{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-07-03_4_StR_182_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-07-03","aktenzeichen":"4 StR 182/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 182/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Helga Bü EB „aus ME, Zeboren am\nww. EB 1955 in Gen,\n\n2. Jürgen Hubert BB aus Cam\" GE,\ngeboren au. Em 1943 in wu,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juli 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\nLaufhütte\n\nDr. Jähnke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEEEEED,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nWW\n\nI.\n\nII.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft,\nsowie der Angeklagten Ba und Bis\ngegen das Urteil des Landgerichts Münster\nvom 4. Oktober 1985 werden verworfen; die\nRevision der Angeklagten Bü mit der\nMaßgabe, daß der Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung entfällt.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die Kosten der\nRevision der Staatsanwaltschaft und die\ninsoweit den Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Angeklagten BüÜ@EB wird das vorbezeichnete\nUrteil insoweit aufgehoben, als ihr darin\nkeine Entschädigung für die den Zeitraum\nvon sechs Monaten übersteigende Untersuchungshaft gewährt worden ist; insofern\nist die Angeklagte BU für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.\n\nDie weiter gehende Beschwerde wird verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen\ndie Angeklagte Bü@WB und die Staatskasse\n\nJe zur Hälfte; der Staatskasse wird\nauch die Hälfte der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen\nHehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Es:hat\nfestgestellt, daß die Angeklagte Bü von dem wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilten Georg Pe, der bei seiner Arbeitsstelle, der Westdeutschen Genossenschaftszentralbank in Me, Geldscheine ausländischer Währungen\nim Gesamtwert von 1.140.677,85 DM entwendet hatte, aus der\nDiebesbeute 10.000 holländische Gulden, der Angeklagte BB\n10.000 DM in ausländischer Währung in Kenntnis der strafbaren Herkunft des Geldes erhalten hätten.\n\nDemgegenüber wurde den Angeklagten in der zugelassenen\nAnklage folgendes zur Last gelegt:\n\n\"Einen nicht genau feststellbaren Betrag, möglicherweise in Höhe von 90.000,-- bis 100.000,-- DM, händigte der\nZeuge dem Angeschuldigten Jürgen BB ... zur Begleichung\nvon Barschulden aus. Einen Betrag in Höhe von 790.000,-- DM\nerhielt die Angeschuldigte BÜ@WP, die dieses Geld für Pe,\nder damit rechnete, inhaftiert zu werden, verwalten sollte.\n\nDie Angeschuldigte Bü gab das Geld an den Angeschuldigten Be weiter, der es sicher anlegte. Weder die\nAngeschuldigte Bü noch der Angeschuldigte BEE hatten\ndie Absicht, das Geld an den Zeugen PB zurückzugeben!\"\n(Bl. 585/586 der Akten).\n\nDies hat das Landgericht \"mit einer zur Verurteilung\nausreichenden Sicherheit nicht feststellen\" können (UA 42).\n\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision\neine Verurteilung der Angeklagten im Sinne der Anklage und\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die\nAngeklagte Bü beanstandet mit ihrer Revision das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde; außerdem hat sie gegen die (fehlerhaft nur in den Urteilsgründen, nicht im Urteilsspruch enthaltene) Versagung einer Entschädigung für\ndie erlittene Untersuchungshaft sofortige Beschwerde eingelegt. Der Angeklagte Be rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Verfahrensbeschwerden:\na) Die Rüge, das Landgericht habe dem Zeugen Rolf-\n\nRüdiger WeB zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht\nnach § 55 StPO zugebilligt, ist unbegründet. Das Landgericht\n\nhat von der Anordnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten Erzwingungshaft deshalb abgesehen, \"weil dem\nZeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht auf die Frage zusteht (§ 55 StPO). Bei Beantwortung der Frage ist nicht\nauszuschließen, daß sich der Zeuge der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung gemäß §§ 145 d, 164 StGB aussetzen würde\"\n(Bl. 672 Rs. d. A.). Diesem Beschluß war nach Darstellung\nder Beschwerdeführerin und der dienstlichen Äußerung des\nSitzungsstaatsanwaltes lediglich eine Erörterung der Verfahrensbeteiligten vorausgegangen, ob der Zeuge sich bei\nwahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage einer strafbaren\nHandlung nach § 201 StGB bezichtigen müsse, von 88 145 d,\n164 StGB sei zuvor keine Rede gewesen.\n\nOb die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung\nbesteht, unterliegt der tatsächlichen Beurteilung durch\nden Tatrichter (BGHSt 10, 104, 105). Die von diesem getroffene Entscheidung bindet das Revisionsgericht; auch\neine unzutreffende Beurteilung der Verfolgungsgefahr in\ntatsächlicher Hinsicht ist daher als tatrichterliche Ermessensentscheidung der Revision nicht zugänglich (vgl.\nPelchen in KK, § 55 StPO Rdnr. 13 und 21 m.weit.Nachw.).\nDas Revisionsgericht hat die Entscheidung nur rechtlich\nnachzuprüfen (BGHSt 10, 104, 105), kann also nur dann eingreifen, wenn eine Strafverfolgung gegen den Zeugen zweifellos ausgeschlossen ist (BGHSt 9, 34, 35 m.weit.Nachw.).\n\nWenn der Zeuge Web jedoch bei seiner Vernehmung\ndurch den Staatsanwalt EB am 27. Februar 1985 die Unwahrheit bekundet hatte, so kam eine Bestrafung nach\n§ 145 d StGB oder § 164 StGB in Betracht. Eine Strafver-\n\n- 7-\n\nfolgung wegen der von dem Landgericht angeführten Bestim-Mungen war damit nicht zweifellos ausgeschlossen. Daher\nkann der Beschluß des Landgerichts in rechtlicher Hinsicht\nnicht beanstandet werden.\n\nb) Auch die Rüge, in der Hauptverhandlung sei eine\nEntscheidung über die Vereidigung des Zeugen Rolf-Rüdiger\nWe nicht getroffen worden, hat keinen Erfolg. Zwar\nenthält das Protokoll der Hauptverhandlung in der Tat hierzu keine Feststellungen, so daß gemäß § 274 StPO davon auszugehen ist, daß der Zeuge nicht vereidigt worden ist\n(Pelchen in KK, § 59 StPO Ränr. 13, 16). Das Landgericht\nhat der Aussage des Zeugen jedoch keine Bedeutung beigemessen, vielmehr ausgeführt: \"Auch die Aussage des Zeugen\nRolf-Rüdiger Weg» gibt zur Bestätigung der Anklage\nnichts her\" (UA 47). Es spricht nichts dafür, daß das\nLandgericht bei einer eidlichen Bekräftigung der Aussage\nzu einer anderen Bewertung gelangt wäre (vgl. BGH NStz\n1985, 182; BGH, Urteile vom 2. Dezember 1985 2 StR 848/84 -\nund vom 20. Februar 1986 - 4 StR 709/85).\n\nDa der Zeuge zu dem - von der Beschwerdeführerin gerade als wesentlich erachteten - Punkt die Auskunft verweigert hatte und dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden\nist (vgl. a), kann sich die unterbliebene Vereidigung auch\ninsoweit auf das Urteil nicht ausgewirkt haben.\n\n2. Sachbeschwerde:\nAuch die von der Revisionsführerin angegriffene Be-\n\nweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\nAu\n\nDie Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters.\nDieser hat sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des\nAngeklagten zu verschaffen. Das Revisionsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie nur\nim Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft oder\nVerstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist\noder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die\nfür eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt\nhat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78,\nbei Holtz MDR 1978, 806; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1983\n- 4 StR 443/83).\n\nSolche Rechtsfehler enthält jedoch das angefochtene\nUrteil nicht. Die Beweiswürdigung ist - entgegen der Ansicht der Revision - insbesondere auch nicht lückenhaft.\nDas Landgericht setzt sich vielmehr eingehend mit den gegen\ndie Angeklagten sprechenden Umständen auseinander (vgl.\n\nUA 4u ff). Es geht dabei allerdings - wie die Revision\nzutreffend vorträgt - nicht ausdrücklich darauf ein, \"daß\nder Brief an den Zeugen DB nicht in dessen Zelle,\nsondern in der Wohnung seiner Ehefrau Helga Da aufgefunden und sichergestellt worden ist\" und daß \"das außerordentlich detailreiche Schreiben an die Angeklagte Bü\nunzensiert an die Adressatin gelangt ist\". Daß es diese\nmehrdeutigen und nicht eindeutig geklärten Umstände nicht\nin seine Erwägungen einbezogen hat, kann jedoch ausgeschlossen werden, zumal sie der vom Landgericht als nicht mit Sicherheit widerlegbar erachteten Angabe des PP, er habe\n\nnur \"falsche Spuren legen!\" wollen, nicht denknotwendig\nentgegenstehen würden.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten.\n\n1. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, daß die Taten, deretwegen\ndie Angeklagten verurteilt worden sind, von der zugelassenen Anklage erfaßt werden. Dies bedarf hinsichtlich des Angeklagten Bless keiner weiteren Ausführungen, ist aber auch\nhinsichtlich der Angeklagten Bücker bedenkenfrei.\n\nZwar war der Angeklagten in der zugelassenen Anklage\nzur Last gelegt worden, einen Großteil der Diebesbeute\nzwecks Verwaltung für den Dieb erhalten zu haben, während\nsie sich nach den Feststellungen des Urteils nur einen geringen Teil davon verschafft hat. Nach der Anklage lag entgegen der in ihr enthaltenen rechtlichen Würdigung daher\nnicht eine Hehlerei vor, da die Angeklagte das Geld danach\nnicht angenommen hatte, \"um sich oder einen Dritten zu bereichern\" (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 259 StGB\nRdn. 22). Vielmehr wäre hier, falls die Angeklagte zunächst\ndie Absicht gehabt hätte, die Diebesbeute auftragsgemäß zu\nverwalten, eine Begünstigung gemäß § 257 StGB in Betracht\ngekommen. In der abredewidrigen Verwendung für sich und den\nAngeklagten BEMB läge eine (nicht aualifizierte, vgl. BGH,\nUrteil vom 7. November 1962 - 2 StR 277/62; RGSt 40, 222,\n223; 70, 7, 8; Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 246 StGB\nRan. 30) Unterschlagung gemäß § 246 StGB. Aber auch die\nabweichende rechtliche Würdigung macht das abgeurteilte\ngegenüber dem angeklagten Geschehen nicht zu einer anderen\nTat im Sinne des § 264 StPO:\n\n- 10 -\n\nDer verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von\nder zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand\nverwirklicht haben soll. Den Rahnen der Untersuchung bildet\nalso das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt. Abweichungen hiervon, die sich durch die Untersuchung der Tat in der Hauptverhandlung ergeben, sind unbeachtlich, wenn sie das Tatbild nicht wesentlich verändern.\nDas ist der Fall, wenn die Richtung des Täterverhaltens\n- auf ein bestimmtes Tatobjekt oder einen bestimmten Taterfolg - dieselbe geblieben ist (vgl. BGHSt 32, 215, 216,\n219 = IM § 264 StPO 1975 m. Anm. Mösl = JR 1984, 344 m.\nAnm. Roxin = JZ 1984, 533 m. Ann. Jung = JuS 1984, 564 -\nHassemer). So ist in der Rechtsprechung seit jeher Tatidentität zwischen Diebstahl und Hehlerei angenommen worden,\nfalls der in der Anklage nach Objekt, Ort und Zeit der Tathandlung konkretisierte Diebstahl Grundlage der Verurteilung wegen Hehlerei blieb (BGH, Urteile vom 13. Januar 1976\n= 1 StR 624/75 - und vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78). In\nder Entscheidung BGHSt 13, 320 wurde eine Umgestaltung der\nStrafklage von Sachhehlerei (§ 259 StGB a.F.) auf sachliche\nBegünstigung (§ 257 StcB a.F.) für zulässig erachtet. Im vorliegenden - umgekehrten - Fall kann nichts anderes gelten;\ndenn auch hier ist der Vorgang - Empfang eines Teils der\nDiebesbeute - durch die Anklage so entscheidend umgrenzt,\ndaß die Einzelheiten der Handlung nach Ort, Zeit und Durchführung, sowie deren Umfang als unwesentlich zurücktreten\nmüssen (BGHSt 13, 320, 322),\n\nDas Landgericht war daher zur Aburteilung der von ihm\nangenommenen Hehlerei befugt. Es bedurfte auch keines Teil-\n\n- 11 -\n\nfreispruchs, weil hier nicht zwei verschiedene Taten in\nBetracht kamen, sondern sich die eine angeklagte Tat entweder als Inempfangnahme eines Großteils der Diebesbeute\noder nur eines kleinen Bruchteils von ihr darstellte.\n\n>, Die von der Verteidigung der Angeklagten Bu\nerhobene Aufklärungsrüge ist, falls sie überhaupt als den\nAnforderungen des $ zu44 Abs. 2 Satz 2 StPO genügend betrachtet werden kann, jedenfalls unbegründet. Allein die\nTatsache, daß die Angeklagte BÜ@WP nachts in einer Bar\narbeitete, mußte das Landgericht noch nicht zu der Annahme\ndrängen, die Angeklagte sei möglicherweise wegen erheblichen AlkoholgenusseS enthemmt oder gar erheblich vermindert\nschuldfähig gewesen.\n\n3, Die auf die Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des\nUrteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Urteilstenor war hinsichtlich der Angeklagten BED Lediglich der Ausspruch\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung zu streichen. Da\ndie Angeklagte die erkannte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits voll verbüßt hat (§ 51\nAbs. 1 StGB), kam eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht\nmehr in Betracht (BGHSt 31, 25). Der Bewährungsbeschluß\ndes Landgerichts vom 4. Oktober 1985 ist damit hinfällig.\n\nIII. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten BU\ngegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene\nUntersuchungshaft hat teilweise Erfolg. Der Angeklagten kann\nallerdings nicht — wie von ihr in erster Linie beantragt -\nEntschädigung für den gesamten Zeitraum, in dem sie sich in\nUntersuchungshaft befand, gewährt werden. Denn gemäß § 2\n\n- 12 -\n\nAbs. 1 StrEG kann eine Entschädigung grundsätzlich nur\ndann zugebilligt werden, wenn der Betroffene freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird. Der Beschwerdeführerin kann aber gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eine\nEntschädigung für den die Dauer der Verurteilung zu Freiheitsstrafe übersteigenden Zeitraum der Untersuchungshaft\nnicht versagt werden:\n\nDer Angeklagten lag nach dem Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 28. November 1984 - Az. 23 Gs 3186/84 -\ndie Entgegennahme von 790.000 DM aus der Diebesbeute des\nGeorg Pe zur Last; verurteilt wurde sie (zu sechs Monaten Freiheitsstrafe \"mit Bewährung\"), weil sie sich daraus\n10.000 holländische Gulden verschafft hatte, Wegen des der\nVerurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts wäre die Angeklagte mit Sicherheit nicht in Untersuchungshaft genommen\nworden, wie sich schon daraus ergibt, daß der Mitangeklagte\n\n- 13 -\n\nBless nicht inhaftiert worden war. Daher entspricht es\nder Billigkeit, sie für den die erkannte Freiheitsstrafe\nübersteigenden Zeitraum der erlittenen Untersuchungshaft\nzu entschädigen.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-03/4-str-182-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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