{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-07-03_4_StR_258_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-07-03","aktenzeichen":"4 StR 258/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n4 StR 258/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTorsten Alfred DB EEE zus Ta,\ndort geboren am WB. EEE 1964, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juli 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt > dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 5. März 1986 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten insoweit entstandenen notwendigen\n\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer\nJugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft\nrügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen war der damals zwanzig\nJahre und fünf Monate alte Angeklagte am Tatabend darüber\nverärgert, daß sich seine Lebensgefährtin bei einer befreundeten Familie aufhielt. Für ihren gemeinsamen drei\nMonate alten Sohn Torsten David, der an einer fiebrigen\nErkältung litt, hatte sie ein Fläschchen mit Babynahrung\nbereitgestellt. Damit versuchte der Angeklagte mehrfach,\njedoch vergeblich, das schreiende Kleinkind zu beruhigen.\nSchließlich nahm er den Säugling aus seinem Bett, trug\nihn ins Wohnzimmer und hielt ihn auf dem Arm. Über das\n\nfortdauernde Schreien \"geriet (er) in Zorn\" und \"schmiß\"\ndeshalb Torsten David \"wütend\"! auf ein in unmittelbarer\nNähe stehendes Sofa. Von dort fiel das Kind auf den\nTeppichboden und schrie \"nunmehr erst recht\". Jetzt\n\ntrat der Angeklagte, der keine Schuhe trug, mindestens\nzweimal \"mit großer Wucht\" nach dem am Boden liegenden\nSäugling. Durch einen der Tritte, den er \"nach Art\n\neines Fußballers\" ausführte, wurden die Rippen vier bis\nneun aus dem Gelenkverband zur Wirbelsäule links herausgesprengt. Ein weiterer Tritt traf \"mit großer Wucht von\noben auf den Kopf des ohne Ausweichmöglichkeit am Boden\nliegenden Kindes\". Dadurch wurde der noch weiche Schädel\nim Schläfenbereich beidseitig eingedrückt und gesprengt;\nes entstand eine komplizierte Eierschalenfraktur. Torsten\nDavid sah jedoch äußerlich unverletzt aus. Derart zur\nRuhe gebracht nahm ihn der Angeklagte nach einiger Zeit\nauf und legte ihn neben sich auf das Sofa. Wenige Stunden\nspäter brachte er seinen Sohn mit akuter Atemnot ins\nKrankenhaus, nachdem eine Mund-zu-Mund-Beatmung erfolglos geblieben war. Zur Erklärung des Atemnotstandes verwies er auf dessen fiebrige Erkältung. Torsten David verstarb trotz sofort eingeleiteter Intensivmaßnahmen kurz\ndarauf; todesursächlich war das schwere Schädeltrauma.\nDie Jugendkamner hat einen Tötungswillen des Angeklagten,\nden dieser in Abrede stellt, für nicht nachweisbar erachtet.\n\n2. Die dagegen gerichtete Revision wendet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch\nallein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich\neine Überzeugung von den äußeren und inneren Tatumständen\nzu verschaffen. Kann er vorhandene, wenn auch nur geringe\n\nZweifel nicht überwinden, muß er nach dem Grundsatz\n\nin dubio pro reo die dem Angeklagten günstigeren Tatsachen der Verurteilung zugrunde legen (Hürxthal in\n\nKK § 261 StPO Ränrn. 56, 58). Das Revisionsgericht hat\neine solche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Es\nkann sie nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen,\ninsbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich\nwidersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze\noder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter\nüberspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung\nerforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. BGH NStZ 1982,\n478, 479; 1983, 277, 278; 1984, 180 m. w. Nachw.).\n\na) Solche Rechtsfehler sind dem angefochtenen Urteil\nnicht zu entnehmen. Die Beweiswürdigung ist, entgegen\nder Auffassung der Revision, weder lückenhaft noch enthält sie Verstöße gegen \"allgemein anerkannte und ausnahmslos gültige\" Erfahrungssätze. Zu Unrecht meint die\nRevision, es sei zu besorgen, die Jugendkammer habe bei\nihrer Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes die Feststellung unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte\nden ohne Ausweichmöglichkeit am Boden liegenden Säugling\n\"mit großer Wucht von oben auf den Kopf\" getreten hat.\n\nb) Der Tatrichter hat die Gefährlichkeit dieser vom\nAngeklagten ausgeführten Gewalthandlung für einen möglichen\nTötungserfolg nicht verkannt, ihr sogar einen Hinweis auf\neinen direkten Tötungswillen des Angeklagten entnommen.\nBedingt vorsätzliches Handeln setzt jedoch voraus, daß\nder Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als\n\nmöglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt\n(BGH NStZ 1981, 22, 23). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, daß der Täter auch nit\n\nder Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne,\nrechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln\nbeginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend\n\nin Kauf nimmt (BGH VRS 63, 119; BGH, Urteil vom\n\n30. August 1983 - 1 StR 159/83.) Das muß jedoch nicht\nimmer so sein. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt\ndarauf hingewiesen, daß die Frage, ob bedingter Vorsatz\nvorliegt, sorgfältiger Prüfung bedarf (vgl. BGH NJW 1985,\n2L28 m. w. Nachw.). Daß eine Handlung generell geeignet\nist, tödliche Verletzungen herbeizuführen, macht eine\nsolche Prüfung nicht entbehrlich (BGH NJW 1983, 2268\n\nm. w. Nachw.). Einen allgemeinen Erfahrungssatz (vgl. BGHSt 31, 86, 89) des Inhalts, daß derjenige,\nder in der vom Landgericht festgestellten Weise \"mehrfach und mit großer Wucht nach einem dreimonatigen Kleinkind tritt und dabei einen Tritt mit großer Wucht von\noben auf den Kopf des Kindes ausführt, ... angesichts der\nihm bekannten massiven Gewalteinwirkung und des noch zarten\nKnochenbaus des Kindes zwangsläufig mit der Todesfolge\nseines Tuns rechnen und diese zumindest auch billigend in\nKauf nehmen\" müsse, gibt es - entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführerin - nicht.\n\nc) Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen\nvermocht, daß der Angeklagte \"überhaupt mit der Möglichkeit rechnete, das Kind könne durch seine Tritte zu Tode\nkommen\". Es sei nicht auszuschließen, \"daß der Angeklagte\ndas Kind nur zur Ruhe bringen wollte, ohne sich über die\nmöglichen Folgen seines Tuns Gedanken zu machen\" (UA 7).\n\nDiese Schlußfolgerung ist im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist nämlich nicht gehindert,\nan sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen\naus bestimmten Tatsachen zu ziehen; ebensowenig kann ihm\nvorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er\nzu einer bestimmten Überzeugung kommen muß (BGH NStz 1983,\n277, 278). Daß die Jugendkammer hier den durch das andauernde Schreien seines Sohnes verursachten Geftühlsausbruch des Angeklagten (Zorn, Wut) für so heftig angesehen hat, daß dieser im Augenblick seines aggressiven\nVerhaltens zu vernünftigen Überlegungen und Einsichten\nnicht in der Lage gewesen ist, ist eine Wertung des Tatrichters, die dieser zu verantworten und das Revisionsgericht hinzunehnen hat.\n\n3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher\nÜberprüfung stand.\n\nDer Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender im\nSinne des § 1 Abs. 2 JGG. Das Landgericht hat ihn einem\nJugendlichen gleichgestellt und Jugendstrafe verhängt.\n\nEs ist - sachverständig beraten - von einer altersgemäßen\nsittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten bei\nQurchschnittlicher Intelligenz ausgegangen (UA 8) und hat\ndamit die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG verneint. Nicht auszuschließen vermochte es jedoch, daß es\nsich bei der abgeurteilten Straftat um eine Jugendverfehlung des Angeklagten im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JCG\nhandelt, und hat daher zu Gunsten des Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet.\n\na) Die von der Revision vermißte Befragung des\nvon der Jugendkammer angehörten Sachverständigen \"zur\nFrage einer Jugendverfehlung\" könnte allenfalls Gegenstand einer Verfahrensrüge sein, mit welcher die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO beanstandet wird. Eine\nsolche Verfahrensrüge ist jedoch nicht erhoben worden.\nDas Vorbringen der Revision entspricht auch nicht der\nForm des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie wäre im übrigen\nauch zum Scheitern verurteilt, weil sie auf eine Rekonstruktion eines Teiles der Beweisaufnahme abzielte\n(vgl. Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 46).\n\nb) Unter Jugendverfehlungen sind in erster Linie\nTaten zu verstehen, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen, jedoch können auch lediglich die Beweggründe\nder Tat und ihre Veranlassung diese als eine Jugendverfehlung kennzeichnen (BGH NJW 1954, 1775; GA bei Herlan\n1955, 364). Grundsätzlich kann jede Straftat eine Jugendverfehlung sein (BGH bei Herlan, GA 1956, 347); das gilt\nselbst für schwere Gewaltakte (Brunner, 7. Aufl. § 105 JCG\nRdn. 145 Eisenberg, 2. Aufl. § 105 JGG Rdn. 35 - jeweils\nm. w. Nachw.). Ob eine Straftat als Jugendverfehlung zu\nbeurteilen ist, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem\nTatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (Dallinger/Lackner, 2. Aufl. § 105 JGG Ran. 37).\nIm Zweifel ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGH bei Böhm\nNStZ 1983, 451). Für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit,\nBesonnenheit und Hemmungsvermögen (BayObLG StV 1981, 527).\nEs ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Jugendkammer\nzugunsten des Angeklagten die fehlende Beherrschung und\n\nUnterdrückung seines Zornes und seiner Wut in der\nTatsituation als eine einem Jugendlichen typische\nVerhaltensweise gewertet hat.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-03/4-str-258-86","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-03/4-str-258-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.944887+00:00"}}