{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-07-01_4_StR_257_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-07-01","aktenzeichen":"4 StR 257/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 257/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heinrich Hermann L EEE aus LU, geboren\nom WW. EB 1937 in EreiiB NEE bei Lo,\n\n2. Wilhelm P EEE aus FEB -N: EEE, seboren\nm WW. EB 1936 in Bm,\n\nwegen Geldfälschung\n\nIA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 1.\n\nJuli 1986 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 30. Dezember 1985\nwerden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben hat (§§ 349 Abs. 2 StPO). Der\nSchriftsatz des Verteidigers Dr. EEED von\n\n30. Juni 1986 hat vorgelegen.\n\nAuf die Ausführungen in den Antragsschriften des\nGeneralbundesanwalts vom 28. Mai 1986 wird Bezug\ngenommen. Der Senat bemerkt ergänzend zu der von\nbeiden Angeklagten erhobenen Rüge der Verletzung\nder § 8S 59, 60 Nr. 2 StPO, daß sich aus dem Beschluß der Strafkammer vom 13. November 1985\n\nnicht ergibt - was beide Beschwerdeführer unterstellen -, der Zeuge St sei wegen Verdachts\nder Teilnahme an der Geldfälschung unvereidigt\ngeblieben. Der Beschluß zitiert lediglich § 60\n\nNr. 2 StPO, ohne die einschlägige Alternative\nanzugeben. Nach den Feststellungen ist es nicht\nausgeschlossen, daß StB nach der Verhaftung\ndes früheren Mitangeklagten Ro in dessen Wohnung gelangen wollte, um diesen belastendes Material zu beseitigen (\"Freundschaftsdienst\" - vgl.\nUA 24). Damit könnte die Vereidigung wegen des\nVerdachts der (versuchten) Strafvereitelung unterblieben sein; dieser Grund hätte auch zum Zeit-\n\npunkt des Urteils fortbestanden.\n\nDaher ist durch die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden, daß das Landgericht tatsächlich die Frage der Zulässigkeit der Vereidigung\ndes Zeugen im Urteil anders als bei Erlaß des\nNichtvereidigungsbeschlusses bewertet hat. Die\nRüge, der Grund der Nichtvereidigung sei den\nAngeklagten in der Hauptverhandlung nicht eröffnet worden und diese hätten ihr Prozeßverhalten deshalb nicht darauf einrichten können\n(vgl. Pelchen in KK, § 64 StPO Rdn. 7, Dahs in\nLöwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 64 StPO Rdn. 7, je\nm. w. Nachw.), ist von den Beschwerdeführern\n\nnicht erhoben worden.\n\nDer Senat bemerkt ferner, daß die von dem Angeklagten PB unter I 5 der Revisionsbegründung\nerhobene Verfahrensrüge unzulässig ist, da sie\nder Form des §§ 344 Abs. 2 StPO nicht genügt. Die\neinen Verfahrensmangel begründenden Umstände\nsind nicht in revisionsrechtlich verwertbarer\nForm mitgeteilt worden. Der Revisionsvortrag\n\nist nicht aus sich heraus so verständlich, daß\ndas Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen könnte. Dazu reichte die Einbeziehung\neiner Vielzahl von Ablichtungen (des Protokolls,\nvon Ladungsersuchen und weiterer Schriftstücke)\nnicht aus. Es kann nicht Sache des Revisionsgerichts sein, den Revisionsvortrag daraus an\npassender Stelle zu ergänzen (vgl. Pikart in\n\nKK, § 344 StPO Rdnr. 39).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-01/4-str-257-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-01/4-str-257-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.694888+00:00"}}