{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-07-01_4_StR_306_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-07-01","aktenzeichen":"4 StR 306/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 306/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann Norbert Sch ae aus cu, dort\ngeboren am MB. EB 1962, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n1. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n26. Februar 1986 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nsechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision\ndes Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nist begründet.\n\nNach den Feststellungen hatte die Wirtin der Gaststätte\nBEE -2fE& den Angeklagten zum Verlassen des Lokals aufgefordert. Er legte jedoch die Füße auf den Tisch und mißachtete\nauch eine zweite Aufforderung, sich zu entfernen. Die Wirtin\nmachte darauf Anstalten, die Polizei anzurufen. In diesem Moment löste sich Winfried BaWb mit der Ankündigung \"Dem zeige\n\nich es mal\" vom Buffet, an dem er gestanden hatte. Mit den\n\nWorten \"Hast du nicht gehört, was die Wirtin gesagt hat\"\nbegab er sich unter den Augen der \"dieses Verhalten stillschweigend billigenden Gastwirtin\" (UA 6) seitlich hinter\nden Stuhl des Angeklagten, versuchte ihn hochzuziehen und\nversetzte ihm, als er immer noch nicht aufstand, eine Ohrfeige. Der Angeklagte zog blitzschnell ein Klappmesser hervor, öffnete es und versetzte Ba einen Stich in den\nUnterbauch. Danach flüchtete er, wurde aber von Gästen ein-\n\ngeholt und der herbeigerufenen Polizei übergeben.\n\nDas Landgericht nimmt an, das Tatopfer Ba@B habe unter\nden Voraussetzungen der rechtfertigenden Nothilfe (§ 32 StGB)\nzur Beendigung des vom Angeklagten begangenen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) gehandelt; dagegen habe sich der Angeklagte nicht zur Wehr setzen dürfen. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt seiner weiteren Würdigung des Geschehens hat es indessen nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.\n\nIm Falle der Nothilfe darf der Nothelfer nicht mehr\nRechte geltend machen, als der Angegriffene selbst ausüben\nwill; er darf seine Hilfe nicht aufdrängen (BGHSt 5, 245,\n248). Daß Ba@iR im stillschweigenden Einvernehmen mit der\nGastwirtin gegen den Angeklagten vorging, wie das Landgericht\nmeint, folgte hier nicht von selbst aus den Umständen. Ba\nlöste sich vielmehr aus eigenem Antrieb in einem Augenblick\nvom Buffet, als die Wirtin im Begriffe stand, polizeiliche\nHilfe zu rufen. Solche Hilfe war offenbar auch schnell erreichbar, denn nachdem der Angeklagte von den ihn verfolgenden Gästen ergriffen war, wurde er der Polizei übergeben.\nDarüber hinaus legten es die geschäftlichen Interessen der\nWirtin nicht eben nahe, daß sie morgens um 3 Uhr eine handgreifliche Auseinandersetzung zwischen den beiden erheblich\nangetrunkenen Gästen innerlich billigte. Der Angeklagte\n\nrandalierte nicht etwa, und Ba@MB fehlten von seiner körper-\n\nlichen Konstitution her die Voraussetzungen, um den Angeklagten ohne weiteres aus der Gaststätte befördern zu\nkönnen. Angesichts dieser Sachlage bedurfte es einer Mitteilung der Gründe, die dem Landgericht die Überzeugung\nvermittelt haben, daß BaMMB im stillschweigenden Einvernehmen mit der Wirtin handelte. Daran fehlt es. Auf dem\nRechtsfehler beruht das Urteil. Denn wenn der Angeklagte\neinem rechtswidrigen Angriff Ba@MB ausgesetzt gewesen sein\nsollte, durfte er sich dagegen verteidigen. Sofern er - was\nzu prüfen ist - mit dem Messerstich die erforderliche Verteidigung überschritten hätte, wäre das Maß seiner Schuld\nanders zu beurteilen als im angefochtenen Urteil. Das Urteil\n\nmuß daher insgesamt aufgehoben werden.\nDie neue Hauptverhandlung wird dem Tatrichter Gelegen-\n\nheit geben, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit des\nAngeklagten umfassend zu prüfen. Im angefochtenen Urteil hat\n\nerörtert. Die Untersuchung, ob beides zusammen die Schuldfähigkeit beeinflußt hat, fehlt.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-01/4-str-306-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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