{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-07-03_4_StR_287_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-07-03","aktenzeichen":"4 StR 287/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 287/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDierk Sch E aus EEE, dort geboren am\nW. EB 1960, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwım\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juli 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE\n\nals Verteidiger\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n5. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt ist, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt zu vollziehen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\nSie hat außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel\nzu vollziehen ist. Die lediglich im Rechtsfolgenausspruch ausgeführte, insoweit auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch keinen Erfolg. Auch die Anordnung, daß der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzu-\n\nbringen ist, hält rechtlicher Prüfung stand. Dagegen kann die\n\nvon der Verteidigung in erster Linie angegriffene Anordnung,\ndaß die Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist, nicht\nbestehenbleiben.\n\nl. Nach S 67 Abs. ] StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt grundsätzlich vor der Strafe\nvollzogen. Eine Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung ist\ngemäß § 67 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn der Zweck der Maßregel\ndadurch leichter erreicht werden kann. In der vom Landgericht\nangewandten bis zum 30. April 1986 geltenden Fassung der genannten Vorschrift war vorgesehen, daß in diesen Fällen die\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen war. Die durch das\n23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl I 393)\nmit Wirkung vom 1. Mai 1986 neugefaßte Vorschrift ermöglicht es\nnunmehr auch, einen Teil der Strafe, also nicht die gesamte\nStrafe, vor der Maßregel zu vollziehen.\n\n2. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 67 Abs. 2 StGB a.F. nicht ausreichend begründet,\n\na) Die Anordnung der Vorwegvollziehung der Strafe nach\ndieser Vorschrift war, wie der Bundesgerichtshof in ständiger\nRechtsprechung ausgeführt hat (BGH NStZ 1985, 571; StV 1986,\n154), nur möglich, wenn sie bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art\nder notwendigen Behandlung, als sinnvolle Vorstufe der Vollziehung der Maßregel für deren Zweck erforderlich war. Dies\nsetzte bei einer langen Freiheitsstrafe in der Regel entweder\ndie Erwartung voraus, daß es im Laufe der Vollstreckung zu\neinem Wechsel der Vollzugsart kommen würde (BGHSt 33, 285),\n\noder erforderte die Feststellung, es sei für den Maßregelvollzug notwendig, daß er der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehe (BGH NStZ 1986, 140).\n\nb) Auf diesen letztgenannten Grund hat das Landgericht\nseine Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, gestützt. Es führt aus, vom Standpunkt der Rehabilitation aus\n\"sollte gerade bei der Persönlichkeit dieses Angeklagten der\nEntlassung in die Freiheit eine Entziehungskur unmittelbar\nvorausgehen\" (UA 16). Ausreichende Gründe dafür hat die Strafkammer aber nicht dargelegt. Sie weist lediglich darauf hin,\ndaß der Angeklagte für eine Therapie noch nicht ausreichend\nmotiviert sei, und fügt hinzu, daß sich dies \"im Laufe des\nStrafvollzuges ändern dürfte\" (UA 17). Das Wort \"dürfte\"\nspricht dafür, daß die mit ihm umschriebene Annahme auf Vermutungen und nicht auf der Überzeugung der Strafkammer beruht.\nDavon abgesehen besagt die Erwägung nicht, daß eine Therapiebereitschaft nur bei einem Vorwegvollzug der Strafe zu erreichen\nsei. Dies wäre eine reine Hypothese (vgl. Steller Sozialtherapie\nstatt Strafvollzug, 1977, S. 65, 87 £f). Die Anwendung des $S 67\nAbs. 2 StGB setzt aber voraus, daß das Ziel des Maßregelvollzuges bei einem Normalvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB nicht mit\ngleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann; die Umkehr\nder Reihenfolge der Vollstreckung muß im Einzelfall vielmehr\nbessere Aussichten einer Heilung des Täters versprechen (BGH\nNStz 1985, 571). An dieser Feststellung fehlt es. Deshalb kann,\nworauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, die\nAnordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist,\nnicht bestehenbleiben.\n\n3. Der Senat sieht sich aber nicht in der Lage, dem Antrag\ndes Generalbundesanwaltes entsprechend in der Sache selbst zu\nentscheiden, also auszusprechen, daß die Anordnung der Vorwegvollziehung der Strafe entfällt. Die am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Änderung des § 67 Abs. 2 StGB gilt gemäß § 2 Abs. 6\nStGB, § 354 a StPO auch für das anhängige Verfahren (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1986 - 1 StR 226/86). Mit ihr hat sich der\nTatrichter noch nicht auseinandersetzen können. Ihre Anwendbarkeit ist nicht von vornherein auszuschließen. Zwar hält die Neuregelung \"an der Forderung des geltenden Rechts fest, daß eine\nentsprechende Entscheidung nur im Rehabilitationsinteresse\" des\nTäters ergehen darf, wie in der Begründung des Entwurfs der\nBundesregierung, auf den sie zurückgeht, ausgeführt ist\n(BT-Drucks. 10/2720 S. 13). Sie ist aber gerade auf Fälle wie\nden vorliegenden, in dem neben der Maßregel langfristige Freiheitsstrafen verhängt worden sind, zugeschnitten, und will nachträgliche Entscheidungen nach $S 67 Abs. 3 StGB dort entbehrlich\nmachen, wo von vornherein deutlich ist, daß \"ein Vorwegvollzug\neines Teils der Strafe im Rehabilitationsinteresse\" des Täters\nliegt (BT-Drucks. aaO).\n\nDeshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit bestimmt ist, daß die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu\n\nvollziehen ist. Insoweit ist die Sache an das Landgericht zu-\n\nrückzuverweisen. Dies wird bei seiner Prüfung, ob die Vorwegvollziehung eines Teils der Strafe geboten ist, auch § 67 Abs. 4\nund 5 StGB n.F. zu berücksichtigen haben.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-03/4-str-287-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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