 134, 135), sei\nes, daß er sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Kreuzung oder Einmündung nähert (BGH VersR 1967, 883; OLG\nHamm VRS 30, 130; KG DAR 1976, 240, 241), daß er bei\n\nder Einfahrt in die untergeordnete Straße die Kurve\nschneidet (BGH VRS 4, 458; 10, 19; BGH DAR 1956, 12;\n\nOLG Düsseldorf VRS 31, 456, 458), das Blinken unterläßt\n(BGH VRS 30, 23, 26) oder beim Einbiegen nicht den vorgeschriebenen Radweg benutzt (OLG Oldenburg VRS 37, 389).\n\nb) Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für die\nverkehrswidrige Benutzung eines Radweges der Vorfahrtstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung etwas anderes gelten. soll. Die Bestimmung des § 2 Abs.\n\n4 Satz 2 StVO will ausschließlich den Gegen- und Überholverkehr auf dem Radweg schützen, nicht etwa den Querund Einbiegeverkehr (vgl. BGH VersR 1967, 157; 1975,\n\n37, 38; 1977, 36 und 524; OLG Frankfurt VersR 1978,\n\n187; OLG Hamm VersR 1978, 950; Jagusch/Hentschel aao\n\nS 2 StVO Rdn. 33). Für die vorschriftswidrige Benutzung\neines zur Vorfahrtstraße gehörenden Radweges eine Ausnahme von der allgemeinen Regel zu machen, daß die Vorfahrt auch bei einem sich verkehrswidrig verhaltenden\nVerkehrsteilnehmer bleibt, würde die Verkehrssicherheit\nunerträglich belasten. Jedenfalls der nicht ortskundige\nVerkehrsteilnehmer der untergeordneten Straße kann angesichts der in § 2 Abs.4 Satz 2 StVO eröffneten verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten nicht wissen, ob\n\nder auf dem Radweg von rechts herankommende Radfahrer\n\nim gegebenen Fall .vorschriftsmäßig oder vorschriftswi-\n\ndrig fährt (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. vom 13. Februar\n1984 - 2 SS 13/84 OWi -; AG Köln VRS 70, 336; Bouska\n\nDAR 1982, 108, 111). Diese Unsicherheit müßtesich gleichermaßen auf einen berechtigten wie auf einen nicht berechtig-.\nten Benutzer des Radweges nachteilig auswirken (zur\nUnfallhäufigkeit auf Radwegen vgl. auch PFUNDT, ALRUTZ,\nHÜLSEN, Radverkehrsanlagen, Empfehlungen der Beratungsstelle für Schadensverhütung Nr. 3, Köln 1982; ALRUTZ,\nHEINTÖRF , Zulässigkeit des Radverkehrs auf linksliegenden Radwegen, Mitteilungen der Beratungsstelle für\nSchadensverhütung Nr. 25, Köln 1983). Das kann nur vermieden werden, wenn an der klaren Regel, daß die Vorfahrt\nausnahmslos den Benutzern der Vorfahrtstraße Zusteht,\nauch gegenüber den Benutzern des Radweges festgehalten\n\nwird.\n\nc) Für die entgegenstehende Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts kann die Rechtslage bei Benutzung\neiner Einbahnstraße entgegen der zugelassenen Fahrtrich-\n\ntung nicht unterstützend herangezogen werden. Ist eine\n\n\\\n\nStraße in beiden Fahrtrichtungen oder, wie das bei\n\neiner Einbahnstraße der Fall ist, in der befahrenen\n\nRichtung, schlechthin für Jeden Fahrverkehr gesperrt,\n\nentfällt allerdings nach allgemeiner Rechtsauffassung\nein Vorfahrtrecht für den die gesperrte Straße benutzenden Verkehrsteilnehmer. Ein Recht zur Vorfahrt ist begrifflich ausgeschlossen, wenn es schon an einem Recht\nzum Befahren der gesamten Fahrbahn in einer oder in beiden Richtungen überhaupt mangelt. Eine Vorfahrtregelung\nzum Schutz von Verkehrsteilnehmern ist nur dort sinnvoll, wo Fahrzeuge zusammentreffen können; sie entfällt,\nwo das schlechthin nicht erlaubt ist (BGH NJW 1982,\n\n334; Ries DAR 1967, 179, 182; Mühlhaus DAR 1969, 1,\n\n3 und 1972, 29, 30; vgl. äuch OLG Frankfurt VersR 1982,\n554; OLG Hamburg VRS 47, 453; OLG Karlsruhe VRS 35,\n\n154; Hentschel NJW 1983, 1642, 1644; Jagusch/Hentschel\naa0 § 8 Stvo Rdn. 30; Krumme, Das Verhalten beim Abbiegen und die Vorfahrt, Kraftverkehrsrecht von A - Z Erläuterung 1 Bl. 5; Mühlhaus/Janiszewski, StVO 9. Aufl.\n\nS 8 Anm. 8 b). Die Verkehrslage für einen Fahrzeugführer,\n\nder sich einer Einbahnstraße und damit deutlich erkenn-\n\nbar einer für jeden Fahrverkehr in der gesperrten Richtung\n\nnicht zugelassenen Straßenfläche nähert, ist aber nicht\n\nvergleichbar mit der Lage, in der sich ein Verkehrsteilnehmer befindet, der auf eine für beide Fahrtrichtungen\n\nfreigegebene Vorfahrtstraße zufährt. Hier muß der Fahr-\n\nzeugführer auf den Verkehr in und aus beiden Fahrtrich-\n\ntungen achten. Für ihn stellt sich die Verkehrslage\n\nähnlich dar wie für einen Wartepflichtigen, der sich\n\n7.\n\neiner allgemein dem Verkehr gewidmeten und nur für bestimmte Verkehrsteilnehmer gesperrten Vorfahrtstraße.\nnähert. Er kann in der Regel nicht beurteilen, ob dieser Verkehrsteilnehmer die Vorfahrtstraße erlaubteroder verbotenerweise benutzt (vgl. Jagusch/Hentschel,\n\naaO § 8 StVO Rän. 52, 53). Um die höchstmögliche\nVerkehrssicherheit als das Ziel jeglicher Vorfahrtregelung zu erreichen, hat die höchstrichterliche Rechtspre-\n. chung deshalb unter anderem als vorfahrtberechtigt behandelt den Nichtanlieger, der eine nur für den Anliegerverkehr freigegebene Straße (OLG Braunschweig Nds Rpfl\n1964, 142; OLG Celle VersR. 1973, 257; vgl. auch BGH. _\nNJW 1982, 334), den Lkw-Fahrer, der eine für den Lkw-Verkehr gesperrte Straße. (OLG Karlsruhe VRS 7, 436), den\nVerkehrsteilnehmer, der eine für den Durchgangsverkehr\ngesperrte Straße zur Durchfahrt (RGSt 74, 155), sowie\n.den, der eine nur für landwirtschaftliche (OLG Düsseldorf\nVRS 31, 456), forsteigene (OLG München VersR 1959, 215)\noder nur für Baufahrzeuge (BGH VRS 24, 175) freigegebene Straße, ohne solche Voraussetzungen zu erfüllen,\nbenutzt hat.\n\n3. Der Senat hat deshalb die Vorlegungsfrage wie\nfolgt entschieden:\n\nEin Radfahrer auf der Vorfahrtstraße behält auch\ndann sein Vorfahrtrecht gegenüber kreuzenden oder\neinbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von\nzwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach\nS 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung\n\nfreigegeben ist.\n\n- 10 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner\n\nEL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-15/4-str-192-86","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-15/4-str-192-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.287366+00:00"}}