{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-07-08_4_StR_314_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-07-08","aktenzeichen":"4 StR 314/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 314/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nREN u au: CB, dort geboren\nem. m 1950,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nl. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\nder großen Strafkammer des Landgerichts\nEssen vom 9. Januar 1986 in den vorigen\n\nStand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\n\nder Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil im Urteilsausspruch\n\nwie folgt ergänzt:\n\nIm übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ‚verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen\ndiesen Schuld- und Strafausspruch richtet. Sie führt aber\nzur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs von weiteren ihm in der Anklage zur Last gelegten\nVorwürfen ($S 349 Abs. 4 StPO).\n\nIn der unverändert zugelassenen Anklage vom 26. November 1985 war dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit\nvon 1980 bis zum 20. Februar 1985 die am 16. Mai 1965 geborene Iris NEM fortgesetzt vergewaltigt und sexuell\ngenötigt zu haben. Dies hält das Landgericht nicht für\nerwiesen. Es hat den Angeklagten lediglich wegen einer\neinzelnen, nicht fortgesetzten Tat, einer nach dem 16. Geburtstag von Iris N@MEB pegangenen Vergewaltigung, verurteilt. Die Strafkammer hätte den Angeklagten deshalb von\n\nden sonstigen Teilakten der ihm vorgeworfenen fortgesetzten Handlung freisprechen müssen (BGH NJW 1984, 501).\nDiesen Teilfreispruch hat der Senat nachgeholt.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-08/4-str-314-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-08/4-str-314-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.090126+00:00"}}