{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-07-03_4_StR_199_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-07-03","aktenzeichen":"4 StR 199/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 199/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred Johann Bernhard EB Eee aus St. Ic,\ngeboren am ee in He - FE, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Juli 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt: in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\n’\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n29. November 1985 im Strafausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Strafausspruchs\nErfolg. Der Schuldspruch hält dagegen rechtlicher Überprü-\n\nfung stand; insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hielt sich der Angeklagte am 28. September 1984 in einem Selbstbedienungsladen auf. Er packte Rinderfilet, zwei Päckchen Schinken,\nTomatenmark, Mayonnaise und Cornichons im Gesamtwert von\n29.82 DM in seine mitgeführte Einkaufstasche und ging an\nder Kasse vorbei, ohne die Waren zu bezahlen. Unmittelbar hinter der Kassenzone wurde er vom Personal gestellt,\n\ndas ihn beobachtet hatte.\n\nAm 23. Oktober 1984 drang er in alkoholisierten\nZustand in ein Schuhgeschäft ein, nachdem er zuvor den\nSchloßzylinder an der Eingangstür abgedreht hatte, durchsuchte die Räumlichkeiten und steckte einen Bargeldbetrag\nvon 99.-- DM ein. Die von einem Beobachter des Vorfalls\nherbeigerufene Polizei verfolgte den Angeklagten und nahm\n\nihn in unmittelbarer Nähe des Tatorts fest.\n\n1, In beiden Fällen war die Wegnahme der Diebesbeuste vollendet.\n\nDie Rechtsprechung sieht die zur Vollendung des\nDiebstahls führende Wegnahme dann als vollzogen an, wenn\nfremder Gewahrsam gebrochen und never Gewahrsam begründet ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen\nSachherrschaft (vgl. BGHSt 16, 271, 273 ff) ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart\nerlangt, daß er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt\n23, 254, 255).\n\nNamentlich bei Geldscheinen, Münzen und ähnlich\nhandlichen Gegenständen wird regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten als Wegnahmehandlung genügen (vgl. BGH\nGA 1969, 91). Bei anderen Sachen geringen Umfangs ist die\n- Wegnahme in aller Regel jedenfalls dann vollzogen, wenn\nder Täter diese in seine Kleidung oder in eine mitgeführte Tasche steckt (vgl. B6GHSt 16, 271, 274; BGH, Beschluß\nvom 15. Oktober 1981 - 4 StR 538/81). Damit hat er nach\nder Verkehrsauffassung die Sachherrschaft des bisherigen\nGewahrsamsinhabers aufgehoben und ein eigenes, dessen\n\nfreie Verfügungsgewalt ausschließendes, tatsächliches\n\nSachherrschaftsverhältnis hergestellt. Daran ändert auch\neine etwaige Beobachtung nichts. Weder ist Diebstahl eine\n\"heimliche\" Tat (BGHSt 16, 271, 274), noch setzt die Vollziehung des Gewahrsamswechsels voraus, daß der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt (R6GSt 52, 75,\n76; BGHSt 26, 24, 25/26 m. w. Nachw.).\n\nBesondere tatsächliche Umstände, die hier eine andere\nBeurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die\nBeute hat weder nach ihrem Umfang (vgl.B6H, Beschluß vom\n4. Mai 1984 - 2 StR 133/84, StV 1984, 376), noch nach ihrer\nGröße (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 538/81)\noder ihrem Gewicht (vgl. BGH NStZ 1981, 435, 436) Besonderheiten aufgewiesen, die einen alsbaldigen ungehinderten Abtransport auch nur erschwert hätten. Daß dem Angeklagten\neine sogenannte Diebesfalle gestellt worden wäre (vgl.\nBGHSt 4, 199, 200), ist auszuschließen. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte von vornherein keine\nMöglichkeit gehabt hätte, mit der Beute zu entkommen (vgl.\nBGH StV 1985, 323); vielmehr hatte der Angeklagte die Kassenzone und im zweiten Fall das Schuhgeschäft bereits ver-\n\nlassen, als er gestellt wurde.\n\n2. Das Urteil kann jedoch im Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen - ein Jahr Freiheitsentzug für den\nam 28. September 1984, sowie ein Jahr sechs Monate Freiheitsentzug für den am 23. Oktober 1984 (nicht 23. Februar 1984, UA 11) begangenen Diebstahl - und damit auch\n\nim Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht berücksichtigt, daß \"beide Taten unter den strafschärfenden\nVoraussetzungen des Rückfalls begangen, 8§ 48 St6B\" worden sind\n\n(VA 10).\n\n-6 -\n\n§ 48 StGB ist durch Art. 1 Nr. 1 des am 1. Mai 1986\nin Kraft getretenen 23. Strafrechtsänderungsgesetzes\n(BGBl I S. 393) aufgehoben worden. Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 354 a StPO vom Revisionsgericht zu be-\n\nrücksichtigen.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß die\nStrafkammer bei Beachtung des jetzt maßgeblichen Straf-\n\nrahmens auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\ndarauf hin, daß die Ausführungen zur vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 23. Oktober 1984\nnicht frei von Rechtsfehlern sind. Bei einem BAK-Wert von\n\"stwa 2,3 %0\" (UA 10) liegt nach medizinisch gesicherter\nErfahrung in der Regel eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit nahe (vgl. BGH VRS 69, 432, 433; BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - 4 StR 27/86). Zu ihrer Verneinung genügen die angeführten Gründe nicht. Der Senat\nhat immer wieder betont, daß gerade erfahrene, alkoholgewohnte Täter sich meist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr\nHemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH VRS 69, 432: Nr. 178). Ebensowenig kann\naus dem Verhalten des Angeklagten bei der Festnahme ein\nRückschluß auf sein uneingeschränktes Hemmungsvermögen\nzum Tatzeitpunkt gezogen werden, weil insoweit ein Ernüchterungseffekt eingetreten sein kann (BGH VRS 69, 432,\n433). Die \"klare Orientierung\" und das \"volle Erfassen der\nSachlage\" weisen schließlich auf eine intakte Verstandestätigkeit hin, haben jedoch keinen Aussagewert für die Verneinung einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsver-\n\nmögens zu Lasten des Angeklagten.\n\nSollte das Landgericht aufgrund der neuen Beweisaufnahme zur Straffrage im zweiten Fall eine erhebliche\nBeeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur\nTatzeit feststellen oder nicht ausschließen können, wird\nzu prüfen sein, inwieweit der Angeklagte im Zeitpunkt\ndes Tatentschlusses - der bisher noch nicht genau bestimmt worden ist - bereits unter dem Einfluß von Alkohol gestanden hat. Hätte er nämlich durch die Verabredung und Planung der später ausgeführten Straftat in uneingeschränkt schuldfähigem Zustand die entscheidende\nUrsache für die Ausführung der Tat gesetzt, wäre eine\nEinschränkung seiner Verantwortlichkeit zur Tatzeit nach\nden Grundsätzen der actio libera in causa ohne Bedeutung\n(vgl. BGHSt 21, 381, 382; Spendel in LK, 10. Aufl. 8 323 a\nStGB Rdn. 21 Ef).\n\nFür den Fall, daß die Strafkammer eine vorverlagerte Schuld nicht nachweisen kann und von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholeinflusses auszugehen hat, kann im\nHinblick auf die mitgeteilten Vorverurteilungen die Strafmilderung gemäß 88 21, 49 StGB gegebenenfalls versagt\nwerden, wenn der Angeklagte, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt hat, dazu neigt, nach AlkoholgenußB Straftaten zu\nbegehen, und wenn er sich dieser Neigung bewußt gewesen\nist oder doch hätte bewußt sein können (BGH MDR 1985,\n\n947; BGH NStZ 1986, 114, 115; BGH, Urteil vom 6. März\n19386 - 4 StR 48/86, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-03/4-str-199-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-03/4-str-199-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.921968+00:00"}}